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Samstag, 8. Juni 2019

Die Leistungen der BVK Zusatzversorgung sind langfristig gesichert

Die Bayerische Versorgungskammer (BVK) in der Organisationsform einer staatlichen Oberbehörde, die treuhänderisch die Rücklagen für die Betriebsrentenansprüche der Mitarbeiter*innen auch kirchlicher Einrichtungen verwaltet, ist eine Behörde des Freistaates Bayern - und von daher schon gegen Insolvenz gesichert. Sie darf nicht mit der Bayerischen Versicherungskammer, dem "Schwesterinstitut", verwechselt werden. Die Versorgungskammer gewährleistet nicht nur die Betriebsrenten der Mitarbeiter*Innen von Kommunen und kirchlichen Einrichtungen, sondern auch mehrere weitere Angehörige verschiedener Berufe, wie Apothekern, Architekten, Ärzten und Rechtsanwälten - bis hin zu den Abgeordneten des bayer. Landtages.
Die BVK verwaltet ein Kapitalanlagevermögen von 77 Mrd. Euro (2018, in 2017 noch 72,1 Mrd. Euro).

Die mit über 1,4 Mio. Pflichtversicherungen (in 2017) größte (und nach unserer Ansicht wichtigste) der 12 Altersversorgungswerke ist die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZKdbG) auch BVK Zusatzversorgung oder allgemein nur ZVK genannt, deren Mitglieder (die Kommunen und auch die kirchlichen Einrichtungen) als juristische Personen des öffentlichen Rechts selbst wieder insolvenzsicher sind, bzw. durch entsprechende Gewährleistungsbürgschaften einer solchen Rechtsperson aufgenommen werden konnten.
So sind die sieben bayerischen (Erz-)Diözesen als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" (deren Einnahmequelle u.a. die Kirchensteuer ist) genauso Mitglieder, wie die örtlichen kirchlichen Stiftungen, die jeweils "Stiftungen des öffentlichen Rechts" sind und der eigenen kirchlichen Stiftungs- und Vermögensaufsicht unterstehen.
Dazu kommt ein professionelles Vermögensmanagement, das besonders auf dauerhafte, nachhaltige Vermögensanlagen und nicht kurzfristige Gewinne ausgerichtet ist, und bereits mehrfach ausgezeichnet wurde.
In den Jahren 2016 und 2017 konnte die BVK Zusatzversorgung trotz des schwierigen Umfeldes und trotz - oder vielleicht sogar wegen - vorsichtiger Vermögensanlagen jeweils eine Nettoverzinsung von 3,54 % bzw. 3,76 % erzielen und die anteiligen Kapitalanlagen auf 20.066,71 Mio. Euro (aus 18.798,76 Mio. Euro) aufstocken.

Anlässlich des Desasters um die Caritas-Pensionskasse - einem privatrechtlichen "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" (VVaG) mit einem Verlust von über 3 % - hat uns die ZKdbG die beigefügte Erklärung übermittelt, die wir wegen der Bedeutung auch ungekürzt wiedergegeben wollen:

Montag, 13. September 2021

Zur Finanzierung der (kirchlichen) Zusatzversorgung

Heute findet in Köln ein Symposium mit Vertretern der Zentral-KODA zur Finanzierung der Zusatzversorgung im kirchlichen Dienst statt.

Bereits vor einigen Jahren hat die NEUE CARITAS verkündet:
Finanzierungslücke: Ursachen und Handlungsoptionen
Den Mitarbeitenden zugesagte Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung genießen Vertrauensschutz. Ihre Finanzierung muss aber wegen der langanhaltenden Niedrigzinsphase derzeit neu justiert werden.
(Quelle)

Um diese Aussage beurteilen zu können ist ein Blick in die Geschichte der Finanzierung der Zusatzversorgung nicht ganz uninteressant:
Nach dem Krieg galt es, die Zusatzversorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes entsprechend den Leistungen für die Beamten neu aufzubauen. Trotz der teils recht unterschiedlichen Leistungssysteme finanzierten sich die großen Zusatzversorgungskassen VBL, BVA und VAP sowie weitere kommunale Anstalten in den ersten Jahren nach dem Krieg einheitlich mit einem Beitrag i.H.v. von 6,9 % der versicherten Entgelte. Davon trugen die Arbeitgeber 4,6 und die Arbeitnehmer 2,3 Prozentpunkte.
Trotz der teils recht unterschiedlichen Leistungssysteme finanzierten sich die großen Zusatzversorgungskassen VBL, BVA und VAP sowie weitere kommunale Anstalten in den ersten Jahren nach dem Krieg einheitlich mit einem Beitrag i.H.v. von 6,9 % der versicherten Entgelte. Davon trugen die Arbeitgeber 4,6 und die Arbeitnehmer 2,3 Prozentpunkte.
(Dissertation Preller S. 145)

In den Jahren 1972/73 wurde schrittweise der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen von den Arbeitgebern übernommen, so dass ab Mitte des Jahres 1973 die Zusatzversorgung bei der VBL vollständig von den Arbeitgebern finanziert wurde. Das war die Folge von Tarifverhandlungen, bei denen die Arbeitgeber anstelle einer "nicht vermittelbaren Lohnerhöhung" die Übernahme der kompleten Finanzierung der Zusatzversorgung angeboten und zugesagt hatten. Bei der Finanzierung der Zusatzversorgung handelt es sich also um erdienten Arbeitslohn, der lediglich aufgrund seiner Zweckbestimmung zur Altersversorgung nicht ausbezahlt wird (BAG, Urteil vom 16.03.1993, 3 AZR 399/92 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG TZ, im Anschluss an das Urteil vom 28.07.1992, 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG). Es ist im Endeffekt also Vermögen der Arbeitnehmer, das von den Arbeitgebern lediglich treuhänderisch verwaltet und den jeweiligen Zusatzversorgungskassen anvertraut wird.

Mittwoch, 27. Oktober 2021

Reform der Zusatzversorgung - Aufstockungsrente bei Eigenleistungen

Unter der Überschrift "Zusatzversorgung - Notlagen der Kassen lösen?" haben wir zuletzt über die Probleme berichtet, die im "Punktemodell" eingerechnete Verzinsung auch zu erwirtschaften. Da die Zusatzversorgung als Betriebsrente keine Lebensversicherung ist, muß die Rentenzusage auch nicht durch eine vollständige Kapitaldeckung abgesichert sein. Bis hin zur vollständigen Umlagefinanzierung ("von der Hand in den Mund") sind sämtliche Formen der Rentenfinanzierung zulässig. Die "Mischfinanzierung", bei der ein Teil der Renten durch Umlagen und ein Teil durch Kapitalerträge finanziert wird, hat sich als beste Finanzierungsart erwiesen. "Durststrecken" auf den Finanzmärkten können dabei durch erhöhte Umlagen ausgeglichen werden. Dieses bewährte System verschiedener Zusatzversorgungskassen (z.B. der Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden) soll nun auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden.
Aufgrund der Möglichkeit der "Mischfinanzierung" ist auch bei "kapitalgedeckten Kassen" grundsätzlich kein Sanierungsbedarf zu erkennen. Ausnahmen sind möglich und - wie wir hier geschrieben haben - in § 15 a Absatz 1 des ATV-K dokumentiert.
Dennoch wird von einigen Arbeitgebern die seit Jahren andauernde "Niedrigzinsphase" auf den Finanz- und Kapitalmärkten zum Anlass genommen, eine Reform der Zusatzversorgung zu fordern.

Unsere aktuelle Reihe zur Finanzierung der (kirchlichen) Zusatzversorgung schließen wir heute mit einigen Ausführungen zur "Eigenvorsorge" ab. Denn eines ist klar: das von den Beschäftigten zusätzlich eingebrachte Entgelt ist in besonderem Maße auf eine sichere und rentierliche Kapitalanlage angewiesen. Es handelt sich um Vermögen, das treuhänderisch für den besonderen Zweck der Alters- und Hinterbliebenvorsorge verwaltet werden muss. Und die "Niedrigzinsphase" betrifft dieses Vermögen in besonderem Maße. Es besteht ein "Delta", eine Differenz zwischen der zugesagten Verzinsung (als Anhang aus dem Punktemodell) und der auf den Kapitalmärkten tatsächlich derzeit erzielbaren Rendite. Was also tun?

Freitag, 15. Dezember 2017

AVR Caritas - Zusatzversorgung Anlage 8 auch künftig rechtswidrig?

Worum geht es?

A) Regelungen der AVR Caritas:
In der Anlage 8 (Versorgungsordnung A) der AVR Caritas ist geregelt:
§ 1 Versorgungszusage

(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.

(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.
Damit wird beschrieben:
1. Die Caritas-Arbeitgeber verpflichten sich zu einer Beitragszahlung, mit der eine bestimmte Leistung erwirkt werden soll.
2. Für die Leistungsbeschreibung ist auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse verwiesen, bei der die jeweiligen Arbeitgeber auch Mitglieder sind - nicht aber eine arbeitsvertragliche Regelung geschaffen. *)
3. Ansprüche sollen nur gegenüber der jeweiligen Kasse geltend gemacht werden können, deren Garanten
a) bei öffentlichen Kassen die anderen Mitglieder (z.B. Kommunen) bzw. Bund und Länder sind,
b) bei der KZVK Köln die deutschen (Erz-)Diözesen sind.
Ein Anspruch an die Arbeitgeber soll nicht bestehen.


B) gesetzliche Normen:
Diese Regelungen erscheinen vor dem Hintergrund des aktuell geltenden Betriebsrentengesetzes zumindest problematisch. Dort ist in § 1 geregelt:
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Mittwoch, 13. Oktober 2021

Zusatzversorgung - Notlagen der Kassen lösen?

In unserem Beitrag vom 13. September haben wir ausführlich die Hintergründe für die derzeitige Finanzierung der Zusatzversorgung durch "Arbeitgeberbeiträge" erläutert.

Nur kurz zur Erinnerung:
Die Arbeitgeber hatten sich anstelle einer "nicht vermittelbaren Vergütungserhöhung" bereit erklärt, die Beiträge für die Zusatzversorgung komplett zu übernehmen. Da es sich bei den angesparten Geldern um "Treuhandmittel" (also einen Lohnbestandteil) handelt, dürfen diese Gelder auch nur für die Altersversorgung verwendet werden. Sie müssen dann auch für anstehende Rentenzahlungen zur Verfügung stehen. Alles andere wäre als "Untreue" zu hinterfragen.
In der Folge wurden viele Zusatzversorgungskassen durch zu geringe Beiträge bzw. Umlagen unerfinanziert und "an die Wand gefahren". Dies ist insbesondere den Arbeitgebern anzulasten, die ihre Zusage auf eine auskömmliche Finanzierung der "Gesamtversorgung" nicht eingehalten hatten.
Diskussionen darüber wurden in der Vergangenheit mit der "Nachschusspflicht der Arbeitgeber" abgeblockt. Wenn das Geld nicht mehr reicht, müssen die Arbeitgeber - die ja eine tarifliche Verpflichtung zur Leistung der Betriebsrente haben - eben "nachlegen", und ein Defizit zum gegebenen Zeitpunkt entsprechend ausgleichen.

Donnerstag, 5. Juni 2014

Stichwort: Zusatzversorgung

Die betriebliche Altersrente gewinnt immer mehr an Bedeutung. Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes entstammt dem Druck der Gewerkschaften. Auch für die Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst sollten im Alter der Lebensstandard so gesichert werden, wie das auch für die Beamten mit dem lebenslangen Fürsorgeanspruch gegenüber dem "Dienstherren" zugesichert ist.

Dieser Ansatz entspricht dem Gedanken des "familiengerechten Lebenslohnes", wie er in der katholischen Soziallehr formuliert ist. Das Einkommen der Arbeitnehmer muss so gestaltet sein, dass auch im Alter noch ein angemessener Lebensstandard gesichert ist. Die Zusatzversorgung ist - anders als die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ein vom Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis erdientes und nur wegen seiner Zweckbestimmung als Versorgung nicht frei verfügbares Entgelt (vgl. BAG Urt. v. 16.03.1993, 3 AZR 389/92 - im Anschluss an das Urteil vom 28. Juli 1992, 3 AZR 173/92).

Freitag, 4. Oktober 2019

Neues Rundschreiben der BVK Zusatzversorgung

 
im neuen Rundschreiben Nr. 3/September 2019 informiert die BVK Zusatzversorgung über 

1. Versand der Versicherungsnachweise

2. Online-Mitgliederportal - Informationstexte zum Versicherungsnachweis

3. Versicherungspflicht unabhängig von arbeitsvertraglicher Vereinbarung

4. Versicherungspflicht für die praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher (Opti-Prax)

5. Versicherungsfreiheit für kurzfristig Beschäftigte

6. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

7. Vermögenswirksame Leistungen für die Betriebliche Altersversorgung - keine Förderung nach § 100 EStG

8. Sozialversicherungsfreiheit bei fortgeführten PlusPunktRente-Verträgen

9. Beratungsservice der BVK Zusatzversorgung ohne Haftungsrisiko für den Arbeitgeber



Link zum Rundschreiben <http://www.zkdbg.de/Rundschreiben>
Link zum Portal <http://mitgliederportal.bvk-zusatzversorgung.de/>

Mittwoch, 8. August 2012

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in Zusatzversorgungskassen

Nach der Rechtsprechung müssen Mutterschutzzeiten bei der Zusatzversorgung berücksichtigt werden. Ab 2012 ist das auch tariflich verankert. Die neueste Rechtsprechung konnte aber im einschlägigen Tarifvertrag (ATV-K) nicht mehr berücksichtigt werden. Da die Zusatzversorgungskassen nicht wissen, ob vor 2012 entstandene Ausfallzeiten durch Mutterschutz verursacht sind, können die Kassen - anders als bei der Berücksichtigung von Änderungen bei den Startgutschriften rentenferner Jahrgänge - nicht "automatisch" tätig werden. Daher muss von der Betroffenen ein Antrag gestellt werden, der noch kurz vor Beginn der Leistung aus der Zusatzversorgung gestellt werden kann, also fast nicht verjährt. Für diejenigen, die bereits im Leistungsbezug sind, kann in Grenzen dieser Antrag ebenfalls berücksichtigungsfähig gestellt werden. Das ist besonders auch für Beschäftigte wichtig, die gesetzliche Wartezeiten knapp nicht erfüllen - aber unter Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten entsprechende Ansprüche hätten. Die Ansprüche der Beschäftigten von kath. Kirche und Caritas in Bayern sind praktisch ausnahmslos bei der Bayerischen Versorgungskammer (BVK) - Zusatzversorgungskasse der Bayer. Gemeinden - abgesichert. Einen entsprechenden Antrag hat die BVK im Internet bereit gestellt - hier "klick" Diese Information kann weiter gegeben werden, und zwar auch an Beschäftigte, die inzwischen einen anderen Arbeitgeber haben als auch an diejenigen, die bereits in Rente sind. Weite Informationen zur Zusatzversorgung gibt es auch hier "klick"

Donnerstag, 21. September 2023

§ BGH bestätigt 2018-er Reform der Zusatzversorgung

Der Bundesgerichtshof hat in einem jahrelangen Rechtsstreit um die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter:innen im öffentlichen (und kirchlichen) Dienst entschieden, dass die jüngste Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien aus dem März 2018 nicht mehr (wie frühere Fassungen) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Der mehr als 20 Jahre währende Rechtsstreit über die Umstellung bei der Zusatzversorgung hat damit ein Ende gefunden.
Pressemitteilung Nr. 161/2023 des BGH vom 20.09.2023 zum Urteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22

Weitere Quellen: Beck Aktuell und zeit.de.

Montag, 16. August 2021

Wie weiter mit der Zusatzversorgung in kirchlichen Einrichtungen?

Im kommenden Monat findet in Köln eine Diskussionsveranstaltung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK) statt. 

Die KZVK sichert die Zusatzversorgung der dort versicherten kirchlichen MitarbeiterInnen über die so genannte "Kapitaldeckung". Das heißt, dass die Versorgungsansprüche durch entsprechende Kapitalbildung und die daraus erzielten Zinseszinsen abgesichert werden sollen. Wenn die tatsächliche Rendite höher ist, kann auch eine höhere Rente ausbezahlt werden. Wenn aber die Erträge niedriger ausfallen, als von den Verantwortlichen prognostiziert wurden, wird das eng. Die Kölner Caritas-Pensionskasse und der Caritas-Versicherungsverein sind Beispiele für die Problematik dieses Systems (wir berichteten).

Montag, 16. Dezember 2019

Bischöfe in Bayern - auf dem Weg zum Kamikaze-Kurs?

Bisher gab es unter den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern einen Konsens:
bei Betriebsrenten kommt eine Reduzierung der Arbeitgeberverpflichtung auf eine reine Beitragszusage nicht infrage
Wenn der Arbeitgeber den Lohn der Beschäftigten einbehält, um aus dem so vorenthaltenen Geld eine Betriebsrente zu finanzieren, dann muss er auch für die Leistung der Betriebsrente gerade stehen. Das gilt bei der "ganz normalen" Betriebsrente wie der Zusatzversorgung (die gerade nicht vom Arbeitgeber finanziert wird sondern aufgrund eines Tarifvertrages aus einbehaltenem Lohn finanziert ist, der für die Leistungszusage der Betriebsrente einbehalten wurde *) - vgl. BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 35/92 - ). Und das gilt auch bei der so genannten "Entgeltumwandung", bei der die Beschäftigten individuell mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ein Teil des Lohnes nicht ausbezahlt sondern für die Betriebsrentenansprüche "umgewandelt" wird (§ 1 Abs 2 Nr. 3 BetrAVG). Denn schließlich bestimmt der Arbeitgeber (im kirchlichen Bereich ggf. durch bischöfliches Gesetz in seiner Auswahlmöglichkeit beschränkt), bei welcher (Pensions-)Kasse diese Gelder zweckgebunden angelegt werden.
Wie wichtig diese Leistungszusage ist, zeigt sich aktuell bei den Kölner Pensionskassen der Caritas. Aufgrund auch eigener Fehler - und mangelhafter Aufsicht der zuständigen Diözesankurie - müssen dort die Rentenbezüge massiv gekürzt werden. Es ist gut, dass dann die Arbeitgeber eintreten und für die entsprechende Leistung gerade stehen müssen. Diese originäre Haftung der Arbeitgeber schützt auch die Bischöfe, die sich sonst fragen lassen müssten, ob sie aufgrund der zwingenden Verweisung auf die Caritas Pensionskasse einerseits und der offensichtlich mangelhaften Aufsicht über diese Kasse andererseits auch Ersatzpflichtig wären. **)
Bei der reinen Beitragszusage haftet der Arbeitgeber dagegen lediglich für die Zahlung der Beiträge an die sogenannten durchführenden Einrichtungen – also Pensionskassen, Pensionsfonds oder Lebensversicherer –, nicht aber für eine bestimmte Höhe der Leistung.
(Definition: BaFin)
Im Falle von Zahlungsengpässen und Insolvenzen - z.B. durch Fehlanlagen wie Spekulationen - ist bei einer reinen Beitragszusage das Geld weg. Und auch beim Arbeitgeber ist dann nichts zu holen, denn der hat ja seine primäre Pflicht - die Beitragszahlung - erfüllt.

Freitag, 6. Juni 2014

Angriff auf die Zusatzversorgung ....

Nach einer Studie des Beratungsunternehmens Towers Watson in Frankfurt erwarten 63 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland, dass sich ihr Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung engagiert. 47 Prozent der Mitarbeiter schätzen demnach an der Betriebsrente besonders das im Vergleich zur privaten Vorsorge bessere Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Das Rentenniveau in Deutschland ist verglichen mit den anderen OECD-Ländern eher niedrig. "Daher ist es sinnvoll, dass Mitarbeiter der betrieblichen Altersvorsorge als ergänzendes Ruhestandseinkommen einen so hohen Stellenwert beimesssen."
(Zitiert aus Süddeutsche Zeitung, 04.06.2014, S. 21 "Betriebliche Altersvorsorge kann Lücke schließen")


Montag, 3. August 2020

Ansprüche aus Zusatzversorgung für frühere Teilzeitbeschäftigte .... überprüfen

Da hatten wir eine kleine Diskussion in der Redaktion:
Keine Ansprüche ...
… weil die Versicherungspflicht erst bei Beschäftigungsumfängen ab 80% Vollzeit gegriffen hat. So war das halt.
war die erste Meinung.
Das BAG hat diese Regelung für unwirksam gehalten und einen Anspruch an den jeweiligen Arbeitgeber bekräftigt (BAG Urt. v. 16. März 1993, 3 AZR 389/02 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Teilzeit im Anschluß an das Urteil vom 28. Juli 1992, 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG).
Begründet wurde das damit, das die Zusatzversorgung - anders als die Leistungen aus der gesetzlichen RV - ein vom Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis erdientes und nur wegen der Zweckbestimmung als Versorgung nicht frei verfügbares Entgelt für die erbrachten Leistungen darstellt.
war die Gegenmeinung.

Wir meinen: derzeit erreichen viele MitarbeiterInnen das Rentenalter. Da wird es Zeit, die Ansprüche zu überprüfen und sich - ggf. mit anwaltlicher bzw. gewerkschaftlicher Beratung - zu versichern, dass alle Ansprüche erfüllt werden.

Donnerstag, 15. Januar 2015

Diakonie Niedersachsen: Tarifverhandlungen drohen zu scheitern

...meldete gestern abend der ver.di-Landesbezirk Niedersachsen/Bremen:
Die Tarifverhandlungen für die rund 37.000 Beschäftigten in der Diakonie Niedersachsen sind am gestrigen Dienstag (13. Januar) weiter ergebnislos geblieben und stehen nun vor dem Scheitern. Die Gewerkschaft ver.di hat entsprechend der Schlichtungsvereinbarung das drohende Scheitern erklärt und somit die erste Stufe der Schlichtung eingeleitet. ver.di fordert eine Anhebung der Entgelte um 100 Euro und darauf eine Erhöhung von 3,5 Prozent bei einer Laufzeit von 12 Monaten.

Dienstag, 12. September 2023

Alarmmeldung zur Altersarmut - Ursachen und Beseitigung

Wenn es nach der kirchlichen Lehre geht, dann darf es keine Altersarmut geben. Denn der "gerechte Lohn" soll ein lebenslanges auskömmliches Einkommen für die gesamte Familie sichern.

Wie sind die Fakten?
Tatsächlich sieht es sogar im "reichen Deutschland" anders aus. Prof. Dr. Stefan Sell twitterte
„Sozialer Sprengsatz“: Über neun Millionen Vollzeitbeschäftigte erhalten künftig unter 1500 Euro Rente:
Er bezieht sich dabei auf eine Veröffentlichung des rnd (Redaktionsnetzwerk Deutschland), das sich auf eine Erhebung des Arbeitsministeriums bezieht:
...
Fast die Hälfte aller heute sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten werden sich im Alter auf eine monatliche Rente von unter 1500 Euro einstellen müssen. Das geht aus Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums hervor. Im Osten sei die Situation noch dramatischer, kritisiert die Linke. Dort drohe der Mehrheit eine Rente unter 1300 Euro. ....
9,3 Millionen Beschäftigte erwartet Rente von weniger als 1500 Euro
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden über 45 Jahre hinweg winken Millionen Deutschen im Schnitt nur unter 1500 Euro im Rentenalter – das zeigt eine aktuelle Erhebung des Bundesarbeitsministeriums. ...
Wie das „RedaktionsNetzwerk Deutschland“ unter Berufung auf Erhebungen des Bundesarbeitsministeriums berichtet, müssen die Betreffenden, um auf diese Altersbezüge zu kommen, aktuell bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden 45 Jahre lang gearbeitet und rechnerisch einen Stundenlohn von 20,78 Euro erreicht haben. Das entspreche einem Bruttomonatslohn von 3602 Euro.
Dem Bericht zufolge ist für eine künftige monatliche Rente in Höhe von 1200 Euro derzeit rechnerisch ein Stundenlohn von 16,62 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden über 45 Jahre nötig. Zwar soll der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 von 12 auf 12,41 Euro steigen, aber seine Empfängerinnen und Empfänger sind auch danach noch entfernt von den 16,62 Euro, die nötig sind, um eine Rente von 1200 Euro zu erreichen.
(vor einem Jahr hieß es dazu, die Gefährdungsquote von Altersarmut sei sprunghaft auf 17,4 Prozent angestiegen).

Ursachen für diese Entwicklung:

Mittwoch, 12. Januar 2022

Vorteile von Tarifverträgen - manches geht nur mit ...

Viele Regelungen und Optionen des Arbeitsrechts können in Deutschland nur durch Tarifverträge genutzt werden - offenbar weil der Gesetzgeber unterstellt, dass nur starke Gewerkschaften in der Lage sind, Nachteile diverser Regelungen zu erfassen und ungerechtfertigte Belastungen der Arbeitnehmer abzuwehren.
Die Gesetzgebung lautet dann in der Regel "durch Tarifvertrag kann" oder ähnlich, und dadurch sind zumeinst Abweichungen von gesetzlichen Grundregelungen ermöglicht.
Einen Teil dieser Regelungen haben wir hier bereits angesprochen.
So erinnern wir an unseren Bericht AVR Caritas - Zusatzversorgung Anlage 8 auch künftig rechtswidrig? und die Ausführung, dass ein Wechsel von der gesetzlich vorgesehenen "Leistungszusage Betriebsrente" zur eingeschränkten "Beitragszusage" nur durch Tarifvertrag möglich ist. Denn die Reduzierung auf die Beitragszusage - der Arbeitgeber haftet lediglich noch für die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge, nicht aber für die Höhe der zugesagten Betriebsrente - stellt zweifelsfrei eine perspektivische Belastung der Arbeitnehmer dar (vgl. unser Beitrag "Zur Finanzierung der (kirchlichen) Zusatzversorgung" vom September letzten Jahres). In der Regel ist eine starke Gewerkschaft in der Lage, die Solidität der Kasse, bei der eine Rentenzusage abgesichert wird, zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit zu ergreifen. So wurde in § 15a ATV-K eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer bei wenigen, einzeln ausdrücklich benannten Versorgungskassen vereinbart. Bei den dort nicht aufgeführten Kassen bestand keine Sorge über deren Leistungsfähigkeit, ein Eigenbeitrag der Arbeitnehmer war also weder geboten noch nötig.
Eine andere Regelung ist die sogenannte "Ausschlussfrist", mit der gesetzliche Verjährungsfristen (in der Praxis nahezu ausschließlich zu Lasten der Arbeitnehmer) verkürzt werden (vgl. unser Beitrag vom November 2019).
Nur ein Tarifvertrag kann (unter bestimmten Voraussetzungen) "Allgemeinverbindlich" erklärt werden (§ 5 TVG). Das ist so, weil nur Tarifverträge eine "normative Wirkung" haben. "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (wie die AVR Caritas) fehlt aufgrund des Vorranges der Individualabrede (§ 305 b BGB) schon die nötige "Wirkmächtigkeit" - ganz abgesehen davon, dass solche Vertragsrichtlinien wegen der Möglichkeit zur Abweichung grundsätzlich nicht geeignet sind, die Basis für die Refinanzierung von Entgeltzahlungen durch Dritte zu bilden. Wenn solche Vertragsrichtlinien dennoch die Grundlage für eine Bezuschussung sind, dann führt jede einzelne Abweichung zu Lasten der Arbeitnehmer zwangsläufig zum Vorwurf des Subventionsbetruges (§ 264 StGB).
In unserem Zusammenhang darf auch auf die sogenannten "Klauselverbote" (§§ 309, 308 BGB) verwiesen werden, die bei "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unzulässig sind.

Resümee?
Nicht alles, was kirchliche Arbeitgeber gerne im "Dritten Weg" regeln wollen, ist zulässig. Nicht alles hält einer Inhaltskontrolle stand.

Montag, 4. Februar 2013

Bei durch Caritas-Dienstgeber vorgenommenen Tarifvergleichen ist Vorsicht geboten

Die Caritas-Dienstgeber veröffentlichen auf ihrer Internetseite einen Vergütungsvergleich
Die Caritas zahlt vergleichsweise gut
dem die Warnung vorangestellt wird "Bei Tarifvergleichen ist Vorsicht geboten".
Der Artikel bestätigt die Berechtigung der Warnung:

Nirgendwo ist die Rede davon, dass der stolz dargestellte Caritas-Tarif mitnichten der Tarif ist, der im gesamten Bereich des Deutschen Caritasverbandes gültig ist: die Region Mitte kämpft bekanntlich immer noch um die Erhöhungen, die im Bereich des TVöD seit 1.3.2012 wirksam sind. Und die Region Ost (zu der bekanntlich auch das Bistum Hamburg gehört) kann man ohnehin nur resiginiert erwähnen.

Interessant ist auch die Wahl des Vergleichsmonats Dezember 2012, zu der gönnerhaft erklärt wird,  die Vergütung nach AVR-Caritas sei "trotz eigentlich identischer Vergütungssystematik" in Variante 1 leicht über der des TVöD weil, "in der AVR-Caritas am 1. November 2012 eine lineare Erhöhung der Tabellenwerte stattgefunden hat, die im TVöD erst am 1. Januar 2013 vollzogen wird". Dass die 3,5 % Tariferhöhung bei der Caritas selbst in den besten Regionen (NRW und Bayern) erst zum 1.7.2012 und nicht, wie im TVöD-Bereich zum 1.3.2012 erfolgte, wird unauffällig unterschlagen.
(Rein mathematisch führen die unterschiedlichen Erhöhungszeitpunkte auch in den Premiumregionen zu geringfügig schlechteren Gesamtbruttovergütungen in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt bei der AVR-Caritas gegenüber dem TVöD.)

Was die Zusatzversorgung betrifft, die schon in der erwähnten Ausschussdrucksache vom 26. März 2012, für diverse gegenüber dem TVöD vermeintlich bessere Caritas-Vergütungen gesorgt hat: zumindest in der Region Bayern ist nicht bekannt, dass die Kosten der Zusatzversorgung für Caritas-Dienstgeber höher liegen würden als für TVöD-Dienstgeber.

Dass die Caritas ohne Streik eine gegenüber dem TVöD "identische Vergütungssystematik" erreicht, muss man wohl als Wunder betrachten.
Man kann es aber auch so sehen: die Ergebnisse, die im Öffentlichen Dienst von den Beschäftigten mit ihrem Geld (z.B. für Gewerkschaftsbeiträge) und ihrem Engagement (z.B. in Arbeitskämpfen) durchgesetzt wurden, oft mit Abstrichen zu kopieren, und sich dann über jene zu erheben - das ist die Kunst, die den 3. Weg am Leben hält.


Freitag, 27. November 2015

Tarifrunde 2016 hat begonnen

Die ver.di-Mitglieder sind zur Forderungsdiskussion für die Tarifrunde 2016 aufgerufen:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die ver.di-Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst (BTK öD) hat am 19. November 2015 beschlossen, die Entgelttabellen zum TVöD, zum TV-V und zu den Tarifverträgen für Auszubildende und für Praktikantinnen und Praktikanten zu kündigen. Gemeinsam wollen wir für die ver.di-Mitglieder im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen *) Entgeltsteigerungen ab dem 1. März 2016 erreichen.

Donnerstag, 21. November 2024

Beteiligung! - Grunderkenntnisse aus der Kasseler Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht

Kirchlich Beschäftigte wollen über ihre Löhne und Arbeitsbedingungen mitbestimmen. Auch im Betrieb gilt es, Betroffene stärker einzubeziehen.
20.11.2024

Es war das wohl meistgebrauchte Wort der diesjährigen Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht am 18. und 19. November 2024 in Kassel: Beteiligung! Es ist zum einen die Forderung an kirchliche Arbeitgeber, ihren Beschäftigten endlich Beteiligung an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, indem sie auf Augenhöhe mit der Gewerkschaft Tarifverhandlungen führen. Zum anderen ist Beteiligung auch der Anspruch, den die rund 250 Mitarbeitervertreter*innen bei der von der Zeitschrift Arbeitsrecht und Kirche gemeinsam mit ver.di, der Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie (buko agmav + ga) sowie der Diakonischen ArbeitnehmerInnen Initiative (dia e.V.) organisierten Tagung an sich selbst formulieren: Es gelte, weniger als Stellvertreter*innen tätig zu sein und die Beschäftigten stärker einzubeziehen.
Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht

Ein Betrieb, in dem die Beteiligung gut gelingt und über den in Kassel viel diskutiert wurde, ist das Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar. Dort haben sich die Beschäftigten mit ver.di auf den Weg gemacht, Tarifverträge einzufordern. Der stellvertretende Vorsitzende der Mitarbeitervertretung (MAV), Mathias Korn, nannte zwei zentrale Gründe dafür: Erstens erlebten die Beschäftigten der kirchlichen Klinik, dass mehrere Krankenhäuser in unmittelbarer Umgebung deutlich mehr bezahlen und bessere, per Tarifvertrag geregelte Arbeitsbedingungen bieten. Zweitens gehe es um Demokratie: »Die Menschen wollen sich beteiligen, doch der Dritte Weg ist ein undemokratisches System, das kaum Beteiligungsmöglichkeiten bietet.« Das wollten die Kolleg*innen in Weimar nicht länger hinnehmen.

Dass die dortige Bewegung für Tarifverträge keineswegs vom Himmel gefallen ist, machte der Thüringer ver.di-Sekretär Hannes Gottschalk deutlich. Zu Beginn hätten sich lediglich fünf Aktive zusammengetan. Die ersten Versuche, die Beschäftigten zu aktivieren, schlugen fehl. Doch plötzlich entstand eine Dynamik. »Wir haben nur transparent gemacht, wie die Situation ist, zum Beispiel, wie viel weniger die Beschäftigten im Vergleich zum öffentlichen Dienst verdienen. Sie haben selbst ihre Schlussfolgerungen gezogen«, berichtete der Gewerkschafter. Die Zahl der ver.di-Mitglieder vervielfachte sich in kurzer Zeit von 25 auf 370. Die Teams bestimmten Delegierte, mehrfach beteiligten sich hunderte an Aktiven Mittagspausen und anderen Aktionen.

Im Dritten Weg: Beschäftigte strukturell unterlegen

Doch statt auf ihre Beschäftigten einzugehen und Tarifverhandlungen aufzunehmen, versuchen Klinikleitung, Diakonie und Kirche, die Bewegung in Weimar durch juristische Winkelzüge zu stoppen. Zwei Mal strengten sie erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen Warnstreiks an. Daniel Wenk, der bei ver.di für Kirchen, Diakonie und Caritas zuständig ist, verwies auf die langjährigen Erfahrungen mit dem »Dritten Weg« in Thüringen, auf dem die Arbeitgeber die Regeln immer wieder einseitig so anpassten, wie es ihren Bedürfnissen entspreche. »Die diakonischen Arbeitgeber haben sogar ihre Verhandlungspartner selbst geschaffen«, berichtete der Gewerkschafter. »Der Verband Kirchlicher Mitarbeiter in Mitteldeutschland wurde mit 105.000 Euro bezuschusst, damit man jemanden hat, mit dem man im Hinterzimmer die Arbeitsbedingungen festlegen kann – geht´s noch?« Seine Schlussfolgerung: »Auf dem sogenannten Dritten Weg ist die Arbeitnehmerseite strukturell abhängig und unterlegen – nicht nur in Mitteldeutschland, sondern überall.«

Die beste Antwort darauf sei, wenn sich kirchlich Beschäftigte nicht nur in Thüringen, sondern bundesweit auf den Weg machen, ihre Arbeitsbedingungen über Tarifverträge selbst zu gestalten. Genau das haben sich die Teilnehmenden der Kasseler Tagung vorgenommen. In einer mit wenigen Enthaltungen einstimmig beschlossenen Resolution erklärten sie: »Mit großer Entschlossenheit und ermutigt durch das Vorbild der Kolleg*innen in Weimar wollen wir unsere Anstrengungen verstärken, in allen Bereichen gleiche Rechte für kirchlich Beschäftigte zu erreichen.« Denn: »Gerade in diesen Zeiten brauchen wir mehr Demokratie – auch in kirchlichen Betrieben.«

Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in den Diakonischen Werken Niedersachsens (agmav), Tobias Warjes, bekräftigte, auf dem kircheninternen »Dritten Weg« könnten Beschäftigte keine Macht entwickeln, um ihre Interessen durchzusetzen. »Die Regeln werden von den Arbeitgebern gemacht, ohne wirksame Beteiligung der Menschen, um die es geht. Und das ist gewollt!« Dies zeige sich aktuell auch an der drohenden Auseinandersetzung um die betriebliche Altersversorgung. Der Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland (VdDD) wolle bei der Zusatzversorgung weg von der Leistungs- auf eine Beitragszusage umstellen. Dies würde bedeuten, dass sich die Beschäftigten nicht mehr auf eine bestimmte Zusatzrente verlassen könnten, das wirtschaftliche Risiko würde von den Arbeitgebern auf sie verlagert. Zudem wolle die Unternehmensdiakonie höhere Eigenbeiträge der Arbeitnehmer*innen und die Möglichkeit festschreiben, die Arbeitgeberbeiträge zu deckeln. Vor diesem Hintergrund betonte Tobias Warjes: »Alle Rahmenbedingungen müssen in Tarifverträgen festgelegt werden, denn nur so können eine wirksame Beteiligung der Beschäftigten und eine gute Zusatzversorgung gesichert werden.«

Potenzial der Beteiligung

Viele Debatten auf der Kasseler Fachtagung drehten sich darum, wie konkret die Beteiligung von Beschäftigten ausgebaut werden kann – ob auf betrieblicher, politischer oder tarifvertraglicher Ebene. Dass es oft die kleinen Schritte sind, die Beschäftigte in Aktivität bringen, zeigte Ulrich Wohland von der Kampagnen-Beratung ORKA an verschiedenen Beispielen auf. Manchmal könnten schon die systematische Verbreitung von ver.di-Tassen im Betrieb oder eine beteiligungsorientiert gestaltete Mitarbeiterversammlung wichtige Schritte sein, die einen großen Effekt haben.

Torsten Rathje von der ver.di-Tarifkommission der Diakonie Niedersachsen betonte das Potenzial, das die Interessenvertretungen durch die Einbeziehung und Aktivierung von Beschäftigten mobilisieren können. »Wir identifizieren gezielt Multiplikatoren, die sich in den Teams für ihre Kolleginnen und Kollegen einsetzen«, berichtete er. »Wir versorgen sie mit Informationen und binden sie ein, das macht uns stärker.« Die Tarifbewegungen in der niedersächsischen Diakonie seien grundsätzlich beteiligungsorientiert aufgebaut, mit Befragungen, Videokonferenzen, Tarifbotschafter*innen und vielem mehr.

Auch die Mitarbeitervertretungen könnten die Beteiligung der Beschäftigten zu befördern, indem sie ihre Mitbestimmungsrechte nutzen, erklärte die MAV-Vorsitzende am Agaplesion Elisabethenstift Darmstadt, Nicole Hartmann. Sie hätten zum Beispiel in Zusammenhang mit psychischen Gefährdungsanalysen oder Gefährdungsbeurteilungen die Möglichkeit, Workshops durchführen, bei denen die Betroffenen über Belastungen und Gegenmaßnahmen diskutieren. In Abteilungen, in denen es Probleme gibt, könnten sie die Kolleg*innen auf Teilbereichsversammlungen zusammenbringen und so fördern, dass sie kollektiv für die eigenen Belange einstehen.

Neue Kultur der Interessenvertretung

Diese und viele weitere, von den Mitarbeitervertreter*innen genannten Beispiele seien Teil einer »neuen Kultur der Interessenvertretung – weg von der Stellvertreterpolitik, hin zur Beteiligungsorientierung«, erklärte Grit Genster, die bei ver.di den Bereich Gesundheitspolitik/Gesundheitswesen leitet. Auch in der Tarifpolitik setze ver.di auf neue Formen der Beteiligung. Beispielsweise bei den Tarifkämpfen für Entlastung im Krankenhaus spielten Teamdelegierte nicht nur in der Mobilisierung, sondern auch in den Diskussions- und Entscheidungsprozessen eine tragende Rolle.

Auch auf politischer Ebene gehe es nicht ohne das Engagement der Beschäftigten, betonte Grit Genster. »Wir sind in Berlin nur so stark wie der Druck, der aus den Betrieben kommt.« Das gelte auch für den anstehenden Bundestagswahlkampf, in dem die Beschäftigten ihre Interessen deutlich machen müssten. Das auch mit Blick auf die Forderung, den rund 1,8 Millionen Beschäftigten von Kirchen, Diakonie und Caritas die gleichen Rechte zuzugestehen, wie ihren Kolleg*innen in weltlichen Betrieben. SPD, Grüne und FDP hatten sich in ihren Koalitionsvertrag geschrieben, das kirchliche Sonderrecht überprüfen zu wollen. ver.di-Aktive hatten 53.000 Unterschriften dafür gesammelt, dass es nicht bei einer Prüfung bleibt, sondern die kirchlichen Sonderregeln tatsächlich abgeschafft werden. Die nun zerbrochene Regierungskoalition hatte das nicht aufgegriffen. »Es gab viele Gesprächsrunden, aber am Ende verändert sich nichts«, bilanzierte Grit Genster. »Das zeigt: Um grundlegende Veränderungen zu bewirken, brauchen wir Macht, Geduld und Ausdauer – und Beteiligung!«
Quelle und mehr zu den insgesamt 8 Arbeitsgruppen: von neuen Medien bis zum Rechtsruck im Betrieb bei ver.di:
Die rund 250 Teilnehmenden der Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht haben sich in parallel laufenden Arbeits- und Vertiefungsgruppen mit unterschiedlichen Aspekten der MAV-Arbeit auseinandergesetzt. Die Moderator*innen der Arbeitsgruppen zeigen einige zentrale Erkenntnisse auf.