Mittwoch, 13. Oktober 2021

Zusatzversorgung - Notlagen der Kassen lösen?

In unserem Beitrag vom 13. September haben wir ausführlich die Hintergründe für die derzeitige Finanzierung der Zusatzversorgung durch "Arbeitgeberbeiträge" erläutert.

Nur kurz zur Erinnerung:
Die Arbeitgeber hatten sich anstelle einer "nicht vermittelbaren Vergütungserhöhung" bereit erklärt, die Beiträge für die Zusatzversorgung komplett zu übernehmen. Da es sich bei den angesparten Geldern um "Treuhandmittel" (also einen Lohnbestandteil) handelt, dürfen diese Gelder auch nur für die Altersversorgung verwendet werden. Sie müssen dann auch für anstehende Rentenzahlungen zur Verfügung stehen. Alles andere wäre als "Untreue" zu hinterfragen.
In der Folge wurden viele Zusatzversorgungskassen durch zu geringe Beiträge bzw. Umlagen unerfinanziert und "an die Wand gefahren". Dies ist insbesondere den Arbeitgebern anzulasten, die ihre Zusage auf eine auskömmliche Finanzierung der "Gesamtversorgung" nicht eingehalten hatten.
Diskussionen darüber wurden in der Vergangenheit mit der "Nachschusspflicht der Arbeitgeber" abgeblockt. Wenn das Geld nicht mehr reicht, müssen die Arbeitgeber - die ja eine tarifliche Verpflichtung zur Leistung der Betriebsrente haben - eben "nachlegen", und ein Defizit zum gegebenen Zeitpunkt entsprechend ausgleichen.

Dennoch ist der Einfluß von "Sondereffekten" nicht abzustreiten. So hat die "Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder" (VBL) im Tarifgebiet "West" (Bundesrepublik vor der Wiedervereinigung) durch die sogenannte "Friedensdividende" erhebliche Umlageneinbußen. Die Bundeswehr wurde massiv abgebaut. Das verursachte einerseits einen hohen Zusatzaufwand für (auch vorzeitige) Renten, andererseits hätten die Umlagen zur Finanzierung dieser Renten aus einem deutlich reduzierten Personalbestand aktiver Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert werden müssen. Die Umlagen für dieses Personal wären also massiv angestiegen. Gleichzeitig wurde durch diverse Privatisierungen (Bahn, Post) der Bestand der aktiven Beschäftigten weiter massiv reduziert - und so die VBL weiter "ausgeblutet".
Auch verschiedene kommunale Versorgungskassen waren so in die "Bredouille" geraten. Die Gewerkschaft hat sich in den berechtigten Fällen, in denen die verantwortlichen Aktuare eine entsprechende (unverschuldete) Notlage bestätigt haben, zu einer erneuten Beteiligung der Beschäftigten an den Altersvorsorgebeiträgen bereit erklärt. Welche Fälle des sind, ist in § 15 a Absatz 1 des ATV-K dokumentiert. Es handelt sich um insgesamt 5 Kassen, davon drei mit einem Geschäftsbereich aus den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) und einer kleinen kommunalen Kasse. In allen anderen Kassen sind und waren die Finanzen geordnet und die Leistungsfähigkeit dauerhaft gesichert.

Wenn nun in verschiedenen kirchlichen Regelungen auch bei finanziell soliden Kassen - vielfach mit hohem oder wachsendem Vermögen - eine Beteiligung der MitarbeiterInnen an den regulären Beiträgen oder Umlagen zur Zusatzversorgung (Pflichtversicherung) vorgesehen ist, dann handelt es sich um einen "Griff in die Tasche der MitarbeiterInnen", ein "Geschenk an die Arbeitgeber", die durch eine Notlage der Kassen in keinem Fall gerechtfertigt ist.

Eine andere Situation kann bei der sogenannten "freiwilligen Versicherung" (Entgeltumwandlung, Riester) vorliegen, die als Annex zur Zusatzversorgung konzipiert wurde und von Anfang an auf eine vollständige Kapitaldeckung ausgelegt wäre. Die hohe, im "Punktemodell" eingearbeitete Zinszusage lässt sich seit einigen Jahren in den allgemeinen Finanzmärkten nicht erwirtschaften - jedenfalls, wenn man keine "Wagnis-" oder "Risikoanlage" vornehmen will. Aufgrund des getrennten Abrechnungsverbandes (die Pflichtversicherung generiert Treuhandmittel, die nicht anderweitig verwendet werden dürfen) ist ein Ausgleich aus dem Kapitalstock der regulären Pflichtversorgung nicht möglich.
Wie dieses "Zinsproblem" gelöst werden kann, werden wir in unserem nächsten Beitrag erörtern.

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