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Donnerstag, 6. Dezember 2018

Hiobs ... bei der Caritas-Pensionskasse - "Schöne Bescherung" zu Nikolaus

Gerade zu Nikolaus melden diverse Medien *) Finanzprobleme bei kirchlichen Pensionskassen.
https://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/finanzprobleme-bei-caritas-pensionskasse
Der Pensionskasse der Caritas und deren Schwesterunternehmen, die Kölner Pensionskasse **), sind in finanzielle Schieflage geraten. Die Kassen, die Betriebsrenten für bundesweit rund 55.000 Mitarbeiter von Caritas und anderen katholischen Einrichtungen organisieren, erfüllen nach Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit bei der Kapitaldeckung nicht die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen.
Das Forum für die deutsche betriebliche Altersversorgung hat schon ein paar Tage vorher und mit deutlich mehr Informationen auf die wohl selbst verschuldete Problematik hingewiesen:

Freitag, 7. Juni 2019

Altersvorsorge - Caritas-Kasse kürzt Bezüge drastisch

berichtete vor einigen Tagen die Süddeutsche Zeitung *) und führte aus:
Der Pensionskasse der Caritas fehlen 122,8 Millionen Euro. Nun sollen Versicherten die Bezüge gekürzt werden.
Ein Grund dafür sind die anhaltenden Niedrigzinsen. Doch auch teils haarsträubende eigene Fehler sollen zu der riesigen Deckungslücke beigetragen haben.
Betroffen sind insgesamt 55 000 Rentner und Anwärter.



Bei der Caritas-Pensionskasse haben jedoch, wie es in Caritas-Kreisen heißt, teils haarsträubende eigene Fehler zu der riesigen Deckungslücke beigetragen. Offenbar ging der alte Vorstand mit viel zu optimistischen Annahmen über die Zinsentwicklung und die künftige Altersstruktur der Versicherten durch die Jahre und hoffte, dass die Zeiten irgendwie besser würden. Schon 2006 habe es einen Fehler bei der Formel gegeben, mit der die Chancen und Risiken einer Versicherung hochgerechnet werden, aus der sich dann Beiträge, Rückstellungen und Auszahlungen ergeben. Dieser Fehler sei sehr lange unentdeckt geblieben. Und dann hätte es, durchaus nicht untypisch für kirchliche und kirchennahe Betriebe, ein zu großes Vertrauen zwischen Vorstand, Risikomanagement und Revision gegeben. Offenbar prüft die Caritas-Pensionskasse jetzt, ob und gegen wen sie Schadensersatzansprüche stellen könnte.
...

Freitag, 15. Januar 2021

Finanzaufsicht macht zwei Pensionskassen - Kölner Pensionskasse und Caritas Versicherungsverein - endgültig dicht

berichtet der SPIEGEL und führt weiter aus:
Die Kölner Pensionskasse und der Caritas Versicherungsverein müssen ihre Arbeit einstellen. Was das für die Versicherten bedeutet.

Schon 2018 standen sie kurz vor dem Aus – nun ist es für die Kölner Pensionskasse und das Schwesterunternehmen Caritas Versicherungsverein endgültig vorbei: Die Finanzaufsicht Bafin entzog ihnen die Betriebserlaubnis. Bereits bestehende Versicherungsverträge sollen jedoch weiterlaufen. Renten sollen ebenfalls weiter gezahlt werden.

Freitag, 4. August 2023

§ BAG zur Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

Die Sommerferien und Urlaubszeit ist die Gelegenheit, zwischendurch die Rechtsprechung aufzuarbeiten und auf die eine oder andere Entscheidung zu verweisen. Heute wollen wir zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichs (BAG) aufgreifen:

Die Frage der Einstandspflicht des kirchlichen Arbeitgebers bei Zahlungsschwierigkeiten einer Betriebsrentenkasse haben wir bereits in unserem Beitrag vom 29. Juli 2020 angesprochen. Es ist erstaunlich, dass kirchliche Arbeitgeber dennoch versuchen, bis in die letzte Instanz den Rechtsweg zu ihren Gunsten auszuschöpfen.
Wir haben in unserem Beitrag "AVR Caritas - Zusatzversorgung Anlage 8 ..." weiter hinterfragt, ob folgendes zulässig ist:
1. Die Caritas-Arbeitgeber verpflichten sich zu einer Beitragszahlung, mit der eine bestimmte Leistung erwirkt werden soll.
2. Für die Leistungsbeschreibung ist auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse verwiesen, bei der die jeweiligen Arbeitgeber auch Mitglieder sind - nicht aber eine arbeitsvertragliche Regelung geschaffen.
3. Ansprüche sollen nur gegenüber der jeweiligen Kasse geltend gemacht werden können, ...
Ein Anspruch an die Arbeitgeber soll nicht bestehen.
und diese Regelung als rechtswidrig bezeichnet.

Nun also zu den beiden Entscheidungen des BAG:
Tatbestand:
Die Anlage 1 zu den AVR enthält unter der Überschrift „Vergütungsordnung“ im Abschnitt „Sozialbezüge“ ua. folgende Regelung:
„XIII Zusätzliche Altersversorgung
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung) zu veranlassen.“
In der Anlage 8 zu den AVR bestimmt die Versorgungsordnung B (im Folgenden VersO B) im Anschluss an die Versorgungsordnung A auszugsweise Folgendes:
...

Entscheidungsgründe
Die Beklagte (Arbeitgber) hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einzustehen.

Freitag, 15. Dezember 2017

AVR Caritas - Zusatzversorgung Anlage 8 auch künftig rechtswidrig?

Worum geht es?

A) Regelungen der AVR Caritas:
In der Anlage 8 (Versorgungsordnung A) der AVR Caritas ist geregelt:
§ 1 Versorgungszusage

(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.

(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.
Damit wird beschrieben:
1. Die Caritas-Arbeitgeber verpflichten sich zu einer Beitragszahlung, mit der eine bestimmte Leistung erwirkt werden soll.
2. Für die Leistungsbeschreibung ist auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse verwiesen, bei der die jeweiligen Arbeitgeber auch Mitglieder sind - nicht aber eine arbeitsvertragliche Regelung geschaffen. *)
3. Ansprüche sollen nur gegenüber der jeweiligen Kasse geltend gemacht werden können, deren Garanten
a) bei öffentlichen Kassen die anderen Mitglieder (z.B. Kommunen) bzw. Bund und Länder sind,
b) bei der KZVK Köln die deutschen (Erz-)Diözesen sind.
Ein Anspruch an die Arbeitgeber soll nicht bestehen.


B) gesetzliche Normen:
Diese Regelungen erscheinen vor dem Hintergrund des aktuell geltenden Betriebsrentengesetzes zumindest problematisch. Dort ist in § 1 geregelt:
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Dienstag, 3. Dezember 2019

Pensionskasse Caritas - heute auch in Report Mainz, 21:45 Uhr?

 
Heute Abend bringt Report Mainz einen Bericht, der die Situation wohl in etwas größerem Kontext darstellt:
 

Seit Jahrzehnten zahlt er in eine Pensionskasse ein. Jetzt ist sie in Finanznot. Seine Rente wurde drastisch gekürzt. Wie schützt die Politik unsere Altersvorsorge?

Ob dabei auch die spezielle Situation der kircheneigenen Pensionskassen angesprochen werden, die sich unter Aufsicht der Bischöfe befinden, entzieht sich unserer Kenntnis.
 
 
 
 

Samstag, 8. Juni 2019

Die Leistungen der BVK Zusatzversorgung sind langfristig gesichert

Die Bayerische Versorgungskammer (BVK) in der Organisationsform einer staatlichen Oberbehörde, die treuhänderisch die Rücklagen für die Betriebsrentenansprüche der Mitarbeiter*innen auch kirchlicher Einrichtungen verwaltet, ist eine Behörde des Freistaates Bayern - und von daher schon gegen Insolvenz gesichert. Sie darf nicht mit der Bayerischen Versicherungskammer, dem "Schwesterinstitut", verwechselt werden. Die Versorgungskammer gewährleistet nicht nur die Betriebsrenten der Mitarbeiter*Innen von Kommunen und kirchlichen Einrichtungen, sondern auch mehrere weitere Angehörige verschiedener Berufe, wie Apothekern, Architekten, Ärzten und Rechtsanwälten - bis hin zu den Abgeordneten des bayer. Landtages.
Die BVK verwaltet ein Kapitalanlagevermögen von 77 Mrd. Euro (2018, in 2017 noch 72,1 Mrd. Euro).

Die mit über 1,4 Mio. Pflichtversicherungen (in 2017) größte (und nach unserer Ansicht wichtigste) der 12 Altersversorgungswerke ist die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZKdbG) auch BVK Zusatzversorgung oder allgemein nur ZVK genannt, deren Mitglieder (die Kommunen und auch die kirchlichen Einrichtungen) als juristische Personen des öffentlichen Rechts selbst wieder insolvenzsicher sind, bzw. durch entsprechende Gewährleistungsbürgschaften einer solchen Rechtsperson aufgenommen werden konnten.
So sind die sieben bayerischen (Erz-)Diözesen als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" (deren Einnahmequelle u.a. die Kirchensteuer ist) genauso Mitglieder, wie die örtlichen kirchlichen Stiftungen, die jeweils "Stiftungen des öffentlichen Rechts" sind und der eigenen kirchlichen Stiftungs- und Vermögensaufsicht unterstehen.
Dazu kommt ein professionelles Vermögensmanagement, das besonders auf dauerhafte, nachhaltige Vermögensanlagen und nicht kurzfristige Gewinne ausgerichtet ist, und bereits mehrfach ausgezeichnet wurde.
In den Jahren 2016 und 2017 konnte die BVK Zusatzversorgung trotz des schwierigen Umfeldes und trotz - oder vielleicht sogar wegen - vorsichtiger Vermögensanlagen jeweils eine Nettoverzinsung von 3,54 % bzw. 3,76 % erzielen und die anteiligen Kapitalanlagen auf 20.066,71 Mio. Euro (aus 18.798,76 Mio. Euro) aufstocken.

Anlässlich des Desasters um die Caritas-Pensionskasse - einem privatrechtlichen "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" (VVaG) mit einem Verlust von über 3 % - hat uns die ZKdbG die beigefügte Erklärung übermittelt, die wir wegen der Bedeutung auch ungekürzt wiedergegeben wollen:

Mittwoch, 29. Juli 2020

Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins

Die Entscheidung ist auch für die Caritas-Mitarbeiter von Interesse, deren Betriebsrentenansprüche z.B. bei der Caritas-Pensionskasse *) versichert sind.
Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/20 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 -


*)
Über die Probleme der Caritas-Pensionskasse und eine mögliche Einstandspflicht der Bischöfe wegen fehlerhafter Erfüllung der Aufsichtspflicht - bei gleichzeitigem Zwang zur Pflichtversicherung bei dieser Anstalt - hatten wir im Blog schon mehrfach berichtet.

Montag, 8. Juli 2019

Beschlüsse der Bundeskommission der AK Caritas 4. Juli 2019

Die Bundeskommission der AK Caritas hat am 4. Juli 2019 in Frankfurt getagt und eine Reihe von Beschlüssen gefasst:

Für Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen wurde eine Ausbildungsvergütung beschlossen, die sich an den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst orientiert.

Diese Regelung muss noch in den Regionalkommissionen im Rahmen der sogenannten Bandbreiten konkretisiert werden. Das heisst, es ist davon auszugehen, dass die Regionalkommissionen in den nächsten Wochen sich mit diesem Beschluss befassen und sich an die regionale Umsetzung machen werden.
Die übrigen gefassten BK-Beschlüsse gelten unmittelbar.

Bei der Ärztevergütung gibt es weiterhin kein Ergebnis:
"Ohne Ergebnis endeten die Verhandlungen zur Tarifrunde Ärzte zwischen

Montag, 16. Dezember 2019

Bischöfe in Bayern - auf dem Weg zum Kamikaze-Kurs?

Bisher gab es unter den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern einen Konsens:
bei Betriebsrenten kommt eine Reduzierung der Arbeitgeberverpflichtung auf eine reine Beitragszusage nicht infrage
Wenn der Arbeitgeber den Lohn der Beschäftigten einbehält, um aus dem so vorenthaltenen Geld eine Betriebsrente zu finanzieren, dann muss er auch für die Leistung der Betriebsrente gerade stehen. Das gilt bei der "ganz normalen" Betriebsrente wie der Zusatzversorgung (die gerade nicht vom Arbeitgeber finanziert wird sondern aufgrund eines Tarifvertrages aus einbehaltenem Lohn finanziert ist, der für die Leistungszusage der Betriebsrente einbehalten wurde *) - vgl. BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 35/92 - ). Und das gilt auch bei der so genannten "Entgeltumwandung", bei der die Beschäftigten individuell mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass ein Teil des Lohnes nicht ausbezahlt sondern für die Betriebsrentenansprüche "umgewandelt" wird (§ 1 Abs 2 Nr. 3 BetrAVG). Denn schließlich bestimmt der Arbeitgeber (im kirchlichen Bereich ggf. durch bischöfliches Gesetz in seiner Auswahlmöglichkeit beschränkt), bei welcher (Pensions-)Kasse diese Gelder zweckgebunden angelegt werden.
Wie wichtig diese Leistungszusage ist, zeigt sich aktuell bei den Kölner Pensionskassen der Caritas. Aufgrund auch eigener Fehler - und mangelhafter Aufsicht der zuständigen Diözesankurie - müssen dort die Rentenbezüge massiv gekürzt werden. Es ist gut, dass dann die Arbeitgeber eintreten und für die entsprechende Leistung gerade stehen müssen. Diese originäre Haftung der Arbeitgeber schützt auch die Bischöfe, die sich sonst fragen lassen müssten, ob sie aufgrund der zwingenden Verweisung auf die Caritas Pensionskasse einerseits und der offensichtlich mangelhaften Aufsicht über diese Kasse andererseits auch Ersatzpflichtig wären. **)
Bei der reinen Beitragszusage haftet der Arbeitgeber dagegen lediglich für die Zahlung der Beiträge an die sogenannten durchführenden Einrichtungen – also Pensionskassen, Pensionsfonds oder Lebensversicherer –, nicht aber für eine bestimmte Höhe der Leistung.
(Definition: BaFin)
Im Falle von Zahlungsengpässen und Insolvenzen - z.B. durch Fehlanlagen wie Spekulationen - ist bei einer reinen Beitragszusage das Geld weg. Und auch beim Arbeitgeber ist dann nichts zu holen, denn der hat ja seine primäre Pflicht - die Beitragszahlung - erfüllt.

Montag, 16. August 2021

Wie weiter mit der Zusatzversorgung in kirchlichen Einrichtungen?

Im kommenden Monat findet in Köln eine Diskussionsveranstaltung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK) statt. 

Die KZVK sichert die Zusatzversorgung der dort versicherten kirchlichen MitarbeiterInnen über die so genannte "Kapitaldeckung". Das heißt, dass die Versorgungsansprüche durch entsprechende Kapitalbildung und die daraus erzielten Zinseszinsen abgesichert werden sollen. Wenn die tatsächliche Rendite höher ist, kann auch eine höhere Rente ausbezahlt werden. Wenn aber die Erträge niedriger ausfallen, als von den Verantwortlichen prognostiziert wurden, wird das eng. Die Kölner Caritas-Pensionskasse und der Caritas-Versicherungsverein sind Beispiele für die Problematik dieses Systems (wir berichteten).

Mittwoch, 9. November 2022

Kirchliche Zusatzversorgungskassen gut aufgestellt

bestätigte Berlins Finanzdirektor anlässlich einer Festveranstaltung zum 25-jährigen Jubiläum kommunaler Zusatzversorgungskassen des ÖD (wo mit einem tarifvertraglich geregelten und an Kapitaldeckung orientierten Punktemodell die Berechnung des Umlagesatzes auf 100 Jahre Deckungsabschnitt kalkuliert wird.)in Ostdeutschland. An der Tagung nahm unter anderem auch Ulrich Mitzlaff AKA und KZVK Köln, teil:
Bernd Jünemann, Finanzdirektor des Erzbistums Berlin, sieht die kirchlichen Kassen von ihrer Struktur mit weitgehender Kapitaldeckung gut für die Zukunft aufgestellt.
Quelle: Pressebericht „Never change a running System“

dbb-Tarifvorstand Geyer (Kein gutes Modell für die Zukunft sei jedoch die reine Beitragszusage) und Verdi-Tarifexperte Norbert Flach erteilten Wünschen nach einer Beschränkung der Zusage auf Betriebesrente eine klare Absage:
„Eine Garantie ist immer nötig“. Die Bayerische ZVK sei mit ihrem Hybridmodell *) sehr erfolgreich. Da brauche es kein „pay and forget“ und auch keine „Kapitalanlage rein in Aktien“, so Flach mit Blick auf den geplanten Aktien-Kapitalstock in der GRV.
.

*)
Das "Hybridmodell" der bayerischen ZVK zeichnet sich insbesondere durch eine Mischfinanzierung aus - Kapitaldeckung und Umlage ergänzen sich so, dass die ZVK nicht von den Erschütterungen und Zufälligkeiten der Finanzmärkte abhängig ist. Wie sich die Orientierung auf die Kapitaldeckung auswirkt, haben wir unter dem Stichwort "Caritas Pensionskasse" im Blog dokumentiert.

Dass gelegentlich auftretende Problemchen einzelner Kassen gemeinsam partnerschaftlich gelöst werden können, haben ver.di und kommunale Arbeitgeber im Übrigen anlässlich der letzten Verwaltungsratssitzung am 20. Oktober in Neustadt an der Weinstraße gezeigt.

Freitag, 10. Januar 2020

Betriebsrente - vertrauenswürdig?

In den letzten Jahren wurde die Welt der kirchlichen Mitarbeiter*Innen durch das Debakel der Caritas-Pensionskasse erschüttert (wir berichteten). Ein Debakel, das im Kern auch die kirchliche Zusatzversorgungskasse in Köln (KZVK) berührte. Die KZVK hat nun ihr Finanzierungssystem umgestellt (vgl. Neues Finanzierungssystem für Kirchliche Zusatzversorgungskasse - Quelle: https://www.katholisch.de/artikel/24142-kirchliche-zusatzrenten-langfristig-gesichert).
Dennoch bleiben Unsicherheiten und Verunsicherungen.
Prof. Dr. Stefan Sell - den wir gerne und oft zitieren - hat nun in seinem Blog einen Beitrag veröffentlicht, in dem er für die interessierten etwas mehr "Klarheit" in die Diskussion bringt:
Betriebliche Altersvorsorge: Von einem (nicht) sicheren Geschäftsmodell der Pensionskassen und Betriebsrentnern, die vom Europäischen Gerichtshof (etwas) geschützt werden

Dienstag, 29. Oktober 2013

Dienstgemeinschaft – Idee und Wirklichkeit

Unter diesem Titel schreibt Dr. iur. h. c. Norbert Feldhoff, Dompropst, Köln, in der ZAT 5_2013, S. 149
Das GG der Bundesrepublik Deutschland garantiert den Kirchen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze das Selbstbestimmungsrecht. Dies schließt nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ein, „dass die Kirchen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können“. Der vorliegende Beitrag soll nun diese Idee der Dienstgemeinschaft als Grundlage der Gestaltung des kirchlichen Dienstes, ihre Umsetzung und Ausgestaltung in der Praxis sowie auch bestehende Kritik und Problemfelder skizzieren.´
Feldhoff - den wir ansonsten als profilierten Kenner der Caritas kennen und schätzen - nimmt in seinem Aufsatz dann auch Kritik namhafter katholischer und evangelischer Autoren auf, meint aber dazu, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt habe am 20.11.2012 die Idee und das theologische Leitbild der Dienstgemeinschaft bestätigt. Das stimmt wohl, wiewohl es schon auf den ersten Blick merkwürdig anmutet, dass "die Idee der Dienstgemeinschaft" erst durch die Bestätigung staatlicher Gerichte ihre Legitimation auch für den kirchlichen Bereich erhält. Ein originiär kirchlicher Begriff sollte einer solchen Bestätigung durch weltliche Gerichte gar nicht erst bedürfen. Oder anders gesagt: ein Begriff erhält für die katholische Kirche nicht dadurch religiöse Inhalte, weil das staatliche Gericht diese "Besetzung" in einem Urteil für die Diakonie akzeptiert.

Lassen Sie uns dazu noch im Oktober - der für die Entstehung des Begriffes "Dienstgemeinschaft" von historischer Bedeutung ist - einige Anmerkungen machen: