Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSV) für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/20 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 -
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Über die Probleme der Caritas-Pensionskasse und eine mögliche Einstandspflicht der Bischöfe wegen fehlerhafter Erfüllung der Aufsichtspflicht - bei gleichzeitigem Zwang zur Pflichtversicherung bei dieser Anstalt - hatten wir im Blog schon mehrfach berichtet.
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