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Mittwoch, 2. Dezember 2015

Kommentare zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den kirchlichen Loyalitätspflichten

Den Zeitraum vom Beginn des Kirchenjahres bis zum Ende des Kalenderjahres möchten wir künftig nützen, um einen Jahres-Rückblick auf die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zu machen und auf die aktuell hierzu veröffentlichten Kommentierungen der Fachmedien zu verweisen.

Heute:
Loyalitätspflichten – uneingeschränkte Freiheit für die Kirchen?
Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014

Samstag, 2. April 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.3.) Loyalitätspflichten - Art. 3 mit 5 GrO

Den umfangreichsten und daher wohl wichtigsten Teil der Grundordnung nehmen die Bestimmungen zu den Loyalitätspflichten ein.

Bereits Artikel 3 (Einstellungsvoraussetzungen) ist auf höchstrichterliche Kritik gestoßen.
Demnach dürfen kirchliche Arbeitgeber bei Einstellungen gemäß nationalem Recht nur dann von Bewerberinnen und Bewerbern die Zugehörigkeit zu einer Konfession verlangen, wenn die auszuübende Tätigkeit direkt mit dem Glauben und der Verkündigung desselben zu tun hat. "Bei verkündigungsfernen Tätigkeiten gilt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Einstellungen ausschließlich die Qualifikation und Eignung berücksichtigen. Das ist jetzt auch gerichtlich überprüfbar", sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
(Fall Egenberger - siehe Pressemitteilung von ver.di)
Widerspricht diese Entscheidung dem deutschen Verfassungsrecht? Tatsächlich ist in den staatskirchenrechtlichen Grundlagen geregelt:
"Jede Religionsgemeinschaft ... verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde"
(Art. 123 GG i.V. Art. 12 RKonk, Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV; vgl. Art. 142 Abs. 3 BV).

Da muss man aber klären, was unter dem Begriff "kirchliches Amt" zu subsummieren ist. Da die entsprechenden Regelungen auch in den Konkordatsvereinbarungen aufscheinen, spricht wohl nichts dagegen, den kirchenrechtlichen Begriff der Can. 145 ff CIC zur Definition zu verwenden. Es sind "auf Dauer eingerichtete Dienste", deren Wahrnehmung einem geistlichen Zweck dient". Dass die befristete Tätigkeit von Vorsitzenden einer Mitarbeitervertretung "auf Dauer eingerichtet" ist, und einem "geistlichen Zweck" dient, wird wohl niemand ernsthaft in Erwägung ziehen. Bei der Mitarbeitervertretung geht es um den Schutz und die Wahrnehmung der Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nicht aber um deren seelsorgerliche Betreuung. Und die Tätigkeit der Vorsitzenden bedarf gerade keiner "kanonischen Amtsübertragung" durch den Diözesanbischof, wie in cc. 146 und 157 CIC für ein Kirchenamt vorgeschrieben ist. In Can. 149 § 1 wird nur für die Berufung in ein Kirchenamt die "Gemeinschaft in der Kirche" voraus gesetzt - also die volle und ungehinderte Mitgliedschaft in der Kirche.
Die Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung und erst recht die Übernahme von Aufgaben, die nicht dem Glauben und der Verkündigung dienen, kann also nicht auf "katholische Bewerberinnen und Bewerber" beschränkt werden. Denn dort wird kein "Amt" im Sinne des Kirchenrechts ausgeübt.

Samstag, 19. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7)

mit einer kleinen Pause blicken wir wieder auf ein Thema, das uns wohl noch einige Zeit beschäftigen wird. Unsere Kirche befinde sich wohl in der Zerreißprobe zwischen Beharrungskräften und Reformeifer.

Redakteur Jens Joest von "Kirche und Leben" bestätigt die Dringlichkeit einer Reform des kirchlichen Arbeitsrechts
"weil Nichtstun viele Menschen vorsätzlich verletzen würde"
(Quelle: Kirche und leben online).
Inzwischen haben auch Limburg (Quelle) und Trier (Quelle) offiziell erklärt, keine Konsequenzen wegen der persönlichen sexuellen Orientierung der MitarbeiterInnen vornehmem zu wollen.
Leider dreht sich die wesentliche innerkirchliche Diskussion (immer noch) "nur" um die bis in die intime persönliche Lebensführung reichenden Loyalitätspflichten, die ohnehin nicht mehr gerichtsfest sind. Seit wann ist das Schlafzimmer der MitarbeiterInnen von kirchlichen Einrichtungen auch eine kircheninterne "eigene" Angelegenheit, das der "Selbstordnung" (wo stehen die Betten) und "Selbstverwaltung" (welche Farbe hat das Laken) der Kirche unterliegt?
Bemerkenswert am Rande - die Loyalitätspflichten bewegen sich um die ganz persönliche intime Frage der Sexualität. Anscheinend ist dieses sehr persönliche Thema einen ganzen moralisierenden Wertekanon bis hin zur Kündigungsdrohung ("Wiederverheiratet", "Lebenspartnerschaft") Wert gewesen. Andere - z.T. sehr verwerfliche - Handlungen wie etwa die Zahlung ungerechter Löhne oder die Hinterziehung von Sozialabgaben und Steuern sowie überhöhte Ausgaben und Verschwendung (7. Gebot - Katechismus 2409, 2436) bis hin zu Totschlag und Mord (5. Gebot) sind dagegen ohne jede arbeitsrechtliche Sanktionsvorgaben. Ist das so, weil die Verstöße gegen das 7. Gebot besonders vom "Führungspersonal" begangen werden könnten?

Dienstag, 17. Juni 2014

Caritas und Grundordnung - war da was?

Mit  geradezu ambulanzschnellem Einsatz haben Caritas und Katholische Kirche auf zwei Entscheidungen aus Rom vom Jahr 2010 reagiert. Bis zum 31. Dezember 2013, so hieß es, muss die Grundordnung  in den Statuten der einzelnen kirchlichen Gesellschaften, der Vereine und Genossenschaften, der Orden und und und rechtsverbindlich übernommen werden. Sonst, so die unterschwellige Drohung, dürfe die jeweilige Einrichtung nicht mehr das kirchliche Arbeitsrecht anwenden. Sie müsse sich den Normen des Betriebsverfassungsgesetzes beugen und würde den Gewerkschaften zum Fraß vorgeworfen! Beelzebub ante portas!

Mittwoch, 25. September 2013

"Der Papst ist schuld", jedenfalls wenn man ...

dem Vorsitzenden der BAG-MAV folgen will. Auf dem Podium einer Diskussionsveranstaltung des AK Säkulare Grüne (u.a. mit Corinna Gekeler, der Autorin des Buches "Loyal dienen") zum Kirchlichen Arbeitsrecht in Mannheim erklärte er:
...
in seinem Co-Referat, was der dritte Weg aus kirchlicher Sicht ist und woraus sich die Loyalitätspflichten ableiten. Dabei entstand der Eindruck, als stehe für die katholische Kirche nur zur Alternative, weiterzumachen wie bisher oder sich aus dem Bereich sozialer Dienstleistungen weitgehend zurückzuziehen .... Ein dritter Weg, der die Fortführung katholischer Sozialeinrichtungen unter Berücksichtigung der Menschenrechte ihrer Beschäftigten umfasst, scheint nicht in Sicht. „Die katholische Kirche ist strikt hierarchisch gegliedert“, ...
(und)
Rom werde sich nicht vorschreiben lassen, was unter die Loyalitätspflichten falle. ...
(Quelle)

Wie irrig diese Aussage ist, machen nur wenige Tage später die Meldungen der Tagespresse deutlich:

Montag, 6. Juli 2015

Interessante Entwicklung in Bayern: Erste Promulgationen der Neufassung der Grundordnung

Im Bamberger Amtsblatt Nr. 5 vom 29. Juni 2015 hat Bambergs Erzbischof Ludwig Schick die Änderungen der "Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (Grundordnung oder GrO) zum 01.08.2015 in Kraft gesetzt. Dicht gefolgt vom Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx (im Amtsblatt Nr. 7 für das Erzbistum München und Freising - vom 30. Juni 2015) und dem Bistum Würzburg. Dort hat H. Herrn Generalvikar Keßler mit der Sondernummer 13 vom 02.07.2015 die Neufassung der in Kraft gesetzt. Zumindest im Münchner Amtsblatt haben Generalvikar P.Beer und Kanzler Stefan Korta auch den neuen Text der Grundordnung insgesamt bekannt gemacht.

Montag, 13. Februar 2023

Eine ungetaufte Erzieherin in der KiTa - geht das, oder muss sich die Pädagogin taufen lassen?

In einem Internet-Forum "Arbeitsrecht von A - Z" stand kürzlich der folgende Beitrag, den wir mit Zustimmung der Fragenden hier zur Diskussion stellen wollen:
Hallo an alle!
Kennt sich jemand mit Kirchenrecht aus?
Ich arbeite bei einem katholischen Träger (Kita). Vor wenigen Monaten wurde eine neue Mitarbeiterin angestellt. Sie ist nicht getauft und gehört somit auch keiner Kirche an Bei Einstellungen als Schwangerschaftsvertretung wurde ihr diesbezüglich nichts gesagt. Jetzt hat sie gestern, zwischen Tür und Angel, gesagt bekommen, dass sie sich taufen lassen muss innerhalb der nächsten 2 Jahre, wenn sie dann eine Festanstellung bzw. eine Vertragsverlängerung haben möchte. Das wird sie in dieser Form natürlich nicht schriftlich bekommen (es geht nicht darum die Aussage schriftlich zu bekommen). Aber sie möchte sich auch nicht taufen lassen. Nur den Job will sie behalten.
Ja, ja, ich weiß, da ist das mit der Gleichstellung und dass man nicht benachteiligt werden darf. ABER beim Kirchenrecht ist manches eben doch anders! Da kann man sich jetzt drüber aufregen, hilfreich ist das aber nicht.
Jetzt wollte ich gerne von euch wissen, ob jemand dazu ne brauchbare Info für mich hätte. Ich hab sie schon an die MAV (Mitarbeiter Vertretung) verwiesen, aber ich weiß dass die nur so pseudomäßig vorhanden sind und kaum etwas ausrichten können.
Vielen Dank schon mal vorab für eure Hilfe.

Es gab und gibt vielfältige Reaktionen auf einen solchen Beitrag. Viele kirchliche Einrichtungen insbesondere aus dem Gebiet der früheren DDR können ihre Dienste ohne ungetaufte MitarbeiterInnen gar nicht erst anbieten und aufrecht erhalten. Andere schütteln empört den Kopf über die "Nötigung zu einer Zwangstaufe". Wieder andere wieder meinen, dass "den Kirchen alles erlaubt" sei. Unsere Kommentarfunktion erlaubt jede sachliche Meinungsäußerung zum Thema. Da können sozialkritische Antworten genauso wie "noch zeitgemäß" eingestellt werden wie rein rechtliche Argumente.

Aber unabhängig von gefühlsmäßigen und moralisierenden Argumenten - lassen wir uns doch die Frage auf einer rein rechtlichen, so gesehen formalistischen Ebene beleuchten.
Ich möchte den zitierten Beitrag daher zum Anlass nehmen, um meinerseits die genannte Anforderung auf einer rein rechtlichen Argumentationsbasis zu hinterfragen.

Sonntag, 20. März 2016

Medienrückschau: Ist das deutsche AGG wirklich EU-konform?

Der "Equal Pay Day: vom Wert der Arbeit" rückt zurecht jedes Jahr wieder die Benachteiligung von Frauen in den Fokus. Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur auf Frauen beschränkt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die nicht gerechtfertigte Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 7 Abs. 1 i.V. mit § 1)

Beim Bundesarbeitsgericht und bei den Grünen hat das Diskriminierungsverbot mit seiner deutschen Ausprägung im AGG in der letzten Woche zu bemerkenswerten Verlautbarungen geführt:

Sonntag, 5. Oktober 2014

Wochenrückblick: kirchliches Arbeitsrecht in den Medien

Wenns in den Medien mal wieder etwas heftiger zugeht in den Fragen, die uns interessieren, dann machen wir Sonntags einen Wochenrückblick - hier wieder eine Auswahl aktueller Fundstücke.

Kath.de: Papst kritisiert Abbau des Sozialstaats

Spiegel Online: Papst Franziskus lädt zum Streitgespräch (erwähnt wird in der Meldung auch die deutsche Diskussion zum kirchlichen Arbeitsrecht die automatische Kündigung von Geschiedenen betreffend)

Radio Vatikan: Bischofssynode muss auf Lebenswirklichkeit reagieren

Sonntag, 6. März 2022

Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 7. bis 10. März

Und - wie schaut's aus mit dem Bestand oder einer Reform des beanspruchten "Sonderarbeitsrecht"? Kommt das neue kirchliche Arbeitsrecht bereits im Juni, wie der Paderborner Generalvikar meint? Oder gibt es wieder beharren, zaudern und zögern wie Regensburgs Generalvikar Batz wohl erhofft? *) Und wie weit werden die Änderungen gehen? Werden da wirklich alle kritischen Bereiche der Grundordnung umfasst - oder beschränkt sich diese Reform nur auf die sehr strittigen Loyalitätspflichten, die ohnehin nicht mehr zu halten sind?

Im letzten Monat hat der Leiter des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen, Antonius Hamers, die Bischöfe vor diözesanen Alleingängen gewarnt
(Quelle 1, Quelle 2).

Wir empfehlen dringend, diese Warnung auch gegenüber deutschen Alleingängen zu erheben. Solche nationale Besonderheiten sind für die katholische Kirche schwer begründbar und haben es in einem zunehmenden europäischen Umfeld schwer. Was in Kufstein oder Salzburg zulässig ist, kann in Kiefersfelden oder Freilassing nicht gegen tragende Grundsätze der katholischen Lehre verstoßen. Was in Slubice von der katholischen Kirche gefördert wurde (vgl. Laborem exercens) kann diesseits der Oder im benachbarten Frankfurt nicht als "des Teufels" bezeichnet werden. Was unterscheidet die katholische Kirche von Kehl und Straßburg beiderseits des Rheins? Wie will man im "Dreiländereck" von Aachen, Lüttich und Maastricht "zwingende" nationale Besonderheiten gegenüber den europäischen Gerichten erklären?




Anmerkung:
*) Quelle:
Der Regensburger Generalvikar Roland Batz begrüßt die anstehende Überarbeitung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes. In einer am Mittwoch auf der Webseite des Bistums veröffentlichten Stellungnahme schreibt er, dass er den Veränderungen positiv entgegen sehe, "weil sie auf der einen Seite die Rechtssicherheit verbessern werden und weil auf der anderen Seite die Loyalitätspflichten in ein angemessenes Maß zur Lebenswirklichkeit vieler Menschen zu rücken sind". Dabei warnte er vor "übereilten Entscheidungen, die dann das rechte Maß genau verfehlen und ein notwendiges und mitunter fragiles Gleichgewicht zwischen Loyalität und persönlichen Lebenssituationen eben nicht gewährleisten".
noch Fragen?

Donnerstag, 5. August 2021

9 Jahre Blog und dann: "Es ist paradox: die miese Situation der Beschäftigten bei den Kirchen scheint niemanden zu interessieren ..."

berichtet ein Beitrag im "Gewerkschaftsforum", meint aber wohl die (kollektiven) Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten und überzogenen (Loyalitäts-)Anforderungen an die einzelnen Mitarbeiter'Innen. Im Text des Beitrags wird nämlich weiter ausgeführt:
Die kirchlichen Unternehmen sind in eine unüberschaubare Anzahl von Einrichtungen und Rechtsträgern aufgesplittert, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts, als eingetragene Vereine oder gemeinnützige GmbH firmieren. Sie werden je nach Sichtweise und Interessenlage unterschiedlich zugeordnet und gezählt und bilden auch bei gleicher Trägerschaft einen bunten Flickenteppich.

Diese Einrichtungen haben sich zu profitablen Unternehmen mit ständig wachsenden Beschäftigtenzahlen entwickelt.

Montag, 27. April 2015

Heute befasst sich der ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz mit den Loyalitätspflichten in der Grundordnung

Bereits am 24. November vergangenen Jahres wollte die Deutsche Bischofskonferenz eine "abschließende Formulierung"zu den in der Grundordnung festgelegten Loyalitätspflichten finden. Es geht dabei um Verfehlungen von kirchlichen Arbeitnehmern gegen die Glaubens- und Sittenlehre. Die üblichen Konfliktfälle stellen dabei die Wiederverheiratung Geschiedener dar sowie das Eingehen ein eingetragenen Lebenspartnerschaft. Während die Wiederverheiratung Geschiedener nur ein Problem bei katholischen Beschäftigten ist, trifft die Problematik der eingetragenen Lebenspartnerschaft alle kirchlichen Arbeitnehmer zwingend (der Text ist, siehe unten, eindeutig formuliert und sieht keine Ausnahmen vor) unabhängig von der Konfession. Evangelische Christen etwa, die aufgrund ihres Glaubens eine ethische Verpflichtung sähen, ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft durch dem staatlich angebotenen Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft zu stärken, sind von der Kündigung ebenso bedroht, wie katholische Gläubige, die ihre gleichgeschlechte Beziehung als "objektiv ungeordnet" betrachten müssen.*) und **)

Samstag, 1. August 2015

Seit heute gilt in den meisten deutschen Bistümern eine neue Grundordnung

Wie wir gestern in unserem Blogbeitrag schon erörtet haben, gibt es in den meisten der deutschen Bistümer seit heute eine neue Fassung der Grundordnung (GrO). Ausgenommen sind das Erzbistum Berlin (das derzeit ohne Bischof ist und in dem daher keine neue Fassung in Kraft gesetzt werden kann) und die drei bayerischen Bistümer Eichstätt, Passau und Regensburg.

Was ändert sich?

Sonntag, 15. November 2020

Sonntagsnotizen - Amtsmissbrauch und kein Ende

EIN KOMMENTAR VON UNSEREM REDAKTIONSMITGLIED ERICH SCZEPANSKI


In der letzten Woche hat es mehrere Schlagzeilen gegeben, die ein Schlaglicht auf das Amtsverständnis kirchlicher Würdenträger werfen. Der "Kölner Stadtanzeiger" meint zum "Krisenthema im Vatikan":
Dubiose Finanzströme, wiederkehrende Missbrauchsskandale und ein geschasster Kardinal zeugen von Turbulenzen.

Gestern stellte die Neue Züricher Zeitung (NZZ) einen ausführlichen Bericht über einen "Machtkampf zwischen zwei Kardinälen, in dem es um Korruption und undurchsichtige Geschäfte geht" online.
Am 11.11. berichtete das Domradio
Der McCarrick-Bericht: Analyse vatikanischer Personalpolitik
Aufstieg und Fall eines begnadeten Bischofs und Kardinals
Mit dem "McCarrick-Report" legt der Vatikan eine ungewöhnliche Selbstanalyse der Verfahren seiner Personalpolitik vor. Wie valide diese ist und welche weiteren Lehren zu ziehen sind, muss sich noch zeigen.


Ein persönlicher Brief des damaligen Erzbischofs Theodore McCarrick im August 2000 an den päpstlichen Privatsekretär Stanislaw Dziwisz war eine entscheidende Wende, dass der smarte, engagierte US-Geistliche aus New York auch Kardinal und in der Folge einer der einflussreichsten und gefragtesten US-Kirchenvertreter werden konnte. Dies ist nur eine Erkenntnis aus dem am Dienstag veröffentlichten Untersuchungsbericht. In den 460 Seiten geht es gar nicht um McCarricks Fehlverhalten. Das Urteil über ihn ist schon gefällt: Entlassung aus dem Klerikerstand wegen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen. Der sogenannte "McCarrick-Report" soll vielmehr das Versagen der Kurie und der Kirche in den USA aufklären.
...

Deutlich wird, dass es nicht eine Entscheidung allein, nicht ein einzelner Verantwortlicher war - sondern dass auch das klerikale System Fehleinschätzungen beförderte und Hinweise auf Versagen unterdrückte.
...
(Link zum Bericht über den "McCarrick-Report" bei Radio Vatikan; der Bericht stützt sich auf Dokumente mehrerer Vatikanbehörden, vier US-Diözesen, zweier US-Seminare und der US-Botschaft des Vatikan. Er wertet Aussagen von 90 Personen aus, darunter auch von Missbrauchsopfern McCarricks
Link zum Leitartikel bei Radio Vatikan)

Mit dem im Domradio genannten päpstlichen Privatsekretär Stanislaw Dziwisz wird ein weiterer Name genannt, der - ebenfalls am 11.11. - zu einem Bericht der Tagesschau führte:
Missbrauchsskandal
Polens katholische Säulen wanken
Stand: 11.11.2020 11:34 Uhr

In Polen hat die katholische Kirche einen hohen Stellenwert - unantastbar ist sie aber längst nicht mehr. Eine Reportage greift nun den ehemaligen Privatsekretär von Papst Johannes Paul II. wegen mutmaßlicher Vertuschung und Bestechung an.

Von Jan Pallokat, ARD-Studio Warschau

Kardinal Stansilaw Dziwisz, dem jetzt eine Reportage abermals die Vertuschung von Missbrauch in der katholischen Kirche im großen Stil und sogar Bestechlichkeit vorwirft, ist in Polen nicht irgendwer: Er war der langjährige Privatsekretär von Papst Johannes Paul II. und nicht zuletzt deswegen gilt er als lebende Legende. Inzwischen rückt aber sogar das polnische Episkopat von dem 81-Jährigen ab.
...

"Wir sehen, wie vor unseren Augen der sogenannte 'Kulturkatholizismus' *) zusammenbricht", sagt der Theologe Jacek Prusak vom Krakauer Jesuiten-Kolleg "Ignatianum". "Johannes Paul II. gibt es nicht mehr, wohl aber die Probleme, die wir nach ihm übernommen haben und die wir mit ihm verdeckt haben, weil wir vor uns selbst flüchteten." Es werde jetzt die "Büchse der Pandora" geöffnet, erklärt Prusak weiter, später als in anderen Kirchen der Welt, aber man müsse sich darauf vorbereiten, dass es wehtun werde.
...
Aus Polen stammt auch die Nachricht, dass Kardinal Gulbinowicz Ehrenbürgerschaft und Orden verlieren soll, die dieser für seine Unterstützung der Gewerkschaft und Freiheitsbewegung Solidarnosc in den 80er Jahren erhalten hatte.

Und in Deutschland?

Am Samstag wurde bekannt, dass die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Tübingen dem Verdacht sexuellen Fehlverhaltens in ihren eigenen Reihen nachgeht.
Wie aus einer Email des Dekanats hervorgeht, soll es "in den vergangenen zehn Jahren zu sexuellem Grenzverletzungen und zu emotionalem Missbrauch gekommen" sein.

Das Bistum Aachen hat am Donnerstag (10:00 Uhr) ein Gutachten über sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche des Bistums im Rahmen einer öffentlichen Online-Pressekonferenz vorgestellt. Es geht um einen Zeitraum von über 50 Jahren, von 1965 bis 2019. Der Bericht sollte im Anschluss auf der Homepage der untersuchenden Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl veröffentlicht werden. **)

Donnerstag, 25. November 2021

Koalitionsvertrag: Die erste Bilanz fällt gemischt aus – Ankündigung für Pflegebonus positiv

Koalitionsvertrag: Die erste Bilanz fällt gemischt aus – Ankündigung für Pflegebonus positiv

Kurzstatement von Frank Werneke, Vorsitzender der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di): "Der Koalitionsvertrag ergibt auf den ersten Blick ein sehr gemischtes Bild: Er ist an einigen enttäuschend. So wird es künftig nicht mehr Steuergerechtigkeit geben, weder bei der Vermögenssteuer noch bei der Erbschaftssteuer. Es zeichnet sich auch kein wirklich sicherer Pfad für mehr Investitionen ab – die Schuldenbremse wird wieder in Kraft gesetzt, das ist negativ.

Im Bereich Arbeit und Soziales gibt es eine ganze Reihe positiver Punkte. Das betrifft etwa Ausbildung und Weiterbildung, das Schließen von Lücken in der Unternehmensmitbestimmung, das elektronische Zugangsrecht in Betriebe für Gewerkschaften. Bei der Rente haben sich die Grünen mit der staatlich organisierten und verpflichtenden Aktienrente durchgesetzt. Einzelheiten müssen noch analysiert werden – aber aus Sicht von ver.di schwächt dies die betriebliche Altersvorsorge. Leider hat sich auch an den Plänen der Ampelkoalition zur Anhebung der Hinzuverdienstgrenze von Minijobs nichts geändert.

Einen Erfolg gibt es hingegen bei der Arbeitszeit: Die geplante Öffnungsklausel für längere Arbeitszeiten und kürzere Ruhezeiten über Betriebsvereinbarungen ist vom Tisch, dies ist nur noch auf tarifvertraglicher Basis möglich. Solche Tarifverträge wird ver.di natürlich nicht abschließen. Das geplante Bundestariftreuegesetz ist positiv – die Ausgestaltung muss man sich natürlich genau anschauen. Erfreulich ist zudem, dass bei der Zergliederung von Unternehmen Betriebsübergänge nicht mehr dazu genutzt werden können, lästige Tarifverträge abzuschütteln. Zu den von uns geforderten Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen findet sich allerdings außer viel Lyrik nichts Konkretes. Das ist schade. Die Kurzbilanz ist aber bei weitem noch nicht vollständig. Genauere Bewertungen etwa der Pläne in den Feldern Energie und Verkehr werden folgen müssen.

ver.di begrüßt zudem die Ankündigung von Olaf Scholz (SPD) eines Pflegebonus in Höhe von einer Milliarde als wichtiges Signal für die Beschäftigten, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet und aufgrund der aktuellen dramatischen Situation vielfach mit ihren Kräften am Ende sind. Der angekündigte Bonus muss nun zeitnah an alle Berufsgruppen in den Krankenhäusern, der Altenpflege, den Reha-Einrichtungen und der Behindertenhilfe ausgezahlt werden."
Quelle: Presseveröffentlichung ver.di

Prof. Sell befasst sich in seinem Blog mit einem Teilaspekt der Vereinbarung:
Ein klassisches Tauschgeschäft: Der eine bekommt einen höheren Mindestlohn, der andere eine Verfestigung und Ausweitung der Minijobs. Trotz vieler Gegenargumente

Was uns allerdings primär interessiert, sind die Aussagen zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht.

Sonntag, 17. Mai 2015

Besser eine Kirche mit Beulen ...

Papst Franziskus@pontifex.de "twitterte" am 16. Mai:
Besser eine Kirche mit Beulen, die auf der Straße unterwegs ist, als eine Kirche, die krank ist, weil sie sich eingeschlossen hat.
man könnte fast meinen, Franziskus bezieht sich hier auf die Meinungsverschiedenheiten in der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), in der dem Vernehmen nach nicht alle Bischöfe der Neufassung der "Grundordnung" mit der darin enthaltenen Liberalisierung der Loyalitätspflichten für die nichtkatholischen Beschäftigten folgen wollten (wir berichteten).
Papst Franziskus nimmt damit nach unserer Ansicht die Aussage auf, die Papst Benedikt in seiner Freiburger Konzerthausrede ausführlicher der "Nomenklatur der deutschen Katholiken" an's Herz gelegt hat:
"Entweltlicht Euch!" - gebt das selbst gestrickte "weltliche" Arbeitsrecht mit seinen Problemen ab! Der universalkirchliche Gesetzgeber hat schon mit cc. 1286, 1290 ff CIC festgelegt, dass das Arbeitsvertragsrecht "des Kaisers" ist.
Dann gewinnt die Kirche an Freiheit für ihren eigentlichen Auftrag und an Glaubwürdigkeit in der Welt.

Samstag, 12. Februar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (7) Synodaler Weg - zum Ende der letzten Vollversammlung

Der "Synodale Weg" hat angesichts des Mißbrauch-Skandals der Kirche und des "Outings" kirchlicher Mitarbeiter viel Aufmerksamkeit gefunden und auch wieder das "kirchliche Arbeitsrecht" in den Blck gerückt. So wird inzwischen Prof.em. Renate Oxenknecht-Witzsch mehrfach mit der Aussage zitiert:
Um die Diskriminierung von Homosexuellen in der katholischen Kirche zu beenden, müssten die Bischöfe "jetzt den Kampf mit Rom aufnehmen", fordert die Juristin Renate Oxenknecht-Witzsch.
Quelle 1: Domradio
Quelle 2: katholisch.de

Leider wird auch dort wieder argumentiert:
"Die katholische und evangelische Kirche haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung, die ihre Grundlage in der Religionsfreiheit hat. Auch wenn die Artikel im Grundgesetz geändert würden, bleibt ein Selbstbestimmungsrecht der Kirche, auch in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Fragen. Entscheidend wäre dann die Frage, wie weit dieser Bereich geht, ob Kindertagesstätten der Pfarrgemeinden oder Sozialdienste der Caritas auch dazu gehören. Derzeit gehen wir davon aus, dass sie dazugehören."
Die Frage, wie weit das von der Kirche beanspruchte Sonderarbeitsrecht reicht, ist diskussionswürdig. So wurde ja schon von Parteien der "Ampelkoalition" überlegt, ob denn für die liturgischen und seelsorgerlichen Dienste ein kirchliches Sonderrecht erforderlich sei.
Nun - dass das Verhältnis der Diakone und Priester zu ihrem Bischof, der Ordensmitglieder zu ihren Oberen auch kirchenrechtlich etwas besonderes ist, wird wohl niemand ernsthaft bestreiten. Dass hier ein besonderes Treueverhältnis vorliegt, das viel mehr dem Beamtenrecht entspricht als dem normalen Arbeitsvertragsrecht, ist sicher auch unstrittig.
Gilt dieses besondere Verhältnis aber auch in den Bereichen, in denen sich die Kirchen des normalen Arbeitsvertrages bedienen, um normale Arbeitsvertragsverhältniss zu begründen?
Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich.
... hat das Bundesverfassungsgericht 1985 entschieden (Beschluß des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985, -- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --)
Hier ist also der ominöse Begriff der "Selbstbestimmung" verankert. Aber der steht so weder in der Verfassung noch in den maßgeblichen Konkordatsverträgen. Und eine rechtskonforme Gesetzesinterpretation nimmt nun - sowohl nach den weltlichen wie auch nach den kirchenrechtlichen Interpretationsvorschriten - immer den Wortlaut des Gesetzes zum Ausgangspunkt der "Gesetzesauslegung". Ein Blick in's Gesetz erleichtert also die Rechtsfindung. Und dort ist eindeutig geregelt:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Art. 137 WRV
....
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. ....
sowie (beispielhaft):
ARTIKEL 1 Reichskonkordat

Das Deutsche Reich ...

... anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.

Donnerstag, 17. November 2022

Kirchliche Sonderregelungen abschaffen - Mitarbeitervertreter fordern mehr Mitbestimmung

berichtet katholisch.de unter der Überschrift
BUNDESREGIERUNG SOLLE KIRCHLICHE SONDERREGELUNGEN ABSCHAFFEN
und führt dazu aus:
KASSEL ‐ Weniger Mitbestimmmungsrechte, besondere Loyalitätspflichten, Kündigung bei Kirchenaustritt: Kirchliche Mitarbeitervertreter fordern ein Ende der arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für die Kirchen in Deutschland.

Mitarbeitervertreter haben auf einer Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht die Bundesregierung zur Abschaffung der Sonderregelungen für die Kirchen aufgefordert. Frank Bsirske, Bundestagsabgeordneter von Bündnis90/Die Grünen und früherer Bundesvorsitzender der DGB-Gewerkschaft ver.di, kündigte am Dienstag in Kassel vor rund 220 Tagungsteilnehmern an, dass die Bundesregierung im April über eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts beraten wolle. ...
Quelle und mehr: katholisch.de (klick)
ebenso berichtet das Domradio (Köln)

Montag, 12. September 2022

Synodaler Weg: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

Beim "Synodalen Weg" wurde der Handlungstext "Grundordnung des kirchlichen Diensts" verabschiedet. Wir verlinken die einschlägigen Texte:
Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, zweite Lesung (in die Synodalversammlung eingebrachte Version)
Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, zweite Lesung (beschlossene Fassung, 09.09.2022)
Synopse Synodalforum IV: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

TOP 5.3: Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, alle
TOP 5.3: namentliche Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, alle
TOP 5.3: Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, nur Bischöfe
TOP 5.3: Abstimmungsprotokoll Handlungstext Homosexualität
Quelle und mehr:
DER SYNODALE WEG - Dokumente, Reden und Beiträge

Wir begrüßen die bedeutende und klare Beschlussfassung zum Thema „Leben in gelingenden Beziehungen - Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft". Die katholische Kirche nimmt einen bedeutenden Schritt zur Akzeptanz der Lebenswirklichkeit der Mitarbeitenden. Und sie akzeptiert die von Gott geschenkte zwischenmenschliche Beziehung, die ganz persönliche Liebe zwischen Menschen. Sie zieht damit gerade noch rechtzeitig Konsequenzen aus der zunehmend kritischen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
Wir bedauern zugleich, dass sich die Diskussion und Beschlussfassung lediglich auf den Bereich der "Loyalitätspflichten" und deren Konsequenzen bezog. Der Bezug zur (historisch schwer belasteten) "Dienstgemeinschaft" ist nach wie vor genauso enthalten wie die Ablehnung der sozialen Errungenschaften des weltlichen Arbeitsrechts. So bleibt das kirchenamtliche Verbot, mit Gewerkschaften zu kooperieren; ein Verbot, das - wir betonen das gerne erneut - im völligen Gegensatz zur eigenen Soziallehre, den Sozialenzykliken und damit letztendlich dem päpstlichen Lehramt steht. Und das sich auf keine theologische Grundlage stützen kann. Denn der CIC - das weltweite Gesetzbuch der katholischen Kirche, das auf theologischer Grundlage aufbaut - verpflichtet die Vermögensverwalter, das komplette weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens zu beachten, soweit nicht eben die eigene Soziallehre dagegen steht. Hier besteht noch ein großer Handlungsbedarf. Die Kirche hat noch die Chance, den Weg selbst zu gehen.

Die Grundordnung hat allerdings auch nur einen sehr geringen Teil der beratenen Materie eingenommen. Die vierten Vollversammlung des Synodalen stand - wen wundert es - vielmehr und immer noch im großen Kontext der Diskussionen um Frauen und Macht oder die (Homo-)Sexualität und der Missbrauchsdebatte. Dementsprechend "unterschiedlich" sind auch die Reaktionen auf die Ergebnisse. Katholisch.de berichtet abschließend von "Gemischten Reaktionen nach Vollversammlung des Synodalen Wegs".
Man darf nun durchaus gespannt sein, wie es weitergeht (die kommende Synodalversammlung im März 2023 soll die fünfte und letzte sein) und wie generell die Umsetzung der verabschiedeten Papiere erfolgt. Während Münchens Kardinal Marx erklärt, er wolle Beschlüsse "selbstverständlich umsetzen" (Quelle) erklärt der Augsburger Nachbar Bertram Meier, er wolle "warten, bis die Weltkirche und der Papst sich eingeklinkt haben" (Quelle). Nun, Kirche rechnet ja bekanntlich ohnehin in "Ewigkeitsmaßstäben".