wie das Bundessozialgericht in Kassel aktuell unter Bezug auf § 7 Absatz 1 SGB IV entschieden hat, sind Honorarärzte in Krankenhäusern (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R vom 04.06.2019 als Leitfall) und Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht (Aktenzeichen: B 12 R 6/18 R – Urteil vom 07.06.2019).
Damit ist nicht nur der "Scheinselbstständigkeit" und dem Sozialversicherungsbetrug ein Riegel vorgeschoben.
Da diese Honorarkräfte immer in die Organisation eingebunden sind, gelten auch die ganz normalen Mitbestimmungs- und Beteiligungsregelungen nach MAVO.
Weitere Informationen zu den entschiedenen Fällen:
Pressemitteilung Nr. 21 des Bundessozialgerichts vom 04.06.2019 zu den Honorarärzten
Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.
Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.
Pressemitteilung Nr. 22 des Bundessozialgerichts vom 07.06.2019 zu den Honorarpflegekräften
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