Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die Dienstgeberseite der AK die Beteiligung der Gewerkschaften MB und DBSH an der künftigen Arbeitsrechtlichen Kommission sehr entspannt betrachtet. Solange für wichtige Beschlüsse der AK eine 3/4-Mehrheit erforderlich sei, könne es der Dienstgeberseite völlig egal sein, wie sich die Dienstnehmerseite zusammensetzt. Wichtig sei vor allem, dass die durch die 3/4-Mehrheit befriedete Parität und ihr Anschein gesichert ist und das Bundesarbeitsgericht (1 AZR 179/11) zufrieden ist, wovon man selbstverständlich ausgehe.
Vorletztes Gerücht
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