Am 18. Dezember 2014 hat die ver.di-Bundestarifkommission die Eckpunkte der Forderung für die 2015 beginnende Tarifrunde im Sozial- und Erziehungsdienst mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) beschlossen. ver.di fordert:
- Statusverbessernde Einkommenserhöhungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst durch Neuregelung der Eingruppierungsvorschriften und der Tätigkeitsmerkmale innerhalb der S-Tabelle im Umfang von durchschnittlich 10 Prozent sowie zusätzliche Verbesserungen für die Behindertenhilfe. Für die Neuzuordnung der Tätigkeitsmerkmale gilt grundsätzlich die als Anlage beigefügte Tabelle.
- Zwingende Anerkennung aller Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung.
- Die belegbaren Plätze, die Gruppenanzahl und die Beschäftigtenzahl müssen alternative Heraushebungskriterien für die Kita-Leitungen sein.
- Verbesserung der Eingruppierung bei nicht erfüllter Formalqualifikation (z.B. bei Einsatz von Sozialassistentinnen als Erzieherinnen).
Weiter soll über die Zahlung des Differenzbetrages bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verhandelt werden.
Konkret bedeutet dies für Beschäftigte in Kindertagesstätten: Eingruppierung
- der KinderpflegerInnen mit staatlicher Anerkennung und vergleichbaren Beschäftigten mit staatlicher Anerkennung - von EG S 5 bis zur EG S 6,
- der ErzieherInnen und HeilerziehungspflegerInnen mit staatlicher Anerkennung und gleichwertig qualifizierten Beschäftigten - von EG S 10 bis EG S 13,
- der Leitungen künftig nicht mehr nur an Kinderzahlen, sondern alternativ an der Anzahl der Gruppen oder der Beschäftigten in der Einrichtung zu bemessen - von EG S 11 bis zu einem Entgelt oberhalb der S18 und
- der stellvertretenden Leitungen - von EG S 11 bis zur EG S 18.
Für SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen soll die Eingruppierung mit der EG S 15 beginnen und bis über die EG S181 hinaus reichen. Tätigkeiten, die wissenschaftliche Hochschulabschlüsse erfordern, sollen auch künftig im Allgemeinen Teil den Entgeltgruppen E 13 bis E 15 zugeordnet werden.
Für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen bedeutet dies Eingruppierung der
- Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung - von EG S 10 bis EG S 12,
- der LeiterInnen von Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten künftig nicht mehr nur an Plätzen, sondern alternativ an der Anzahl der Beschäftigten in der Einrichtung zu bemessen - von EG S 15 bis EG S 16,
- der VertreterInnen von Einrichtungungsleitungen - von EG S 13 bis EG S 15.
Für Leitungskräfte von Erziehungsheimen bedeutet dies die Eingruppierung der
- Stellvertretungen - von EG S 16 bis S 18 sowie
- Leitungen - von EG S 17 bis über die EG S18 hinaus.
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