Samstag, 2. November 2013

Noch zwei Monate .... Countdown Teil V

Die Neue Caritas schreibt:
Grundordnung
Kirchliche Rechtsträger müssen Farbe bekennen

Kirchliche Rechtsträger, die in arbeitsrechtlicher Hinsicht am kirchlichen Selbstbestimmungsrecht teilhaben wollen, sind verpflichtet, die kirchliche Grundordnung zu übernehmen.


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Grundordnung muss in Statut übernommen werden

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GrO legt fest, dass für einen kirchlichen Rechtsträger, der nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt, die Grundordnung nur dann Anwendung findet, wenn ihre Übernahme rechtsverbindlich in seinem Statut erklärt wird. Die Übernahmeerklärung ist in diesen Fällen konstitutive Bedingung für die Geltung der Grundordnung. Die Entscheidung für oder gegen die GrO ist strikt rechtsträgerbezogen, das heißt, ein kirchlicher Rechtsträger (zum Beispiel eine GmbH), dem mehrere rechtlich unselbstständige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugeordnet sind, kann die Übernahme der GrO nur für alle Einrichtungen dieses einen Rechtsträgers erklären. Bei einer kirchlichen Unternehmensverbindung aus mehreren selbstständigen Rechtsträgern (Konzern, Holding) hat die Entscheidung für jeden selbstständigen Rechtsträger innerhalb des Unternehmensverbundes gesondert zu ergehen.
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(Die) Rechtsfolgenregelung bringt in generell-abstrakter Form zum Ausdruck, dass das kirchenarbeitsrechtliche Proprium, wie es in der Grundordnung zusammenfasst ist, na­mentlich das Loyalitätsrecht (Art. 3, 4 und 5 GrO), das Mitarbeitervertretungsrecht (Art. 8 GrO), der Dritte Weg (Art. 7 GrO) und die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (Art. 10 GrO), bei diesem Rechtsträger keine Anwendung findet. Diese Unternehmungen sind folglich verpflichtet, ihren Arbeitsrechtsbeziehungen staatliches Ar­beitsrecht im Ganzen zugrunde zu legen. Das heißt: Statt der Mitarbeitervertretungsordnung gilt das weltliche Betriebsverfassungsrecht. Bei diesen Rechtsträgern findet der Dritte Weg keine Anwendung. Streik und Aussperrung sind nach Maßgabe des staatlichen Arbeitskampfrechts möglich und zulässig. Arbeitsvertragsbedingungen werden in diesen Einrichtungen entweder individual­vertraglich zwischen Arbeitgeber und ­Arbeitnehmer(in) oder im Wege eines ­Tarifvertrags festgelegt. Für die Arbeitsverhältnisse bei diesen Rechtsträgern gelten die Loyalitätsobliegenheiten im Sinne des Art. 3 bis 5 GrO nicht. Ob sich diese Rechtsträger auf den Tendenzschutz (vgl. § 118 Abs. 1 BetrVG) berufen können, wird im Streitfall durch die staatliche Gerichtsbarkeit zu klären sein.
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Quelle: Neue Caritas (*klick*)

Lassen Sie uns eines deutlich machen: die Entscheidung für den "Dritten Weg" bedeutet zumindest in seiner derzeitigen Form das uneingeschränkte Arbeitskampfrecht. Streik und Aussperrung sind uneingeschränkt möglich und zulässig. Friedenspflicht gibt es nur in den Fragen, die durch einen ungekündigten Tarifvertrag mit der Gewerkschaft geregelt sind.

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