Donnerstag, 14. November 2013

EKD-Synode beharrt auf Sonderweg - aber auch Tarifverträge sollen künftig möglich sein

Wie sich aus der Überschrift zur Pressemitteilung der EKD vom 10. November 2013 ergibt, möchten "Kirche und Diakonie auf die Gewerkschaften zugehen."

Die Kirchenspitze bleibt allerdings weiterhin auf Ausgrenzungskurs.
In dem der Synode vorgelegten >> Bericht wird die in dem Gesetzentwurf zur Regelung des Arbeitsrechts vorgesehene Gleichberechtigung von kirchlichen Tarifverträgen und des Dritten Weges über Arbeitsrechtliche Kommissionen behauptet. Die Gewerkschaften erhielten im Dritten Weg „gute Möglichkeiten der koalitionsmäßigen Betätigung“. Sie seien in den Einrichtungen willkommen, um zu informieren und zu werben. Auch würden die Rechte der Mitarbeitervertretungen gestärkt.<<

Damit setzt sich der Berichterstatter sowohl über geltendes Recht wie auch über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg. Die Regelungen des "Dritten Weges" sind nämlich keine Tarifverträge und stehen diesen auch nicht gleich. Es handelt sich vielmehr nur um "Allgemeine Geschäftsbedingungen", die vom Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen zugrunde gelegt werden (statt vieler vgl. BAG, Urteil vom 17. 11. 2005 - 6 AZR 160/05, Rd.Nr. 1 Buchst. b) der Begründung sowie BAG Urt. v. 09.Okt. 2012, Az 3 AZR 493/10 Nr. 2 a (Rd.Nr. 125) der Begründung )



Und von "guten Möglichkeiten der koalitionsmäßigen Betätigung" lässt sich zumindest bisher nichts feststellen.

Allen Protesten zum Trotz hat die Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) am Mittwoch (13. November 2013) in Düsseldorf dann auch ein neues Gesetz verabschiedet, das eine nur leicht modifizierte Beibehaltung des „Dritten Wegs“ bedeutet.
 Sylvia Bühler vom ver.di-Bundesvorstand betonte dazu: „Nach den Vorstellungen der EKD reduziert sich die Rolle der Gewerkschaften auf kollektive Bettelei.“  Sylvia Bühler kann sich auch hier auf eine höchstrichterliche Entscheidung berufen.  Das BAG hat nämlich schon sehr früh erkannt, dass Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik „kollektives Betteln“ wären (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -). Außer dem Streikverbot kritisierte sie die im neuen Kirchengesetz enthaltene Zwangsschlichtung: Gibt es in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen oder bei Tarifverhandlungen keine Einigung, soll eine Schlichtungsstelle verbindlich entscheiden. Das mache Verhandlungen von vornherein obsolet, stelle Bühler fest.
 Allerdings können die 20 evangelischen Landeskirchen künftig wählen, ob sie - wie bisher - den "Dritten Weg" beschreiten und damit die Preiskonkurrenz der Systeme beibehalten, oder klassische Tarifverträge abschließen wollen. Es bleibt zu hoffen, dass möglichst viele Landeskirchen für Ihre diakonischen Einrichtungen diese Alternative wählen, die auch der katholischen Soziallehre entsprechen würde.
Ein kleiner Lichtblick dazu ist ein Begleitbeschluss, in dem sich die Kirchenparlamentarier für einen allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrag Soziales aussprechen. Nur mit einem solchen allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz lässt sich nämlich der Preiswettbewerb der Branche beenden. Dass sich die Vertragspartner mit entsprechenden Abschlüssen auch zur gegenseitigen "Friedenspflicht" verpflichten, haben wir schon mehrfach erwähnt.

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