Dienstag, 1. Oktober 2013

CARITAS gegen die WELT

Unter der Überschrift „Aus reiner Nächstenliebe“ erschien am 22.9. in der Welt am Sonntag ein Artikel, der sich kritisch mit Caritas und Diakonie beschäftigt. Nahezu identisch erschien der Artikel am 23.9. in der Online-Fassung der „Welt“, diesmal unter der Überschrift „Die Barmherzigen beherrschen den Markt“ *) und mit einem leicht veränderten Teaser.

Inhaltlich wird darin am Beispiel eines privaten Jugendhilfeanbieter in NRW beklagt, dass private Anbieter vom Land NRW keine Zuschüsse erhalten, während das Land NRW ... Kindertagesstätten in Trägerschaft der Wohlfahrt fast alle Kosten erstattet – die privatwirtschaftlichen Träger bekommen jedoch keinen einzigen Cent. Und:
... Bereits jetzt sind 68 Prozent aller Kitas in NRW in der Hand der Wohlfahrtsverbände, 25 Prozent sind in kommunaler Hand, nur knapp zwei Prozent gehören Privatanbietern. Auch in anderen Sektoren beherrschen die barmherzigen Verbände den Markt *): Rund 63 Prozent der stationären Pflegeheime gehören freigemeinnützigen Trägern, bei den Krankenhäusern in NRW sind es knapp zwei Drittel. Parallel zum Wachstum des Angebots hat sich die Anzahl der Wohlfahrtsmitarbeiter seit 1970 verdreifacht.

Die Caritas ist inzwischen der größte private Arbeitgeber in Deutschland, direkt gefolgt von der Diakonie, ihrem evangelischen Pendant. Allein zwischen Rhein und Weser arbeiten rund 300.000 Menschen für diese beiden Verbände.

Der Kölner Ökonom Dominik Enste vom Institut der Deutschen Wirtschaft **) kritisiert diesen Expansionskurs der Wohlfahrt: "Er belastet unsere Sozialkassen", sagt Enste. Denn was kaum jemand weiß: Einnahmen aus der Kirchensteuer machen bei Caritas und Diakonie Schätzungen zufolge nur rund acht Prozent der Gesamteinnahmen aus.

Die Verbände sind also zumindest in ihrer Finanzierung erstaunlich unchristlich. Rund 80 Prozent der Mittel stammen von Bund, Land und Kommunen, vor allem aber aus der Pflege- und Krankenversicherung. Dazu kommt ein geringer Anteil an Spenden. Es ist also vorrangig das Geld der öffentlichen Hand, das die kirchlichen Wohlfahrtsverbände ausgeben – und den Politikern abringen müssen.

In einer Presseerklärung des Diözesan-Caritasverbandes Paderborn vom 24.09.2013 wird dieser Artikel als "Neoliberale Attacke" gegeißelt.

Lassen Sie uns als Blog von ver.di Mitgliedern aus Caritas und Kirche doch einmal die einzelnen Argumente kritisch durchleuchten.

Erst einmal - in der WELT ist unsauber recherchiert. Die Refinanzierung von Einrichtungen der Alten-, Behinerten-, Kranken- und Jugendhilfe ist durchaus unterschiedlich. Am Beispiel der Jugendhilfeeinrichtungen (KiTAs) auf die anderen Bereiche der Wohlfahrtspflege zu schließen ist einfach falsch.
Die Caritas zitiert dagegem wörtlich aus dem Gesetzgebungsprozess zum Kibiz NRW (Kindergartengesetz):
.... Eine Förderung solcher Träger (gemeint sind Betreiben einer Tageseinrichtung mit realistischer Gewinnerwartung) ist durch die übergeordneten Regelungen des SGB VIII ausgeschlossen (§ 74 Abs. 1 SGB VIII).
und führt dann weiter aus:
Es war also der Landesgesetzgeber, der für den Kindergartenbereich einen ordnungspolitischen Rahmen gesetzt hat, den er an politischen Zielen ausgerichtet hat. ...
Das Sozialgesetzbuch (SGB) ist nun Bundesgesetz und keine landesgesetzliche Regelung. Die nähere Ausgestaltung der Förderung von Kinertagesstätten wird dann aber durch Landesgesetz geregelt - in Bayern etwa durch das Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). In § 74 a SGB VIII ist nämlich den Ländern ausdrücklich die Kompetenz eingeräumt, die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu regeln. Und die erfolgt (wohl nicht nur) in Bayern nach landesweit einheitlichen Pauschalsätzen, die - etwa im Großraum München - lediglich 1/3 der Investitionskosten für einen KiTA-Neubau und nicht einmal 3/4 der tatsächlichen Personalkosten decken. Denn lediglich die Kosten des pädagogischen Personals werden (zu pauschalen 80 %) refinanziert. Andere Mitarbeiter - Hausmeister- und hauswirtschaftliche Dienste (Mittagsbetreuung, Raumpflege) - müssen vom Träger oder über Elternbeiträge finanziert werden.

Wir wollen uns hier aber nicht in den Feinheiten der gesetzlichen Förderproblematik verästeln. Es genügt, auf die verfassungsrechtliche Grundlage zu verweisen.

1. Sozialstaat:
Im Grundgesetz ist zum Einen klar und eindeutig gergelt, dass die „Bundesrepublik Deutschland […] ein […] sozialer Bundesstaat“ und ein „sozialer Rechtsstaat“ ist. Dieses Sozialstaatsprinzip (teilweise auch: Sozialstaatspostulat) ist in in Art. 20 und in Art. 28 des Grundgesetzes verankert und durch Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) vor Verfassungsänderungen geschützt. Es bedeutet nichts anderes, als dass der Staat in seinem Handeln soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit anstreben muss, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen zu gewährleisten.

Soziale Leistungen dürfen nicht zu einer "Ware" werden, die den Wohlhabenden in besonderem Maße zukommen, den Ärmeren aber vorenthalten werden. Der Staat muss vielmehr dafür sorgen, dass auch die weniger Wohlhabenden in ausreichendem Maße an der sozialen Grundversorgung teilhaben können.

2. Subdsidiaritätsgrundsatz (insbesondere im Bereich der Jugendhilfe):
Um aber "Erziehungsmonopole" wie in der Nazi-Zeit oder in der früherer DDR zu vermeiden, ist im Grundgesetz zum Anderen zugleich der Subsidiaritätsgrundsatz verankert. Es handelt sich um einen "tragenden Grundsatz unseres Verfassungsrechts". Dadurch sollen auch weltanschaulich unterschiedliche (freie) Träger, die ohne die Absicht der Gewinnerzielung (gemeinnützig) tätig sind, bevorzugt werden. In Bayern ist dazu etwa in Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG festgelegt:
...
Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

Das Subsidiaritätsprinzip ist schon 1891 durch die Enzyklika „Rerum Novarum“ zum tragenden Bestandteil der katholischen Soziallehre geworden und in der Sozialenzyklika "Quadragesimo anno" von Papst Pius XI. näher ausformuliert worden.

3. Auswirkung des Subsidiaritätsgrundsatzes:
3.1. Öffentliche Förderung "dem Grunde nach":

Zur Erfüllung des Sozialstaatsprinzips bedient sich der Staat also freier (unabhängiger) Träger, die er entsprechend fördert. Dieser Fördergrundsatz gilt grundsätzlich (wie die Welt beklagt) nur für Einrichtungen und Träger, die uneigennützig, ohne Gewinnerzielungsabsicht, also gemeinnützig, tätig sind. Diese Träger werden als "freigemeinnützig" bezeichnet.
Anders gesagt: Die Gewinne privater Anbieter sollen nicht noch zu Lasten der Allgemeinheit aus öffentlichen Mitteln gesteigert werden (vgl. § 75 SGB VIII).
Ob dieser Grundsatz - wie die "Welt" kritisiert - richtig ist, kann durchaus diskutiert werden. Wir meinen jedenfalls, dass die staatlichen Förderungen derzeit noch zweckgebunden sind. Sie sollen ausschließlich den Betreuten zu Gute kommen. Und sie sollen die für die Betreuung nötigen Kosten decken. Dazu gehören zweifelsfrei auch angemessene Löhne und Gehälter, nicht aber möglichst hohe Gewinnmargen von Unternehmern.

Was die "Welt" unter Bezug auf den Wirtschaftswissenschaftler Enste beklagt, ist vordergründig richtig - diese Förderung belastet die Sozialkassen. Aber ohne die freigemeinnützigen Träger müsste der Staat aus dem "Sozialstaatsprinzip" die entsprechenden Einrichtungen selbst bereitstellen und unterhalten - oder aber, auf den Anspruch des "Sozialstaates" gänzlich verzichten. Ob dagegen die von der "Welt" intendierte zusätzliche Subeventionierung gewinnorientierter Unternehmer die Sozialkassen entlastet, kann durchaus bezweifelt werden.

3.2. Begrenzung der öffentlichen Förderung "der Höhe nach":
Verfassungsrechtlich ist das Subsidiaritätsprinzip auch mit dem Grundsatz verbunden, dass der Staat alle die Träger, die ihn uneigennützig unter Einsatz eigener Mittel von seiner gesetzlichen Verpflichtung entlasten - die also die staatlichen Aufgaben subsidiär für den Staat erfüllen - durch finanzielle Zuwendungen so unterstützen muss, dass sie in der Lage sind, diese Aufgaben so wahrzunehmen, wie es der Staat im Zweifel bei seinen eigenen Einrichtungen zugrunde legen würde.
In den Zeiten der "BAT-Republik" wurde (daher) auch die Vergütung der Beschäftigten auf der Basis des BAT refinanziert. Die AVR Caritas haben deshalb von Anfang an den BAT nachgebildet. Die Beschäftigten der Caritas sollten nicht besser, aber auch nicht schlechter bezahlt werden als die Beschäftigten der vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen.

3.3. Kritik an "Wohlfahrtskonzernen":
Es ist auch richtig, wenn in der WELT anklingt, dass freigemeinnützige Anbieter - Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz oder auch die Diakonie (um die größten Wohlfahrtsverbände in alphabetischer Reihenfolge aufzuzählen) - im Schutz dieser Regelungen regelrechte "Wohlfahrtskonzerne" ***) aufgebaut haben. Und eine politische/sozialpolitische Diskussion, die überhaupt nicht stattfindet (auch die Caritas geht in ihrer Replik nicht auf diese Grundsatzfrage ein), ist die über die Frage, welchen Anteil welche Wohlfahrtsverbände im Sozialbereich haben (sollen). Wir halten es sozialstaatlich für bedenklich, dass über diese Frage kaum politisch räsonniert wird, sondern dass man auch diese Frage areligiösen Kritikern und dem (atheistischen) Markt überlässt, wo sich dann die Wohlfahrtsverbände untereinander die entsprechenden Gefechte liefern.

Und eine Frage ist auch, wie viel ethische Substanz z.B. die Kirchen einbringen, um damit noch ihre Wohlfahrtsverbände zu "bedienen".

4. Zunehmende Abwendung vom Subsidiaritätsgrundsatz - neoliberale Tendenzen:
Durch die Änderung der Refinanzierung wird seit Mitte der 90er Jahre insbesondere im Bereich der Alten- und Krankenpflege ein Preiswettbewerb *) ausgetragen, der konträr zur Verpflichtung aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ist. Denn nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll eben nicht der "billigste Anbieter" gefördert weren, sondern derjenige, der in seinen Einrichtungen den gleichen Standard wie in (vergleichbaren) staatlichen Einrichtungen vorhält, und dabei gemeinnützig, also caritativ und ohne die Absicht der Gewinnerzielung tätig ist. Nicht mehr die Selbstkosten der Einrichtungen, sondern die billigsten Anbieter bestimmen nun im Bereich der Alten- und Krankenpflege (nicht bei Kindertagesstätten) die Höhe der Refinanzierung.

Da im Dienstleistungsbereich die höchsten Kosten durch das Personal entstehen, sind nun vor allem Träger im Vorteil, die günstigere Lohnkosten haben, die also nicht tarifgebunden sind und dementsprechend die eigenen Löhne drücken können. Früher nannte man das "Schmutzkonkurrenz". Diese Billigheimer bestimmen nun die Höhe der Refinanzierung.
Es stimmt auch durchaus bedenklich, wenn die Angabe der "Welt" stimmt, dass 80 % der Kosten von Caritaseinrichtungen aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Denn die gleich Refinanzierung erhalten gewinnorientierte Anbieter wie z.B. private Altenheime auch. Und diese Anbieter können mit dieser Refinanzierung auch noch Gewinne erwirtschaften. Wir haben somit einen "Kostenwettbewerb", der zu Lasten der eigenen Beschäftigten und der Qualität in der Betreuung der Alten und Kranken ausgetragen wird.
Dieser "neoliberale" Wettbewerb wird insbesondere von privaten Einrichtungen - und Wirtschaftsunternehmen der Caritas und Diakonie befürwortet. Diakonische Arbeitgeber bezeichnen dabei den "Dritten Weg" sogar als "Wettbewerbsvorteil", um noch höhere Marktanteile zu gewinnen. Und bei allen Unterschieden zwischen Caritas und Diakonie (Zersplitterung der Tarife, Verbindlichkeit von arbeitsrechtlichen Normen): der "Dritte Weg" wird nicht nur von der Diakonie, sondern auch gelegentlich von der Caritas beim Versuch genutzt, Marktvorteile zu erlangen und sich weiter auszubreiten. Auch bei der Diakonie gibt es allerdings honorige Einrichtungen, die überhaupt nichts im Neoliberalismus zu tun haben; gleichzeitig nehmen sich VdDD und ACU, was den Hang zum Neoliberalismus betrifft, nichts. Diese Unternehmer sollten sich nun auch die Frage stellen, ob sie sich noch "freigemeinnützig" bezeichnen dürfen. Denn es besteht durchaus der Eindruck, dass solche "caritativen (?) Unternehmen" die Gewinnerzielung auch als Ziel ihres unternehmerischen Wirkens sehen.

Dieses "Hintergrundwissen" hat der Autor des WELT-Artikels wohl pauschal auf "die Caritas" übertragen. Und sich dabei Schnitzer geleistet, die seinen Artikel angreifbar machen.

Und insofern hat die Caritas in ihrer Replik recht:
Wer die Bezuschussung von gewinnorientierten privaten Anbietern fordert, um noch mehr gewinnorientierte Konkurrenz zu fördern, vertritt einen neoliberalen Ansatz, der nicht im Einklang mit unserem Verfassungsrecht (und gegen die kath. Soziallehre) steht. Es ist nicht Aufgabe des Sozialstaates, über abgabenfinanzierte Subventionen die Gewinne privater Anbieter zu erhöhen.

Faktum ist aber auch, dass auch die Caritas im Kostenwettbewerb steht. Das Bemühen, die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes für die eigenen Beschäftigten zu übernehmen, wird zunehmend durch das Lohndumping privater Anbieter und der Diakonie erschwert. Die Caritas übernimmt die Abschlüsse des öffentlichen Dienstes immer später, nie besser.

5. Was tun?
Leider hat die Caritas in ihrer Replik keine Lösungsmöglichkeit angesprochen, um diesen Preiswettbewerb zu beenden. Wir vertreten die Auffassung, dass sich die Caritas zusammen mit anderen tarifgebundenen Anbietern und ver.di an einem allgemein verbindlichen Sozialtarifvertrag beteiligen muss.
Nur so lässt sich der Kostenwettbewerb durch Lohnkonkurrenz verbindlich beenden, weil damit auch die anderen Anbieter verpflichtet werden.
Nur so lassen sich ethisch verantwortbare Löhne gewährleisten, denn
nur so lassen sich auskömmliche Löhne und Gehälter (auch der freigemeinnützigen Träger) ausreichend refinanzieren.

Oder soll "Mc-KiTA" auch in Deutschland aktiv werden, um mit Lohndrückerei, hohen Elternbeiträgen und staatlicher Förderung die Gewinne der gewinnorientierten Anbieter zu steigern?

Anmerkungen:
*) in dem Zusammenhang von "Markt" zu sprechen, ist schlicht absurd. Im sozialwirtschaftlichen Dreieck zwischen Leistungserbringer, Leistungsempfänger und Leistungsfinanzierer finden kein "marktgerechter Ausgleich" zwischen Angebot (Qualität) und Nachfrage statt, sondern ein reiner Preiswettbewerb zwischen den Leistungserbringern. Dieser wird von den Leistungsfinanzieren ausgenützt, um den billigsten Anbieter zu erhalten. Die Leistungsempfänger sind ausgeblendet. Sie haben keine Chance, auf das Preis- und Qualitätsniveau einzuwirken. Die Patienten sind vielmehr dem ausgeliefert, was "Billigstanbieter" und "Refinanzierer" aushandeln. Der "Markt" ist daher als "Monopson" zu bezeichnen, bei dem viele Anbieter einem Nachfrager (Refinanzierer) gegenüber stehen. Dieser Nachfrager bestimmt den Preis - entweder (wie es verfassungsrechtlich geboten wäre) über die Kosten, die bei eigenen Einrichtungen entstehen - oder, wie neoliberale Politiker und Wirtschafter propagieren - über das "Billigstangebot" von "Billigstbietern".

**) das Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. (IW) mit Hauptsitz in Köln und einem Hauptstadtbüro in Berlin ist ein arbeitgebernahes Wirtschaftsforschunginstitut. Es wird von Verbänden und Unternehmen der privaten Wirtschaft finanziert. Trägervereine sind die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Bundesverband der Deutschen Industrie (Quelle: Wikipediia) und insofern gewinnorientierten Interessen gegenüber durchaus aufgeschlossen.

***) der Begriff "Konzern" wird von der Caritas abgelehnt. Der Deutsche Caritasverband (DCV) sei "ein Verband von Tausenden rechtlich selbstständiger Träger, die ihre Politik des Angebots sozialer Dienstleistungen eigenständig verantworten. Es gibt keine zentral gesteuerte Angebotspolitik von Seiten des Verbandes. Der Verband bemüht sich vorrangig um die Umsetzung seines Leitbildes, um gemeinsame fachliche Standards, Fragen der Qualitätssicherung und der Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Das gilt im Übrigen für die fünf Diözesanverbände in NRW analog."
Formal hat der DCV damit nicht ganz unrecht. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen, die aktienrechtlich iin § 18 Aktiengesetz geregelt sind.
Materiell handelt es sich beim DCV aber durchaus um den Zusammenschluss von selbstständigen Einrichtungen oder Unternehmen in einem Verband, der alle Kriterien eines laterale Konzerns (auch Mischkonzern, Konglomerat oder anorganischer Konzern) erfüllt. Durch die satzungsrechtlichen Verpflichtungen etwa zur Anwendung der Grundordnung ist auch arbeitsrechtlich die "einheitliche Leitung" (Konzernbegriff) bzw. die "prägende Einflußnahme" (BAG) der Bischöfe dokumentiert.
Wir bezeichnen den DCV daher auch selbst immer wieder als (katholischen) "Wohlfahrtskonzern".



1 Kommentar:

  1. Der Chefredakteur der "Caritas in NRW", Herr Markus Lehmann, hat uns auf eine von uns nicht so verstandene Ausführung im Bericht der Caritas hingewiesen.
    [i]"... kleine Korrektur (?). In meinem Artikel (den der DiCV Paderborn auf seine Homepage übernommen hat), ist etwas als Zitat gekennzeichnet, das Sie der Caritas zuschreiben (Der Hinweis auf SGB VIII.) und in der Folge als sachlichen Fehler unserer Replik beschreiben.
    Diese Argumentation (das gesamte Zitat) stammt wörtlich aus dem Gesetzgebungsprozess zum Kibiz NRW (Kindergartengesetz ...
    "[/i]Wir danken für diesen Hinweis und haben dementsprechend unsere Ausführung zur Caritas-Erklärung entsprechend korrigiert.

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