Freitag, 9. November 2012

In 11 Tagen entscheidet das BAG über die Zulässigkeit von Streiks in kirchlichen Einrichtungen

Nach Art. 6 Ziff. 4 Europäische Sozialcharta (ESC) besteht „das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten“. Die ESC ist eine von Deutschland eingegangene Verpflichtung, an der die Gerichte ebenso gebunden sind wie der Gesetzgeber, der die in der ESC eingegangenen Verpflichtungen in innerstaatliches Recht umzusetzen hat.

1 Kommentar:

  1. Das Streikrecht bei Kirchens ist - vollkommen richtig - zur Zeit in aller Munde.
    Vorgestern hat mich ein Caritaskollege und Verdi-Mitglied auf einen besonderen Aspekt dieses Themas bei der Caritas aufmeksam gemacht:
    Wenn in all den Caritaseinrichtungen, bei denen Service-Gesellschaften gebildet worden sind, Betriebsgruppen entstehen, könnten diese aktiv die Kolleginnen und Kollegen in den Service-GmbH's bei der Bildung von Betriebsräten unterstützen, dann sie bei der Forderung nach Tarifverhandlungen in diesen GmbH's begleiten und bei der Durchsetzung eines Tarifvertrages, der materiell den Vergütungen in der AVR-Einrichtung mindestens entspricht, unterstützen.

    Also ich finde diese Idee toll. Das ist einmal gelebte Dienstgemeinschaft der "anderen Art", mit der ich gut leben könnte.

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