Samstag, 30. April 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.6.) "Betriebsverfassung" - Art. 8 GrO

Das kirchliche #Arbeitsrecht steht in der Kritik. Nun fordert die #KAB eine grundlegende Reform in einem Offenen Brief an Bischof Georg #Bätzing und Kardinal Rainer Maria #Woelki. Schwerpunkte sind Arbeitnehmerrechte und die Gestaltung der Reform: https://bit.ly/3kiPFim #Kirche
twitterte das "Ökumenische Sozialwort" unter Bezug auf einen Beitrag von "katholisch.de":
REGELUNGEN MÜSSTEN VORBILD FÜR MENSCHENWÜRDIGE ARBEITSWELT SEIN
KAB fordert Arbeitsrechtsreform auf Augenhöhe
AKTUALISIERT AM 28.04.2022

...
Der kirchliche Dienst müsse ein "effektives und einklagbares Gleichgewicht der beiden Seiten sicherstellen". Dies betreffe etwa die betriebliche Mitbestimmung: "Ein eigenes, kirchliches Mitbestimmungsrecht hat nur dann seine Berechtigung, wenn es ein stärkeres Mitbestimmungsrecht darstellt" als im Betriebsverfassungsgesetz gefordert.

Forderung nach stärkerer Mitbestimmung

Die Seite der Beschäftigten müsse "zur Durchsetzung ihrer Interessen ausreichend befähigt werden", schreibt die KAB weiter. Dafür brauche es Arbeitgeberverbände oder auch Gewerkschaften. Auch seien die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes in der Ausgestaltung von Tarifen weiter zu berücksichtigen. ...
Damit hat sich die KAB - gerade rechtzeitig zum 1. Mai - erneut zum Thema "kirchliches Arbeitsrecht" geäussert und den Block auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht gelenkt.
Das passt - wohl zufällig - genau in unsere Blockreihe "Samstagsnotizen".

Damit kommen wir nun also zu einem weiteren tragenden Balken des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts - dem Mitarbeitervertretungsrecht.
Die KAB charaktarisiert das eigene katholische Mitarbeitervertetungsrecht wie folgt:
Einmal abgesehen davon, dass bei einem direkten Verglich die Liste der Mitbestimmungsverpflichtungen im BetrVG deutlich länger ist als bei der MAVO - es gibt noch einen weiteren, in diesem Fall ganz augenfälligen Unterschied. Solange ein Betriebsrat nicht ausdrücklich ja zu einer Maßnahme gesagt hat, liegt eine Zustimmung nicht vor. Damit geht es erst einmal nicht weiter oder zu einer betrieblichen Einigungsstelle. Eine MAV hat jedoch nur eine Woche zur Verfügung, um auf einen Zustimmungsantrag zu reagieren. Schweigt sie, stimmt sie zu. Stimmt sie nicht zu, bleibt nur der Gang zu einer Einigungsstelle auf Diözesanebene. Mit deutlich anderen Spielregeln als eine betriebliche Einigungsstelle. Hinzu kommt: Die Möglichkeit, Nein zu sagen, ist auf schlichte Rechtskontrolle beschränkt. Eine MAV hat daher kaum die Möglichkeit zu einer organisatorischen wie sozial gestaltenden Mitbestimmung, sonder nkann allenfalls Rechtsmißbrauch verhinden. Diese Benachteiligung der MAVen zieht sich durch das gesamte Regelwerk: Schlimmstes verhindern - ja, Gestaltend wirken: kaum.
Quelle: KAB Impulse 01/2022 S. 11
Dass das "sozial vorblidlich" wäre (wie von Kardinal Frings dem Bundeskanzler Adenauer zugesichert), oder gar der eigenen Soziallehre entsprechen würde (Mater et magistra, Nrn. 91 ff) wird wohl niemand so recht überzeugend behaupten können.

Freitag, 29. April 2022

Drei Monate und fünf Tage nach

der ARD-Veröffentlichung zur Initiative #OutInChurch, in der sich 125 haupt- und ehrenamtliche queere Kirchenmitarbeiter zu ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität bekannten, scheint sich die Diskussion auf die kirchliche Sexuallehre zu fokussieren.

Katholisch.de berichtete beispielsweise am
09.03.2002: "#OutInChurch": Die Reform des Arbeitsrechts ist nicht genug
26.04.2002: Drei Monate #OutInChurch: "Coming Out hat spirituelle Dimension"
28.04.2022: 24-JÄHRIGER WILL KEINEN KIRCHLICHEN ARBEITSVERTRAG – BIS SICH ETWAS ÄNDERT

Aber danach beschränken sich die eingeforderten und von den Bischöfen verbal zugestanden Menschenrechte wohl wirklich nur auf diesen einen Aspekt. Der Eindruck entsteht, wenn etwa im Interview vom 26.04.2002 Bernd Mönkebüscher, Pfarrer in Hamm (im Erzbistum Paderborn) und einer der Initiatoren der Aktion #OutInChurch, mit der Aussage zitiert wird:
Die Kirche muss an dieser Stelle endlich die Menschenrechte akzeptieren und umsetzen.
Ja - Pfarrer Mönkebusch hat nicht Unrecht, wenn er meint:
die Bischöfe ... merken, dass die Schieflagen sonst anders aufgelöst werden, etwa dadurch, dass die Politik künftig tätig wird. ... Eine Tendenz, die man oft beobachten kann: Kirche möchte das Heft des Handelns gerne in der Hand behalten.
Nun, bei arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat jedes Gewerkschaftsmitglied auch Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz zur Einhaltung des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Die Menschenrechte umfassen aber mehr als die gottgegebene sexuelle Identität eines Menschen. Wir erinnern an unseren Bericht vom 21. April (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages ...) und an die ständige Mahnung, die eigene katholische Soziallehre auch in der eigenen Kirche umzusetzen.

Donnerstag, 28. April 2022

Caritas-Theologen fordern Änderungen im kirchlichen Arbeitsrecht

Es gelte, "ein gewinnendes christliches Narrativ des kirchlichen Dienstes zu entwickeln, statt mit einem sanktionierenden kirchlichen Arbeitsrecht zu drohen": Mehrere Theologen rufen zu einer grundlegenden Neuausrichtung der Grundordnung auf.
berichtet "katholisch.de"

Allerdings bekennen sich die Unterzeichner weiter zu dem eigenen System des Arbeits- und Tarifrechts der Kirchen in Deutschland, dem sogenannten Dritten Weg. Das ist zu kurz gesprungen.
Die Caritas-Theologen hielten dazu jetzt fest: "Wir erwarten von den deutschen Bischöfen einen transparenten und partizipativen Prozess zur Erstellung einer neuen Grundordnung für den kirchlichen Dienst."
Wie kann "partizipativ" ohne Gewerkschaft stattfinden? Haben die Caritas-Theologen die einschlägigen Enzykliken nicht gelesen oder nicht verstanden?

Streiktag trifft Neunkircher Kita-Eltern - Verdi ruft Kitas im Kreis Neunkirchen zum Streik auf

 meldete die Saarbrücker Zeitung am 25. April und schrieb weiter: 

Bis auf die KitA Parkstraße sind an diesem Dienstag die Kindergärten in Neunkirchen geschlossen. ....
Das macht neugierig. Sollte es dort nur kommunale KiTAs geben?
Eine Suche in google ergibt für Neunkirchen:
- Städtische Kindertagesstätte "Regenbogen" in der Parkstraße
- Städtischer Kindergarten in der Talstraße
- Evangelische Kindertagesstätte "Arche Noah"
. Evangelische Kindertagesstätte "Hand in Hand"
- St. Marien Kindergarten

Waren da wirklich bis auf den einen kommunalen in der Parkstraße auch die freigemeinnützigen KiTAs geschlossen?

Nun, wir haben uns erkundigt - und google ist nicht umfassend. Es gibt nach Auskunft der Stadt Neunkirchen *)
in Neunkirchen die Auswahl unter 13 städtischen Einrichtungen. In diesen Einrichtungen werden Kinderkrippen-, Kindergarten-, Ganztags- und Hortplätze angeboten.
Außerdem gibt noch es die konfessionellen Einrichtungen: 4 evangelische und 5 katholische Kindergärten.
Abgerundet wird das Angebot durch 2 Kindertagesstätten privater Trägergesellschaften.
Wenn alleine schon nahezu alle kommunalen KiTAs "dicht sind", dann ist das schon eine deutliche Demonstration der Stärke. Allerdings ist der "kommunale Schneepflug" nur so stark, wie die eigenen Kräfte reichen. Sind denn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anderen Träger nicht auch an einem möglichst guten, vorbildlichen kommunalen Tarifergebnis interessiert?
Da wäre es jetzt tatsächlich spannend zu wissen, ob auch die 11 nichtkommunalen KiTAs geschlossen waren - wegen einer Teamfortbildung, Mitarbeiterversammlung oder anderen Schließtagen wäre das ja auch ohne Streik möglich. Das hätte am Streiktag wirklich eine mehr als wuchtige Demonstration der Geschlossenheit und Solidarität sein können. Aber selbst wenn es nicht so war: was nicht ist kann ja noch werden ...


*) siehe auch "Kindergärten in Neunkirchen"

Dienstag, 26. April 2022

Gibt es das Schisma, vor dem zum 11. April 2022 insgesamt 74 Kardinäle und Bischöfe gewarnt haben, schon längst?

Diese Meinung soll jedenfalls der Freiburger Fundamentaltheologe Magnus Striet nach einer Meldung von katholisch.de vertreten:
Immer wieder ist von einem drohenden Schisma zu hören. Unverblümt spielen die Kritiker auf die schließlich zum Schisma führende Reformbewegung an, die Luther mit seiner heftigen Kritik an den Zuständen und der Theologie in der Kirche seiner Zeit übte. Sich sorgen, dass ein Schisma kommen könnte, müssen die Kritiker sich aber nicht. Es gibt das Schisma längst. Ob es institutionell vollzogen wird, ist eine nachrangige Frage. Die innere Distanz zu dem, was angeblich als verbindlich zu glauben vom Lehramt der römisch-katholischen Kirche vorgegeben wird, ist in vielen katholischen Milieus so ausgeprägt, dass hier auch nichts mehr zu kitten ist. Ob dieser Prozess im deutschsprachigen Raum nur intensiver vorangeschritten ist als in anderen kulturellen Kontexten, vermag ich nicht zu beurteilen. Es ist der Geschmack an der Freiheit, den längst auch viele Katholikinnen und Katholiken als evangeliumsgemäß kosten wollen, der die Distanz geschaffen hat.

...
Die ständige Warnung vor einer Protestantisierung der Kirche signalisiert allerdings, dass es seit dem 16. Jahrhundert eine ausgeprägte Fixierung der römischen Behörden auf Entwicklungen nördlich der Alpen gibt. ...
Striet setzt sich dann insbesondere mit der kirchlichen Sexuallehre und der Gewissensfreiheit auseinander. Wir können und wollen uns nicht mit der gesamten Diskussionsmaterie aus dem "Synodalen Weg" in Deutschland befassen. Uns reicht die Feststellung, dass das kirchliche Arbeitsrecht historisch schwer belastete Wurzeln hat - und die deutsche katholische Kirche in einem bemerkenswerten Akt der Ökumene und entgegen der eigenen Soziallehre und dem universellen katholischen Kirchenrecht die Ideologie einer "Dienstgemeinschaft" übernommen hat. Wir haben das schon im Oktober 2013 ausführlich "aufgedröselt".
Es wäre - mit allem Respekt - schon einiges leichter, wenn man nicht diesen Ballast des "eigenen Arbeitsrechts" mit sich schleppen würde. Der "Dritte Weg" ist nach dem universellen Kirchenrecht nicht geboten - und weil das Kirchenrecht auf theologischer Grundlage aufbaut, auch theologisch nicht zu begründen. Er trennt die deutsche katholische Kirche aber von der Weltkirche. Und er nimmt damit das Menetekel vom Schisma vorweg.
Oder kann irgendwer wirklich theologisch begründen, warum diesseits der Oder und Neiße die Sozialenzyklika "Laborem exercens" nicht gelten soll, die jenseits der beiden Flüsse den Wandel in Polen und damit letztendlich das Ende des "Kalten Krieges" und die deutsche Wiedervereinigung eingeleitet und unterstützt hat?
Kann irgendwer wirklich theologisch begründen, warum in Mittenwald etwas als "unkatholisch" gelten soll, was jenseits der Grenze in Scharnitz, der Leutasch oder in Innsbruck - oder auch in Italien - selbstverständlich ist, dass sich nämlich die katholische Kirche der Kooperation mit den Gewerkschaften bedient, um arbeitsrechtliche Fragen wie die Arbeitsbedingungen und Vergütung der kirchlichen MitarbeiterInnen zu regeln?

KITAs und schulische Ganztagsbetreuung: Aktionstag am 4. Mai

mitmachen ist angesagt - auch für kirchliche KiTAs mit Solidaritätsaktionen


Und schon mal einplanen: großer Streiktag am 12.5. - z.B. mit Kundgebungen in Stuttgart und Freiburg (BaWü)

Montag, 25. April 2022

Vatikan aktualisiert Standardwerk zur katholischen Soziallehre

es ist an den deutschen katholischen Medien fast vorbei gegangen - aber wenigstens RADIO VATIKAN berichtet und meldet dazu:
Im Vatikan ist eine aktualisierte Fassung der katholischen Soziallehre in Vorbereitung. Es geht darum, päpstliche Lehrinhalte der vergangenen 20 Jahre einzuarbeiten, also aus den Pontifikaten Benedikt XVI. und Franziskus. Eingebunden ist der deutsche Moraltheologe Peter Schallenberg.
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Als Beispiele für neue Themen, die in das Kompendium einfließen werden, nannte er Digitalisierung, Biotechnologie, Ökologie und Entwicklungen der Arbeitswelt, hier etwa die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Rentenansprüche aus Care-Arbeit, die Frage der Lieferketten oder der Zulässigkeit von Kinderarbeit.
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Das Kompendium der Soziallehre besteht aus drei Teilen. Der erste verortet die katholischen Soziallehre in der Theologie insgesamt, der zweite Teil fasst die Prinzipien und Grundlagen zusammen. Der dritte Teil geht der Frage nach, wie die Soziallehre das Handeln der Gläubigen bestimmen soll. Von der Aktualisierung betroffen ist besonders der zweite Teil, sagte Schallenberg. „Der einführende Teil kann bis auf einige ergänzende Sätze bleiben. Der Schlussteil ist wichtig, aber auch da ist daran gedacht, dass man nicht zu zentralistisch vorgeht. Entscheidend ist, den mittleren Teil, die Materie, fortzuführen und zu ergänzen, was dort an Neuem ist.“
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Während Papst Benedikt XVI. viel für die Begründungszusammenhänge der Soziallehre leistete, hat sein Nachfolger Franziskus die kirchliche Soziallehre in einem mehr praktischen Sinn auf eine neue Ebene gehoben, findet Schallenberg. Franziskus scheue sich nicht, mitunter auch vermintes Feld zu betreten und auf brandaktuelle gesellschaftliche Fragen einzugehen. „Ganz konkret: Ist die zivile Nutzung von Atomkraft unethisch oder nicht? Ja, das kann sein, dass das auf einmal in Zusammenhang der Fragen von Energie-Unabhängigkeit in einem anderen Licht erscheint.“ Die Kirche brauche dann auch den Mut, zuzugeben, dass sie sich geirrt habe oder die Wissenschaft zu neuen Erkenntnissen gelangt sei, was zu anderen Güterabwägungen führen könne. „Möglicherweise sagt man: Wir wollen Menschenrechtsverletzungen auf internationaler Ebene, etwa durch Russland, vermeiden - dafür stellen wir etwas von unseren Klimaforderungen hinten an. Es kann sein, dass die Güterabwägungen sich verändern. Das, würde ich sagen, ist durch das päpstliche Lehramt von Papst Franziskus sehr stark vorangetrieben worden, dieser Mut zur Konkretion und auch der Mut zur Korrektur.“
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Peter Schallenberg hat zuletzt mit ethischen Investitionen unter Nachhaltigkeitsaspekten publiziert. Er ist Berater der Bischöflichen Arbeitsgruppe „Europa“ der Deutschen Bischofskonferenz und Mitglied der Kommission VI der Deutschen Bischofskonferenz. Diese erarbeitete u. a. Papiere zum Verhältnis der katholischen Kirche zur Arbeitswelt. Die Diskrepanz zwischen den eigenen Ansprüchen der katholischen Soziallehre und der Praxis der deutschen katholischen Kirche (Dritter Weg) dürfte ihm nicht unbekannt sein.

Sozialarbeit: Aktionstag am 2. Mai

für die Verhandlungsrunde Mitte Mai klarmachen, dass wir auch da endlich Bewegung erwarten. Ihr könnt alle dabei sein und Euch beteiligen… (wir erinnern an unser Posting vom 19. April - Caritas RK - Mitte: Bitte um Unterstützung der Tarfverhandlungen SuE)

z.B. in München:

Samstag, 23. April 2022

Samstagsnotizen: Abkehr vom kirchlichen Arbeitsrecht - was bedeutet das (2.5.) "Dritter Weg" - Art. 7 GrO

Heute - ausgerechnet am Karsamstag - ist in unserer wöchentlichen Reihe eine besondere Regelung des kirchlichen Arbeitsrechts im Focus: der "Dritte Weg", der auf einer historisch besonderes belasteten Begrifflichkeit (Dienstgemeinschaft) aufbaut.

Mit einer Vielzahl ausschweifender und langatmiger Kommentare haben sich diverse Arbeitsrechtsprofessoren sozialethische und theologische Gedanken gemacht, wie man diesen "Dritten Weg" begründen könnte. Der Absatz 1 der Grundordnung (GrO) fasst dieses "Herumeiern" zusammen. Und schafft es dabei, auch verfassungsrechtliche Irrtümer zu wiederholen. Das dort beschworene "verfassungsgemäß gewährleistete Recht ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu schaffen" ist kein "kirchliches Sonderrecht". Es beruht auf dem Recht der "negativen Koalitionsfreiheit", also sich gem. Art. 9 GG gegen die Mitgliedschaft in einer Vereinigung (z.B. einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband) zu entscheiden. 
Mit der Umsetzung von Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) hat die Weigerung, Tarifverträge zu schließen, zumindest bei der katholischen Kirche nichts zu tun. Da steht schon das päpstliche Lehramt mit den päpstlichen Sozialenzykliken dagegen. Diese "negative Koalitionsfreiheit" steht verfassungsrechtlich jedermann zu - auch den kirchlichen Arbeitgebern. Jeder Arbeitgeber kann den Abschluss von Tarifverträgen verweigern. Das ist kein "Sonderrecht der Kirchen". Und jeder Arbeitgeber kann sich mit willfährigen Personen aus der Reihe der Arbeitnehmer zusammen tun, um mit diesen Allgemeine Vertragsrichtlinien (AVR) zu erstellen. 
Freilich ist mit diesen einseitig gestellten Arbeitsvertragsrichtlinien nicht alles möglich, was vom Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien zugestanden ist. Da steht dann im Gesetz eine Regelung wie "durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages" - und dann sind meistens Abweichungen von gesetzlichen Schutzvorschriften genannt *)
Daher ist das "Tarifvertragsgesetz" (TVG) auch nur ein Angebot - auch für die Arbeitgeber - , aber keine gesetzliche Verpflichtung. Lediglich die Arbeitnehmer können - ggf. mit Arbeitskämpfen - den Abschluss von Tarifverträgen erzwingen.

Die Kirchen haben sich - für die katholische Kirche entgegen der eigenen Soziallehre - woa mit irreführendem Geschwurbel gegen vertragliche Vereinbarungen mit einer Gewerkschaft entschieden. Absatz 2 der Grundordnung stellt dann kurz und schmerzlos die angebliche Konsequenz des Geschwurbels dar:
Kirchliche Dienstgeber (schließen) keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls aus.
Satz 1 ist klar:
>Wir wollen nicht< (Basta)

Satz 2 ist dagegen schlicht - falsch:
Jeder Arbeitgeber behauptet doch gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden dürfe. Auch Arbeitgeber aus Caritas- und Diakonie sind dieser Meinung. Aber selbst, wenn ein Pfarrer oder ein Bischof das behaupten, wird noch lange keine Glaubenswahrheit aus dieser Behauptung. Da steht Art. 9 Abs. 3 GG dagegen. Und das dort genannte absolute Verbot gilt genauso für die Kirchen. Wir haben letzte Woche schon herausgearbeitet, dass diese Beschränkungen der Koalitionsrechte verfassungsrechtlich schwierig - und aufgrund der eigenen katholischen Soziallehre für die katholische Kirche schlichtweg nicht - zu begründen sind **)
Genauso, wie es allen Arbeitnehmern in weltlichen Betrieben möglich ist, sich zusammen zu schließen um den Abschluss von Tarifverträgen zu erzwingen, ist das in kirchlichen Einrichtungen der Fall ***).

Die einzige Frage, die sich stellt, ist, wie der Umstieg vom "Dritten Weg" zu den lehramtlich geforderten Tarifverträgen erfolgen kann.
Denn das BAG hat hier anlässlich eines Betriebsübergangs ein entscheidendes Urteil gefällt
Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung ... gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter.
BAG, Urteil vom 23.11.2017, 6 AZR 683/16 - vgl. HEISE ARBEITSRECHT AKTUELL // 17/296

Wie kann nun damit umgegangen werden? Die "bürokratische Methode" wäre, allen - d.h. zigtausenden bzw. sogar Millionen - von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neue Arbeitsverträge anzubieten. Versehen mit einem "Bonus" (welcher Art auch immer) könnte dann ein großer Teil der Arbeitnehmer in ein neues Arbeitsrechtssystem überführt werden. Diese Methode wurde etwa im Bereich der verfassten katholischen Kirche angewandt, als man vor Jahrzehnte die alten, auf den BAT verweisenden Arbeitsverträge, durch die Einführung des "Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD" ersetzte. Neue Arbeitsverträge wurden nurmehr mit Verweis auf das ABD abgeschlossen, alte Arbeitsverträge sukzessive bei sich bietender Gelegenheit umgestellt.
Methode "Brechstange" wäre (ggf. infolge eines Erzwingungsstreiks) Artikel 7 zu streichen (oder gar durch den Hinweis auf die nach der eigenen Soziallehre geforderten Tarifverträge zu ersetzen), die entsprechenden Kommissionen zumindest nicht mehr mit seitigen Vertretern zu besetzen und möglicherweise dennoch folgende Beschlüsse nicht mehr in Kraft zu setzen. Wer dann weiter auf seinen bestehenden Arbeitsverträgen beharrt, muss wissen, dass diese nurmehr statisch weiter gelten. Spätestens bei der ersten Erhöhung von Entgelten oder der Einführung von besonderen Bonusregelungen würde die Frage nach einer Änderung der Bezugsregelung im einzelnen Arbeitsvertrag virulent werden.
Eine dritte Methode "einvernehmliche Partnerschaft" würde die Mitwirkung der jeweiligen Kommissionen verlangen. Diese könnten durch Beschlussfassung festlegen, dass bestimmte Elemente des Arbeitsvertrages durch einen "Anwendungstarifvertrag" nach dem TVöD zu ersetzen sind. Das könnte etwa für Themen wie Arbeitsentgelt und Arbeitszeit bis hin zur Zusatzversorgung gelten. Für andere Themen - für die es etwa im TVöD keine Regelungen gibt - würde die Zuständigkeit der Kommission weiterhin fortbestehen. Das können kirchenspezifische Regelungen sein (Tätigkeiten der Gemeinde- und Pastoralreferenten, Küster bzw. Mesner, Katecheten oder Religionslehrer, Sterbebegleiter in Hospizen ... und deren Bewertung) oder spezifische Qualitätsvorgaben, wie z.B. erhöhte Fachkraftschlüssel in katholischen Einrichtungen. Die Kommissionen würden dann nicht etwa ein "rudimentäres Restedasein" haben, sondern gerade für die kirchenspezifische Ausgestaltung der kirchlichen Einrichtungen eine besondere Bedeutung erhalten.


Anmerkungen:
*)
Eine solche Tariföffnungsklausel findet sich beispielsweise in § 19 Abs. 1 BetrAVG. Offensichtlich traut der Gesetzgeber nur den starken, tariffähigen Gewerkschafen zu,  solche Öffnungsklauseln ohne erhebliche Nachteile für die Arbeitnehmer zu füllen.
Das Narrativ von der Gleichwertigkeit der kirchlichen Vertragsrichtlinien mit Tarifverträgen dient wohl nur dazu, die "Schranken des Gesetzes" zu Lasten der Arbeitnehmer zu überschreiten. 

**)
Wir brauchen hierzu nur beispielhaft auf "Mater et magistra" (Tarifverträge) sowie die Ausführungen zum Streikrecht in den lehramtlichen päpstlichen Sozialenzykliken sowie in Nr. 2435 des Katechismus zu verweisen. 

***)
Das Koalitionsrecht umfasst auch das Recht zum Arbeitskampf und darf nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht eingeschränkt werden. Darüber brauchen nicht einmal Verhandlungen geführt zu werden.


(wird fortgesetzt)

Freitag, 22. April 2022

Glaubwürdig unternehmerisch handeln als Auftrag der Caritas

ist ein Beitrag von Georg Cremer, 2000 bis 2007 Generalsekretär des Deutschen Caritasverbandes, in der "HERDER KORRESPONDENZ SPEZIAL" (Die Kirche und ihre Caritas, S. 54 ff) überschrieben. Cremer führt darin unter der Hauptüberschrift "Vom Korporatismus zu mehr Wettbewerb" u.a. aus:
Mit der unternehmerischen Rolle der verbandlichen Caritas sind Spannungen verbunden, sie muss mehreren Rollen gerecht werden.
...
Sie hat politische Interessen zu vertreten. Helfen kann sie mit ihren heute fast 700.000 beruflichen Mitarbeitenden nur als Partner eines Rechts- und Sozialstaates, der das breite Angebot sozialer Dienstleistungen gewähleistet und die wirtschaftliche Basis der Dienste und Einrichtungen der Caritas sichert. Zugleich hat sie den anwaltschaftlichen Anspruch, den Belangen von Menschen Gehör zu verschaffen, die sich nicht selbst vertreten können. Und sie muss, um überhaupt helfen zu können, unternehmerisch handeln. Dabei sind ihre Dienste und Einrichtungen den Zwängen ausgesetzt, die auf Märkten nun mal bestehen. ....
Glaubwürdigkeit erfordert Ehrlichkeit beim Umgang mit den unterschiedlichen Rollen.
Cremer hat das Problem richtig erkannt. Die Konsequenz des "glaubwürdigen Handelns" wäre aber letztendlich auch, sich dem unternehmerischen Handeln zu stellen und die dadurch entstandenen Probleme in partnerschaftlichem Handeln mit den Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften zu bewältigen. Denn nur die koalitionsmäßige Betätigung schützt die Arbeitnehmer vor der institutionellen und strukturellen Macht der Unternehmen *).
Dass die Kirche in den päpstlichen Sozialenzykliken das "Gewerkschaftsprinzip" einhellig befürwortet, und das universelle Kirchenrecht in can. 1286 1° CIC die Einhaltung der Soziallehre durch die Ökonomen der kirchlichen Einrichtungen fordert - sich die deutsche katholische Kirche mit ihrem Wohlfahrtsverband aber nicht daran hält, trägt maßgeblich zur Unglaubwürdigkeit von Kirche und Caritas bei.
Fraglich ist ohnehin, ob Einrichtungen von Kirche und Caritas, die nicht selbstlos sondern unternehmerisch tätig sind, vom Betriebsverfassungsgesetz befreit wären **).


Anmerkung:
*) vgl. dazu
1. Die mehrfach zitierte Entscheidung des BAG "Tarifverhandlung ohne Streikrecht ist kollektives Betteln"
2. "Der lange Hebel. Macht und Machtressourcen von Unternehmen und Arbeitgeberverbänden im Arbeitskampf" (klick).
Doch ist dieser zu ihren Gunsten gestaltet. So sind wirtschaftliche Entscheidungen weitestgehend der tariflichen Regulierung und damit dem Streikrecht entzogen. Vor allem aber können Unternehmen selbst bestimmen, ob und wenn ja in welchem Rahmen sie Tarifverhandlungen führen.
...
Unternehmen und Arbeitgeberverbänden stehen grundsätzlich mehr und wirkungsvollere Machtressourcen zur Verfügung. Hinter der Idee »Gewerkschaft« steht deshalb ja auch, dieses dem Lohnarbeitsverhältnis eigene Machtungleichgewicht durch kollektive Organisierung und gemeinsames Handeln zumindest teilweise auszugleichen. Zugleich ist der kollektive Zusammenschluss die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Beschäftigte die Gegenseite überhaupt zu Verhandlungen bewegen können.
...
Nur eine kleine Minderheit von Tarif- und Arbeitskonflikten entwickelt sich bekanntlich überhaupt zum Arbeitskampf. ...

**) auch darauf haben wir mehrfach hingewiesen

Hans Zollner, SJ, Theologe, Psychologieprofessor und Psychotherapeut

Das Vertrauen in die Kirchenführung und in die Kirche als Institution ist fast vollkommen zerstört, auch bei Leuten, die sich mit der Kirche identifiziert haben
es sei an den Bischöfen, Macht abzugeben. Es brauche eine neue Gewaltenteilung.
Ich sehe keinen anderen Weg, um verlorendes Vertrauen wiederzufinden
(SPIEGEL Nr. 16/2022, S. 45)