UN-Sozialpakt und Europäische Sozialcharta vor deutschen Gerichten(Quelle) - auf die entsprechenden Aussagen des Katechismus und der Sozialenzykliken müssen wir wohl hoffentlich nicht noch einmal verweisen
Art. 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährt jedermann und allen Berufen das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Nach heute einhelliger Auffassung und wie auch mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bekräftigt, ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen. Die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen folgt aber nicht nur aus dem Grundgesetz. Auch die Europäische Sozialcharta und der UN-Sozialpakt garantieren Streikrecht und Koalitionsfreiheit, in beiden wird das Streikrecht im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 3 GG sogar ausdrücklich in Bezug genommen. ...
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Donnerstag, 21. April 2022
Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Streik und Koalitionsfreiheit als soziale Menschenrechte
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