DREI JAHRE „OUT IN CHURCH“ 5. Februar 2025
Ein angstfreier Raum ist die katholische Kirche weiter nicht
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Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Donnerstag, 6. Februar 2025
Nochmal zum Thema: Queer-Bewegung
Queer-Bewegung fordert Kulturwandel in katholischer Kirche haben wir Ende Januar berichtet. Inzwischen gibt es einen Kommentar bei "Kirche und Leben", auf den wir unsere User aufmerksam machen wollen:
§ Fälligkeit einer Sozialplanabfindung - Verzugszinsen
Das gibt es immer öfter - kirchliche Einrichtungen werden geschlossen. Manchmal wird dann auch ein Sozialplan mit Abfindungsansprüchen vereinbart (vgl. dazu: Schiering Sozialplan und MAVO).
Dessen Geltung kann auch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ab wann entsprechende Leistungen fällig werden - zu dem Zeitpunkt, der als "Fälligkeitszeitpunkt" im Sozialplan bezeichnet ist, oder zu dem (späteren) Zeitpunkt, zu dem eine rechtskräfte Entscheidung zur Gültigkeit des Sozialplanes mit seinem Abfindungsanspruch erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu nun eine klare Entscheidung getroffen:
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 Sa 76/22 –
Der Erste Senat hat auch in einem Parallelverfahren der Revision stattgegeben (- 1 AZR 74/24 -)
Dessen Geltung kann auch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ab wann entsprechende Leistungen fällig werden - zu dem Zeitpunkt, der als "Fälligkeitszeitpunkt" im Sozialplan bezeichnet ist, oder zu dem (späteren) Zeitpunkt, zu dem eine rechtskräfte Entscheidung zur Gültigkeit des Sozialplanes mit seinem Abfindungsanspruch erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu nun eine klare Entscheidung getroffen:
Die – erfolglose – gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts geführt. Die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellen-spruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung- Die Beklagte traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründete keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.2025 Nr. 5/25 zum Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 Sa 76/22 –
Der Erste Senat hat auch in einem Parallelverfahren der Revision stattgegeben (- 1 AZR 74/24 -)
Mittwoch, 5. Februar 2025
Vor 150 Jahren - preußischer Kulturkampf "auf einem Höhepunkt", Auswirkungen auf das Staatskirchenrecht
Im Februar 1875 wandte sich Pius IX. in seiner Enzyklika "Quod nunquam" an die Bischöfe in Preußen. Damit erreichte der "preußische Kulturkampf" einen neuen Höhepunkt - und dessen Ergebnis sollte bis heute über die "Weimarer Verfassung" und das "Reichskonkordat" das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in Deutschland prägen.
Bistum bietet Wahlomat mit katholischer Soziallehre
berichtet Radio Vatikan und führt aus:
Zur Bundestagswahl hat die Erzdiözese Freiburg einen „Wahlkompass“ erstellt, der Wählerinnen und Wählern, denen die christliche Soziallehre wichtig ist, eine fundierte Orientierung bei ihrer Wahlentscheidung bieten soll. Die Programme der zur Wahl stehenden Parteien werden mit zentralen Aussagen der katholischen Soziallehre abgeglichen. Wahlempfehlungen gibt es nicht.also ganz ehrlich: wenn man nach der katholische Soziallehre und den spezifisch kirchliche Regelungen im Arbeitsrecht gehen würde (Dritter Weg statt Tarifvertrag usw.) dann wäre kein einziger Diözesanbischof in Deutschland wählbar. Aber die Bischöfe werden ja nicht gewählt, insofern erübrigt sich eine fundierte Orientierung für eine Wahlentscheidung
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Montag, 27. Januar 2025
Queer-Bewegung fordert Kulturwandel in katholischer Kirche
mit dieser Überschrift zieht das Domradio (Köln) eine Zwischenbilanz nach dem Coming-Out durch "OutInChurch“ vor drei Jahren (wir berichteten). Im Bericht heißt es unter anderem:
Wenn man der Meinung ist, dass der Mensch als "Gottes Ebenbild" geschaffen ist, dann gehört auch die Sexualität zu Gottes Schöpfung - auch in der Form der LSBTIQA+ - das steht für Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans Personen, inter Personen, queere Personen, Asexuelle und weitere Identitäten. Und wenn man die Bibel mit der Aussage zitiert, dass der Mensch als "Mann und Frau" geschaffen wurde, dann sollte man das Wort "und" nicht als "oder" lesen. Ja, es gibt Menschen, deren Selbstbild von der biologischen Identität abweicht - und auch das ist Teil der Schöpfung.
Und alle Menschen haben Respekt verdient und eine unantastbare Würde.
Wie sich ein Mensch fühlt, welche sexuelle Identität er hat, in welchen anderen Menschen sich jemand verliebt und welche andere Menschen jemand lieben geht die Kirche - mit Verlaub - einen feuchten Sch... an.
Daraus dann auch noch arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen zu wollen, ist schlicht und ergreifend => absurd.
..In der Tat: hier besteht ein massiver "Wiedergutmachungsbedarf".
Die Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts ist ein großer Erfolg. Sprecher Rainer Teuber sieht aber noch großen Handlungsbedarf.
Drei Jahre nach dem Start von "OutInChurch" ist nach Meinung der Initiative in der katholischen Kirche noch viel zu tun.
Pressesprecher Rainer Teuber wertete die im November 2022 erfolgte Reform des kirchlichen Arbeitsrechts am Donnerstag im Gespräch mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland als großen Erfolg der Initiative. Doch von ihren Kernforderungen sei damit nach drei Jahren lediglich eine erfüllt, sagte er.
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Teuber und Schepers (Anm.: Weihbischof Ludger Schepers, Queer-Beauftragter der Deutschen Bischofskonferenz - DBK) sehen große Unterschiede zwischen den deutschen Bistümern, was den Stand der Aufarbeitung ihres Umgangs mit queeren Angestellten angeht. Schepers begrüßte den Vorschlag, Ombudsstellen in den Bistümern einzurichten, bei denen Religionslehrerinnen und -lehrer, die ihre kirchliche Lehrerlaubnis (Missio canonica) aufgrund ihrer queeren Identität verloren hätten, diese erneut beantragen könnten.
Wenn man der Meinung ist, dass der Mensch als "Gottes Ebenbild" geschaffen ist, dann gehört auch die Sexualität zu Gottes Schöpfung - auch in der Form der LSBTIQA+ - das steht für Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans Personen, inter Personen, queere Personen, Asexuelle und weitere Identitäten. Und wenn man die Bibel mit der Aussage zitiert, dass der Mensch als "Mann und Frau" geschaffen wurde, dann sollte man das Wort "und" nicht als "oder" lesen. Ja, es gibt Menschen, deren Selbstbild von der biologischen Identität abweicht - und auch das ist Teil der Schöpfung.
Und alle Menschen haben Respekt verdient und eine unantastbare Würde.
Wie sich ein Mensch fühlt, welche sexuelle Identität er hat, in welchen anderen Menschen sich jemand verliebt und welche andere Menschen jemand lieben geht die Kirche - mit Verlaub - einen feuchten Sch... an.
Daraus dann auch noch arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen zu wollen, ist schlicht und ergreifend => absurd.
Donnerstag, 23. Januar 2025
Berichte zur Protestkundgebung vor dem Landeskirchenamt in Erfurt
🔥 Kirchliche Beschäftigte fordern Selbstbestimmung über ihre Arbeitsbedingungen! Solidarität mit den Beschäftigten vom Klinikum Weimar!
Berichte:
https://ag-mav.org/2025/01/ver-di-kundgebung-vor-dem-landeskirchenamt-erfurt/
https://www.facebook.com/story.php?story_fbid=1086126070192610&id=100063856800535&_rdr
Berichte:
https://ag-mav.org/2025/01/ver-di-kundgebung-vor-dem-landeskirchenamt-erfurt/
Am 17. Januar protestierten rund 100 Gewerkschaftsmitglieder, überwiegend aus dem Sophien- und Hufelandklinikum Weimar, vor dem Landeskirchenamt in Erfurt für gleiche Rechte kirchlicher Arbeitnehmer:innen. Sie möchten Tarifverträge abschließen und das volle Streikrecht erhalten.Bodo Ramelow auf Instagram
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https://www.facebook.com/story.php?story_fbid=1086126070192610&id=100063856800535&_rdr
"Wir wollen als Gewerkschaft nicht über den Gottesdienst mitbestimmen, sondern mit den Arbeitgebern auf Augenhöhe über Bezahlung und Arbeitsbedingungen verhandeln"✊ https://hpd.de/artikel/protestkundgebung-dem-landeskirchenamt-erfurt-22773
Weil ihnen das immer noch verwehrt wird, streikte ver.di vor dem Landeskirchenamt Erfurt:
Eine Abordnung von knapp 100 Beschäftigten des Sophien- und Hufeland-Klinikums Weimar und anderer kirchlicher Einrichtungen hat vergangenen Freitag vor dem Landeskirchenamt in Erfurt für Tarifverträge und ihr Grundrecht auf Streik demonstriert.https://www.katholisch.de/artikel/58807-linken-politiker-ramelow-arbeitsrecht-der-kirchen-muss-sich-anpassen
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Linken-Politiker Bodo Ramelow kritisiert das Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen. Damit zieht seine Partei auch in den Wahlkampf. Aus seiner Sicht wären die Kirchen im eigenen Interesse gut beraten mit einer Reform.https://gesundheit-soziales-bildung-sat.verdi.de/mein-arbeitsplatz/krankenhaeuser/++co++75e92192-d71f-11ef-b3a2-d166223aa4fc
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Pressebericht von ver.di
Montag, 20. Januar 2025
Tarifrunde im Wahlkampf - Verdi erwartet „keine Geschenke“
berichtete die Süddeutsche Zeitung am Freitag und formulierte:
Da der öffentliche Dienst noch immer der Vorreiter auch für die "Dritten Wege der Kirchen" ist, wäre es gut und wichtig, dass auch kirchliche Mitarbeitende die Tarifauseinandersetzung unterstützend begleiten. Auch die kirchlichen Arbeitgeber gewähren keine Geschenke sondern zahlen gerade so viel, wie für die Personalgewinnung notwendig und unverzichtbar ist. Nur eine hohe Messlatte motiviert auch die kirchliche Arbeitgeber, mehr "drauf zu legen".
Im Januar starten die Tarifgespräche im öffentlichen Dienst. Verdi fordert acht Prozent mehr Lohn und einen flexiblen Ausgleich von Überstunden. ...Größere Streiks rund um die Bundestagswahl sind nach Meinung von ver.di Chef Frank Werneke nicht ausgeschlossen.
Da der öffentliche Dienst noch immer der Vorreiter auch für die "Dritten Wege der Kirchen" ist, wäre es gut und wichtig, dass auch kirchliche Mitarbeitende die Tarifauseinandersetzung unterstützend begleiten. Auch die kirchlichen Arbeitgeber gewähren keine Geschenke sondern zahlen gerade so viel, wie für die Personalgewinnung notwendig und unverzichtbar ist. Nur eine hohe Messlatte motiviert auch die kirchliche Arbeitgeber, mehr "drauf zu legen".
Freitag, 17. Januar 2025
Kitas im Erzbistum Köln - Anmerkungen zur gemeinsamen Servicegesellschaft mit gewerblichem Kita-Träger Fröbel
Am 7. Januar haben wir über Pläne des Bistums Trier berichtet, Kindertagesstätten in die "Bauträgerschaft" der Kommunen zu übergeben.
Denn nach der Meldung des Domradio soll diese Servicegesellschaft primär mehrere andere Effekte erzielen:
Nur zehn Tage später wird vom Domradio (Köln) über ein anders Modell aus dem Erzbistum Köln in Form eines Interviews mit Frank Hüppelshäuser (Amtsleiter im Erzbischöflichen Generalvikariat Köln) informiert:
Das Erzbistum Köln gründet zusammen mit dem Kita-Träger Fröbel eine gemeinsame Servicegesellschaft. Was bedeutet das für die 525 Kindertagesstätten im Erzbistum Köln?Auch Fröbel berichtet über diese "wegweisende Partnerschaft".
Zunächst einmal:
Fröbel ist einer der größten (Anm. gewerblichen) Träger von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten in Deutschland mit über 5500 Mitarbeitenden, zwei Akademien für Fachkräfte und Kindergärten in Australien. Aktuelle Zahlen, Daten, Fakten stehen im Pressedossier(Quelle: Eigendarstellung im Internet).
Das in Form eines "Vereines" organisierte Unternehmen hat nach eigenen Angaben seit Jahren jährlich steigende Umsatzerlöse. Diese wurden für 2023 mit fast 300 Mio. Euro angegeben (konkret: 292.869 TEuro). Das Unternehmen ist Mitglied des Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes und verfügt über einen mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ausgehandelten Fröbel-Haustarifvertrag. Die Gehaltsstufen und die Laufzeit orientieren sich nach eigenen Angaben am TVöD. Ein näherer Blick in diesen Haustarifvertrag offenbart allerdings schon einige Unterschiede. So ist die Stufenlaufzeit im Haustarifvertrag (§ 15 Abs. 7) erkennbar anders geregelt als im TVöD. Aber darauf soll es uns hier nicht ankommen.
Denn nach der Meldung des Domradio soll diese Servicegesellschaft primär mehrere andere Effekte erzielen:
...also - handelt es sich um die Umsetzung von Sparmöglichkeiten durch Synergieeffekte? Klar scheint jedenfalls, dass diese Bemühungen zu Lasten der "Personalkosten" gedacht sind, denn die Spareffekte bei einer gemeinsamen Beschaffung von Betriebsmitteln wie Computern, Druckerpapier usw. sind eher rudimentär. Dass ein stramm geführtes Wirtschaftsunternehmen natürlich betriebswirtschaftliche Prozesse (z.B. bei Beschaffungsmaßnahmen) stringenter, also schlanker umsetzen kann als eine an öffentlich-rechtliche Grundsätze gebundene Verwaltung ist zu erwarten (Zitat: Verwaltung heißt: Finanzbuchhaltung, Controlling oder Einkauf).
wir müssen es auch unter der finanziellen Perspektive betrachten. Wir stecken eine ganze Menge Kirchensteuermittel in das Thema Kita, was genau richtig ist. Aber auf Sicht werden die Kirchensteuermittel weniger werden. Also müssen wir auch in diesem Umfeld zu sparen versuchen. Wir wollen aber nicht sparen, indem wir Kitas schließen. Ganz im Gegenteil. Wir wollen in der Verwaltung sparen und eigentlich jeden Euro, den wir dort sparen, in die Pädagogik, in die Ausstattung, in die Kitas vor Ort investieren. Das ist die Idee.
Letztendlich werden die kirchlichen KiTAs künftig also nicht mehr nach den caritativen Grundsätzen der "Gemeinnützigkeit und "Wohltätigkeit" (ohne Gewinnerzielungsabsicht) betrieben, sondern nach eiskalten betriebswirtschaftlichen Regularien.
Deutlicher kann man das kaum formulieren.
Samstag, 11. Januar 2025
Aufruf zur Solidaritätsdemo - 17. Januar 2025 - Erfurt
🔥 Kirchliche Beschäftigte fordern Selbstbestimmung über ihre Arbeitsbedingungen! 🔥
✊ Solidarität mit den Beschäftigten vom Klinikum Weimar! ✊
Die Beschäftigten am Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar sollen an der Ausübung ihrer grundlegenden Rechte gehindert werden. Das geht uns alle an!
Gemeinsam demonstrieren wir:
⏰ 17. Januar 2025 // 17:00 Uhr
📍 Erfurt, vor dem Landeskirchenamt in der Michaelisstr. 39
✊ Solidarität mit den Beschäftigten vom Klinikum Weimar! ✊
Die Beschäftigten am Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar sollen an der Ausübung ihrer grundlegenden Rechte gehindert werden. Das geht uns alle an!
Gemeinsam demonstrieren wir:
⏰ 17. Januar 2025 // 17:00 Uhr
📍 Erfurt, vor dem Landeskirchenamt in der Michaelisstr. 39
❓ Worum geht es? ❓Hier der Beitrag auf Facebook: Bitte teilen und teilnehmen 😅https://facebook.com/events/s/solidaritat-mit-den-beschaftig/1323539748795262/
Die Beschäftigten am Sophien- und Hufeland-Klinikum Weimar wollen nicht länger in der Zuschauerrolle sein, wenn über ihre Löhne und Arbeitsbedingungen entschieden wird. Sie fordern ihren kirchlichen Arbeitgeber auf, mit der Gewerkschaft ver.di auf Augenhöhe über Tarifverträge zu verhandeln. So, wie es in den allermeisten Krankenhäusern üblich ist. Deshalb haben sich 370 Beschäftigte in ver.di organisiert. Sie sind bereit, sich für ihre Belange einzusetzen. Weil der Arbeitgeber ihre Anliegen ignoriert, wollen sie in den Warnstreik treten. Doch Kirche, Diakonie und Klinikleitung versuchen, den Streik verbieten zu lassen. 🔥 Das ist ein Angriff auf ein demokratisches Grundrecht, das allen Beschäftigten zusteht - auch in kirchlichen Einrichtungen. 🔥Zeigt euch am 17. Januar 2025 solidarisch!
Dienstag, 7. Januar 2025
Kirchengemeinden im Bistum Trier wollen Kita-Immobilien an kommunale Träger übergeben
berichtet katholisch.de und verweist auf die Abgabe der Baulasten:
Was aber Kritikwürdig ist, wäre die weitere Betriebsführung durch die Kirchengemeinden - unter Fortgeltung des kirchenspezifischen Arbeitsrechts. Wenn eine Kommune schon die Investitionsbelastung übernimmt, dann sollte auch darauf geachtet werden, dass die rechtliche Situation der Mitarbeitenden in den so finanzierten Einrichtungen dem üblichen Standard der kommunalen Kindertagesstätten entspricht. Das heißt dann, dass es keine Beschränkungen durch das kirchliche Arbeitsrecht geben darf - weder bei gewerkschaftlicher Betätigungsfreiheit, noch bei der innenbetrieblichen Mitbestimmung, bei der Geltung von Tarifverträgen, beim (auch kollektivne) Rechtsschutz der Beschäftigten und erst recht nicht bei besonderen Loyalitätsanforderungen.
Ja, grundsätzlich gilt der verfassungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz. Wer eine kirchlich geprägte Erziehung für seine Kinder will, muss dazu auch die Möglichkeit haben - und umgekehrt. Aber die Rechte der Mitarbeitenden haben mit einer religiös geprägten Erziehung nichts zu tun.
Kirchengemeinden im Bistum Trier haben im Jahr 2024 in Rheinland-Pfalz und dem Saarland weitere 13 Bauträgerschaften für Kindertageseinrichtungen abgegeben. Seit dem Jahr 2020 sind es damit insgesamt 60 katholische Bauträgerschaften weniger, wie eine Bistumssprecherin auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mitteilte. Ende des Jahres 2024 gab es damit noch 223 katholische Bauträgerschaften von Kitas im Bistum Trier. Diese Bauträgerschaften werden von den Kirchengemeinden geführt.Damit werden die Belastungen durch die Übernahme einer kommunalen Pflichtaufgabe auch wieder den Kommunen übertragen - was im Hinblick auf die unzureichende Investitionsförderung der öffentlichen Hand im Grundsatz nicht zu kritisieren ist.
Im Bistum sollen rund ein Drittel der Gebäude für Kindertagesstätten abgeben werden, die Einrichtungen selbst aber weiterhin kirchlich betrieben und dafür die Betriebsträgerschaften fortgeführt werden. Für die Familien ändert sich durch den Wechsel einer Bauträgerschaft in der Regel nichts. Der reguläre Betrieb der Kindertagesstätten und die Angebote der Einrichtungen bleiben unberührt.
Die Verantwortung für die Gebäude soll jedoch an kommunale Träger übergeben werden. Geplant ist dabei langfristig, die Zahl der katholischen Bauträgerschaften von Kindertageseinrichtungen im Bistum Trier im Zeitraum von 2020 bis 2029 von einst 283 auf dann maximal 183 zu reduzieren.
Was aber Kritikwürdig ist, wäre die weitere Betriebsführung durch die Kirchengemeinden - unter Fortgeltung des kirchenspezifischen Arbeitsrechts. Wenn eine Kommune schon die Investitionsbelastung übernimmt, dann sollte auch darauf geachtet werden, dass die rechtliche Situation der Mitarbeitenden in den so finanzierten Einrichtungen dem üblichen Standard der kommunalen Kindertagesstätten entspricht. Das heißt dann, dass es keine Beschränkungen durch das kirchliche Arbeitsrecht geben darf - weder bei gewerkschaftlicher Betätigungsfreiheit, noch bei der innenbetrieblichen Mitbestimmung, bei der Geltung von Tarifverträgen, beim (auch kollektivne) Rechtsschutz der Beschäftigten und erst recht nicht bei besonderen Loyalitätsanforderungen.
Ja, grundsätzlich gilt der verfassungsrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz. Wer eine kirchlich geprägte Erziehung für seine Kinder will, muss dazu auch die Möglichkeit haben - und umgekehrt. Aber die Rechte der Mitarbeitenden haben mit einer religiös geprägten Erziehung nichts zu tun.
Samstag, 4. Januar 2025
Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) will Diskriminierungsverbot queerer Menschen im Grundgesetz
berichtet Kirche und Leben:
Es wäre ehrlich, wenn das ZdK darauf hinweisen würde, dass - auf Intervention der Kirchen - in § 9 dieses Gesetzes auch Ausnahmen, also Diskriminierungsmöglichkeiten, für Religionsgemeinschaften eröffnet wurden. Demnach
Wie diese Schachtelsätze doch beliebt sind - sie zwingen nahezu zu aufreibenden und umständlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Es wäre - um es auf den Punkt zu bringen - ehrlich und einfacher, wenn sich das ZdK die Streichung von § 9 AGG zum Ziel setzen würde. Dann braucht es auch den langen Atem nicht, den eine Verfassungsänderung erfordert - und danach folgende Verfassungsklagen zur Geltung dieses § 9 AGG.
"Als katholische Kirche haben wir eine besondere Verantwortung gegenüber LSBTIQ-Personen, weil wir in der Vergangenheit selbst daran beteiligt waren, diese Menschen aufgrund der kirchlichen Lehre zu diskriminieren", sagte der Theologe Andreas Heek dem Portal katholisch.de am Donnerstag. Es gehe auch darum, dass etwa die "Ehe für alle" oder das Selbstbestimmungsgesetz nicht mehr mit einfacher parlamentarischer Mehrheit revidiert werden könnten.Nun, was das ZdK da fordert, findet sich schon im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es ist aufgrund einer europäischen Richtlinie auch als Gesetzesnorm in Deutschland in Kraft gesetzt worden - und damit über die normalen Gesetze hinaus auch europarechtlich geschützt. Dort steht:
Auf Heeks Initiative hin beschloss der Laien-Dachverband, der sich als die Vertretung der katholischen Zivilgesellschaft versteht, im November Bundestag und Bundesrat aufzufordern, Artikel 3 des Grundgesetzes um folgenden Satz zu ergänzen: "Niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität diskriminiert werden."
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Das Anliegen stand auch im Koalitionsvertrag der zerbrochenen Ampel-Regierung. Eine angekündigte Bundesratsinitiative des Landes Berlin im Sommer versandete. In Sachsen-Anhalt wurde indes die Landesverfassung bereits entsprechend ergänzt.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Es wäre ehrlich, wenn das ZdK darauf hinweisen würde, dass - auf Intervention der Kirchen - in § 9 dieses Gesetzes auch Ausnahmen, also Diskriminierungsmöglichkeiten, für Religionsgemeinschaften eröffnet wurden. Demnach
... ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können
Wie diese Schachtelsätze doch beliebt sind - sie zwingen nahezu zu aufreibenden und umständlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Es wäre - um es auf den Punkt zu bringen - ehrlich und einfacher, wenn sich das ZdK die Streichung von § 9 AGG zum Ziel setzen würde. Dann braucht es auch den langen Atem nicht, den eine Verfassungsänderung erfordert - und danach folgende Verfassungsklagen zur Geltung dieses § 9 AGG.
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