Dass die Regelungen des "Dritten Weges" auch nach einer Inkraftsetzung nur die Rechtsqualität von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" haben ist höchstrichterlich längst entschieden - und damit auch, dass individualrechtlich von diesen "Richtlinien" jederzeit auch zu Lasten der Mitarbeitenden abgewichen werden kann (vgl.
BAG, Urteil vom 24.05.2018, 6 AZR 308/17 auf Grundlage von
§ 305 b BGB). Das unterscheidet den Dritten Weg von Tarifverträgen, die
Mindestpflichten der Arbeitgeber enthalten (
§ 4 Abs. 3 TVG). Kein Bischof und keine Mitarbeitenden haben also die Sicherheit, dass die Regelungen des "Dritten Weges" selbst nach einer Inkraftsetzung als "bischöfliches Gesetz" verbindlich umgesetzt werden.
Nun sind Aussagen aufgetaucht, die auch die kirchenrechtliche Verbindlichkeit der Beschlüsse einschließlich der Schlichtungsergebnisse massiv in Frage stellen.
Von Mitgliedern der Gremien wird gerne kolportiert, wesentlich sei ein entsprechender Gremienbeschluss. Dessen Inkraftsetzung könne dann durch einen Bischof oder sogar einen Generalvikar wie durch einen "Urkundsbeamten" erfolgen. Die Grundordnung ist diesbezüglich eindeutig. Bestandteil des kirchlichen Arbeitsrechts werden nur Regelungen, die von der (zuständigen)
"Kommission beschlossen und vom (zuständigen Diözesan-)Bischof in Kraft gesetzt sind" (Art. 7 Abs. 1 S. 3 GrO, § 3 Abs. 1 der Rahmen-KODA-Ordnung). Beides soll also konstitutiv sein - der Beschluss der Kommission wie auch die Inkraftsetzung durch den Bischof. Denn erst mit dieser Inkraftsetzung wird der Kommissionsbeschluss auch zu einer kirchlichen Rechtsnorm, die für den jeweiligen kirchlichen Arbeits- oder Dienstgeber zu beachten wäre.
Interessant ist aber nun die folgende Frage: was gilt, wenn ein Bischof einen solchen Beschluss abweichend oder nicht in Kraft setzt? Das soll ja schon passiert sein. In der Diskussion um den "Synodalen Weg" hat sich nun ein Kirchenrechtler zu Wort gemeldet.
... Gremien aus Bischöfen, anderen Geistlichen und Laien können aus Sicht des Kirchenrechtlers Matthias Pulte keine Entscheidungsgewalt in den Bistümern ausüben. Sie könnten lediglich als Beratungsorgane errichtet werden, deren Beschlüsse aber keinen bindenden Charakter hätten, erklärt der in Mainz lehrende Theologe auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).
Pulte verwies dafür auf die Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils und das geltende Kirchenrecht. Demnach haben die Bischöfe "alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt" bei der Regierung ihrer Diözesen. Daher sei eine "Selbstbindung" des Bischofs an Beschlüsse von Gremien im Kirchenrecht auch nicht vorgesehen.
berichtet katholisch.de *).