Mittwoch, 8. Februar 2023

Kirche und Grundrechte

Angesichts der Leiden durch Ungerechtigkeit und Gewalt könne die Kirche nicht neutral bleiben, sagte der Papst an seinem zweiten Besuchstag in der Hauptstadt Juba. "Wo eine Frau oder ein Mann in ihren Grundrechten verletzt werden, wird Christus verletzt", so Franziskus wörtlich.
(zitiert das Domradio vom Papstbesuch im Südsudan)
Weiter sprach sich der Papst erneut gegen eine Ausgrenzung homosexueller Menschen aus. Auf eine Journalistenfrage zum Umgang mit Homosexuellen in den soeben von ihm besuchten Ländern Kongo und Südsudan, wo Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung oft auf Ablehnung stießen, sagte Franziskus, er könne nur wiederholen, was er bereits früher zu dem Thema gesagt habe. Die Formulierung im Katechismus gelte auch in diesem Fall, so der Papst.

Der Katechismus der katholischen Kirche, der die wesentlichen Glaubens- und Sittenlehren zusammenfasst, stellt fest, "eine nicht geringe Anzahl von Männern und Frauen" hätten "tiefsitzende homosexuelle Tendenzen". Der Katechismus fährt fort: "... Man hüte sich, sie in irgend einer Weise ungerecht zurückzusetzen."
(Quelle: katholisch.de - vgl. auch Jesuit Martin: Papst fährt beim Thema LGBTQ keinen Zickzackkurs)

Das Domradio geht bezüglich der - bisher mit Kündigung bedrohten - "bekennenden Homsexualität" noch weiter:
Papst verurteilt Kriminalisierung von Homosexualität als Sünde
Auf dem Rückflug von seiner Zwei-Länder-Reise in die Demokratischee Republik Kongo und den Südsudan betonte Papst Franziskus, dass die Kriminalisierung von Homosexualität eine "Sünde" sei. Damit beantworte der Heilige Vater eine Frage eines Reporters auf dem Flug vom Südsudan nach Rom am Sonntag. "Das ist nicht richtig. Menschen mit homosexuellen Neigungen sind Kinder Gottes. Eine solche Person zu verurteilen ist eine Sünde. Menschen mit homosexuellen Neigungen zu kriminalisieren ist eine Ungerechtigkeit."

Da ergeben sich dann eigentlich nur noch zwei Fragen:
1. Gilt das jetzt nur für den Südsudan oder auch in (allen) anderen Regionen dieser Welt?
2. Gehört nach katholischem Verständnis die Koalitionsfreiheit, bis hin zum Arbeitskampf und Streikrecht, mit zu den Grundrechten?

Dienstag, 7. Februar 2023

Frühjahrsvollversammlung startet Ende Februar

Sie findet vom 27. Februar bis 2. März in Dresden statt
wie das Domradio berichtet.
Die Lage in der Ukraine, die Reformprozesse in der katholischen Kirche und der Umgang mit sexuellem Missbrauch stehen auf der Tagesordnung

Montag, 6. Februar 2023

Kotau vor den Kirchen – Quo vadis, SPD?

unter dieser Überschrift kommentierte der Sprecherkreis des Netzwerks der Säkularen Sozis NRW schon vor drei Monaten selbstkritisch den indifferenten und inkonsequenten Schlingerkurs der eigenen SPD mit dem kirchlichen Nebenarbeitsrecht
So erfreulich viele Punkte des Koalitionsvertrags für die Genossinnen und Genossen auch sein mögen, so bitter ist manche Pille, die es gleichzeitig zu schlucken gilt: Der Umgang der SPD insbesondere mit dem System des kirchlichen Arbeitsrechts – auch bekannt als "Dritter Weg" – offenbart, welche außerparteilichen Lobbyvertreter und innerparteilichen Kontaktleute sich bei der Formulierung des Koalitionsvertrages durchgesetzt haben.
Dabei greifen die Sozialdemokraten auch Fragen auf, die wir immer wieder zur Diskussion stellen:
...
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gibt es rechtlich betrachtet nicht
Auf einen spürbaren Impuls der Partei zur entsprechenden Umsetzung wartete man leider seitdem vergeblich, obwohl es das sogenannte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen rechtlich betrachtet gar nicht gibt, so oft es auch von einigen Gerichten in der Vergangenheit behauptet und von den Kirchen gerne aufgegriffen und reproduziert wurde.

Die Kirchen dürfen in ihrem Bereich "ordnen und verwalten", jedoch – gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 WRV – nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Von Selbstbestimmung keine Rede; eine eigene Nebenrechtsordnung oder ein rechtlicher "Staat im Staate" verbietet sich neben unserem Grundgesetz ohnehin von selbst.

Gänzlich unkritisch erfolgt gemeinhin auch die Verwendung des Terminus' "Dienstgemeinschaft" seitens der Kirchen zur Rechtfertigung ihres Diskriminierungsprivilegs. Dabei ist dieser Begriff historisch vorbelastet. Nach dem Führer-/Gefolgschaftsprinzip wurde der Begriff aus der Tarifordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen von Betrieben aus dem Jahre 1934 in die kirchliche Tarifordnung übernommen ("Betriebsführer und Gefolgschaft bilden eine Dienstgemeinschaft") und das Dienen auf den religiösen Auftrag der Kirchen übertragen.

Um so größer waren nun die in die SPD gesetzten Hoffnungen – verstärkt durch richtungsweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts –, die Umsetzung der Beschlüsse von Leipzig "(auf dem Parteitag 2013) anzupacken". ....
Der Artikel erschien außerdem auf der Website der Säkularen Sozis.

Donnerstag, 2. Februar 2023

§ - Verfall von Urlaubsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der alte Arbeitgeber ist verlassen, aber es gibt noch offene Urlaubstage – bei wem das so ist, der oder die hat nun (Anm.: befristet) Zeit, um die Ausbezahlung dieser freien Tage zu verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
zitiert aus SPIEGEL online, dieser unter Bezug auf Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 244/20 –. In dieser Pressemitteilung ist dann bereits eingangs zu lesen:
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018* und oblag es dem Arbeitnehmer aufgrund der gegenläufigen Senatsrechtsprechung nicht, den Anspruch innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen, begann die Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe des Urteils.
Es ist durchaus fraglich, ob diese "Verfallsregelung" auch auf kirchliche Arbeitsverhältnisse anzuwenden wäre, wenn sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen eines "Dritten Weges" richtet. Denn bei diesen arbeitsvertraglichen Richtlinien handelt es sich gerade nicht um Tarifverträge sondern um einseitig vom Arbeitgeber bereit gestellte "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB). Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (statt vieler BAG, Urteil vom 17. 11. 2005 – 6 AZR 160/05 - lexetius.com/2005,3737). Im BAG Urteil v. 19.11.2020 - 6 AZR 331/19 - Rd.Nr. 3 der Begründung - wird wohl eine Gleichstellung von Ausschlussfristen in AGB's mit tarifvertraglichen Regelungen angedeutet.
Daher empfiehlt sich dringend, mögliche Urlaubsansprüche innerhalb einer solchen Ausschlussfrist zu hinterfragen und auch unbedingt geltend zu machen.
Wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist, könnte ggf. hilfsweise die Rechtswirksamkeit der AGB-Ausschlussfrist hinterfragt werden. Denn in § 4 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ist abschließend geregelt:
Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
Der Begriff "tariflicher Rechte" anstatt "tarifvertraglicher Rechte" schließt möglicherweise auch AGBs mit ein. Denn die Regelungen des "Dritten Weges" werden von deren Verwendern auch als "Tarife", nicht aber als "Tarifverträge" bezeichnet. Gerade letzteres sollen diese Regelungen, so etwa die Grundordnung der katholischen Kirche, auch gar nicht sein. Die philologische Interpretation würde dann die Unwirksamkeit von Ausschlußfristen für "tarifliche Ansprüche des Dritten Weges" zur Folge haben, die eben nicht in einem beidseitig verpflichtenden Tarifvertrag vereinbart wurden.

Montag, 30. Januar 2023

Forsa-Umfrage: Vertrauensverlust in der Kirche "ein neuer Tiefstwert"

FORSA-Umfrage: Nur 14 Prozent vertrauen der katholischen Kirche
FORSA und die RTL/ntv Mediengruppe führen regelmäßig Umfragen durch, welchen Institutionen die Deutschen "vertrauen". Das Ergebnis der Umfragen - aktuell wieder veröffentlicht - ist gerade für die Kirchen erschütternd.
- das haben wir im Januar 2020 geschrieben.

Inzwischen ist eine neue Umfrage veröffentlicht worden. Und diese Umfrage beantwortet die Frage, ob es noch schlimmer geht.
27.01.2023 Meinungsforscher ordnet Vertrauensverlust in der Kirche ein
"Ein neuer Tiefstwert"


...
In den letzten drei oder vier Jahren lag das Vertrauen schon unter 20 Prozent bei der katholischen Kirche, aber jetzt ist es auf einen Wert von acht Prozent gesunken.
Quellen: Domradio und Katholisch.de,

Radio Vatikan und ausführlicher das Domradio bringen in dem Kontext dann auch ein Interview mit dem Religionssoziologen Prof. Dr. Michael N. Ebertz (Emeritierter Professor für Religionssoziologie in Freiburg). Der erklärt kirchlichen Vertrauensverlust
"Die Kirche macht derzeit alles falsch"
sowie (entnommen dem Domradio, durch Weglassungen von uns auf den Kern der Aussage zugespitzt):
Die katholische Kirche ... enttäuscht permanent Erwartungen. .... Im Grunde ist sie vor dem Tribunal der gesellschaftlichen Moral eigentlich deklassiert worden. Sie ist gescheitert.

Es wird Zeit, dass die Bischöfe ihrer eigenen Verantwortung (Kardinal Kaspar) gerecht werden und sich nicht hinter selbst geschaffenen Kommissionen und einem "kirchlichen Nebenarbeitsrecht" verstecken. Steht die eigene, katholische Soziallehre mit dem darin mehrfach verankerten Gewerkschaftsprinzip sowie dem Bekenntnis zu Tarifverträgen (Mater et magistra) denn wirklich zur Disposition? Das wäre dann auch eine klare Distanzierung vom päpstlichen Lehramt und dem universellen Kirchenrecht.

Donnerstag, 26. Januar 2023

Caritas: Aktiv für höhere Löhne

ÖFFENTLICHER DIENST UND CARITAS

Caritas: Aktiv für höhere Löhne

Tarifrunde bei Bund und Kommunen
Kirchen, Diakonie und Caritas: Zusammen geht mehrver.di/werkzweiKirchen, Diakonie und Caritas: Zusammen geht mehr


Die Preise für Energie, Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs steigen rasant. Vielen fällt es zunehmend schwer, mit ihrem Gehalt über die Runden zu kommen. Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes haben sich deshalb in der laufenden Tarifrunde auf den Weg gemacht, einen Inflationsausgleich zu erkämpfen. Sie fordern 10,5 Prozent, mindestens aber 500 Euro mehr im Monat. Und für Auszubildende  monatlich 200 Euro mehr. Was die Kolleg*innen im öffentlichen Dienst mit ihrer ver.di durchsetzen, bestimmt in der Regel auch die Lohnentwicklung bei der Caritas. Deshalb bringen sich die Caritas-Kolleg*innen in die Tarifbewegung ein.

mehr: https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe

TSöD-Informationen und Flugblatt: Tarif- und Besoldungsrunde öffentlicher Dienst Bund und Kommunen 2023 – ver.di (verdi.de)

Montag, 23. Januar 2023

Tarifrunde 2023: "Wenn es nötig ist, dann streiken wir"

Bleiben Kitas bald zu und der Müll liegen? Verdi-Chef Frank Werneke fordert 10,5 Prozent mehr Gehalt für den öffentlichen Dienst. Denn viele Beschäftigte fühlten sich verheizt - und bei der Politik der Bundesregierung fehlt ihm die soziale Balance.
berichtet die Süddeutsche Zeitung (Print-Ausgabe vom 23.01.2023) in einem Interview mit Frank Werneke.
... ie Beschäftigten im öffentlichen Dienst ... haben damit de facto sechs Prozent ihres Lohns eingebüßt. Was dieses Jahr betrifft, sehe ich eher sechs bis acht Prozent Inflation. Ohne Tariferhöhung würde der reale Lohn also um bis zu 14 Prozent schrumpfen. Unsere Forderung ist also absolut angemessen.
Wir legen den Schwerpunkt in dieser Tarifrunde auf diejenigen, die wenig verdienen oder mittlere Einkommen beziehen. Auf die Müllwerker oder auch Verwaltungsangestellten, die mit 2000 Euro netto nach Hause gehen und trotzdem die Preise von München und anderen Großstädten zahlen müssen. Deshalb fordern wir mindestens 500 Euro monatlich mehr. Das würde insbesondere den Beschäftigten der unteren Lohngruppen wirklich helfen. Ich könnte mir auch einen Abschluss vorstellen, der nur die 500 Euro monatlich enthält und keine prozentuale Erhöhung. ...
und nicht vergessen - dort, wo es keine Vergütungsautomatik (wie z.B. bei der katholischen Kirche Bayerns) gibt, da ist der Abschluss des öffentlichen Dienstes zumindest die Orientierungsmarke für Caritas und Kirche.

Weitere Quelle und mehr: verdi.de
Angesichts steigender Preise für Lebensmittel und Energie heißt mehr 10,5 Prozent mehr Geld für alle, mindestens aber 500 Euro. Das hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst (BTK) am 11. Oktober entschieden. Auszubildende sollen 200 Euro mehr bekommen sowie unbefristet übernommen werden, wenn sie ihre Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

Donnerstag, 19. Januar 2023

§ Bundesarbeitsgericht: gleicher Lohn für gleiche Arbeit - auch bei Teilzeitbeschäftigung

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.
Quelle und mehr: Pressemitteilung 3/23 des Bundesarbeitsgerichts - Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung vom 18.01.2023 zum Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 –

Weitere Quellen:
Der SPIEGEL: Minijobber müssen den gleichen Stundenlohn bekommen wie Vollzeitbeschäftigte

Mittwoch, 18. Januar 2023

IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?

Der Systemrelevant Podcast hat am letzten Freitag einen Beitrag zum Thema gebracht:
IST DAS KIRCHLICHE "NEBENARBEITSRECHT" NOCH HALTBAR?
Was das kirchliche Arbeitsrecht genau umfasst, wieso es nicht zeitgemäß ist und warum die Ungleichbehandlung durch es nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen sei, erklärt Johanna Wenckebach.
der einleitende Begleittext
Die Tatsache, dass die Kirche quasi eine Form eigenen Arbeitsrechts in Deutschland hat, hat mit der besonderen Stellung der Kirche in Deutschland zu tun – auch festgehalten in Artikel 140 unseres Grundgesetzes. Hier wird geregelt, dass einige Bestimmungen der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 – der Weimarer Reichsverfassung – Bestandteil des Grundgesetzes sind. Dort steht in Artikel 137: Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig. […] Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Johanna Wenckebach, Direktorin des HSI, zitiert diese Passage und erläutert, dass das „die Grundlage für die Besonderheiten auch im Arbeitsrecht der Kirchen“ ist.
gibt uns Anlass, die genannten Regelungen in Form der "systematischen Interpretation" zu hinterfragen. Dabei werden unklare (unbestimmte) Rechtsbegriffe durch den Rückgriff auf Rechtsnormen mit vergleichbarem Regelungsinhalt definiert. Eine solche Interpretation kommt insbesondere in Frage, wenn beim Erlass eines Gesetzes "allgemein bekannt" ist, was der Gesetzgeber mit einem bestimmten Rechtsbegriff meint - dieses Wissen aber mit den Jahren verloren geht. Irgendwann stehen die Anwender eines Gesetzes dann vor der Frage, was etwa unter dem zitierten "Amt" zu verstehen ist.

Montag, 16. Januar 2023

Arbeitsrecht + Kirche

Die Arbeit der Mitarbeitervertretung wird durch Zeitschriften unterstützt, die zu aktuellen Themen Auskunft geben sollen und damit eine MAV unterstützen. Während Bücher einen bestimmten Rechtsstand dokumentieren - man sieht das an der Zahl der Auflagen, die insbesondere Standardkommentare mit den Jahren erreichen - schaffen Zeitschriften, über die aktuellen Entwicklungen wie Rechtsänderungen und Urteile nahezu "tagesaktuell" zu informieren. Zu Beginn des Kalenderjahres sollte es für eine MAV sinnvoll sein, zu prüfen, ob der bisherige Zeitschriftenbezug ausreichend ist und ob es nicht angezeigt wäre, die Information und Kompetenz der MAV durch einen geänderten oder weiteren Bezug zu verbessern. Wir möchten an dieser Stelle

Eine - bisher vor allem in evangelischen Einrichtungen etablierte - Zeitschrift für Mitarbeitervertretungen ist die arbeitnehmerorientierte "Arbeitsrecht + Kirche" (www.kellnerverlag.de). In der aktuellen Ausgabe (Nr. 4/2022) sind bereits die ersten Artikel insbesondere auch für katholische MAVen von Interesse:
Unternehmensmitbestimmung auf Katholisch: die Abschaffung des Wirtschaftsausschusses
der Bremer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht geht auf eine besonderen Regelung der Diözese Osnarbrück ein, die durch die Gleichstellung von Betrieblicher Mitbestimmung (MAV) und Unternehmensmitbestimmung (Aufsichtsgremium) trotz grundlegend unterschiedlicher Aufgaben und Kompetenzen "von einem grundsätzlichen Unverständnis" zeugt.
Die gar nicht so wunderbare Welt von Microsoft 365
Christfried Tetzner, Vorsitzender der MAV Agaplesion Bethsada Krankenhaus Wuppertal gGmbh und Vorsitzender des IT-Ausschusses der Konzern-MAV Agaplesion gAG befasst sich mit einer "Alleskönner-Software" und der Frage, wie die Besonderheiten des Programms (in einer Rahmen-Dienstvereinbarung) bei der MAV-Arbeit berücksichtigt werden können.
Schluss mit dem Ausnahmezustand
Daniel Behruzi, Journalst und Redaktionsmitglied im ver.di Kirchen.info berichtet über die Diskussionen und Inhalte der 20. Kassseler Fachtagung, die sich mit inzwischen 220 teilnehmenden MitarbeitervertreterInnen zunehmend zu einem Schwergewicht im kirchlichen Arbeitsrecht entwickelt.
Arbeitskräftemangel zwingt die Bischöfe zum halbherzigen Handeln
Wilhelm Berkenheger, Vorsitzender der Gesamt-MAV des Caritasverbandes für die Diözese Osnarbrück, Mitglied im Caritasrat für die Diözese Osnarbrück (und als Katholik natürlich ver.di-Mitglied) geht der Frage auf den Grund, was die Änderungen der Grundordnung für die ArbeitnehmerInnen bedeutet, die bei der katholischen Kirche und Einrichtungen der Caritas tätig sind.

Empfehlenswert - einfach mal beim Verlag ein Probeexemplar bestellen: info@kellnerverlag.de

Freitag, 13. Januar 2023

Zum Start der Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst am 24. Januar

laufen sich die Verhandlungspartner gerade warm. Vorgelegt hat nun der Vorsitzende des Beamtenbunds dbb, Ulrich Silberbach
So wie ich die Äußerungen der Arbeitgeber gerade deute, wird es nicht bei den obligatorischen Warnstreiks bleiben. ... Denn wenn sie weiter derart auf der Bremse stehen, womöglich selbst noch mit Forderungen auf uns zukommen, schließe ich Flächenstreiks nicht aus. Dann wird es richtig ungemütlich.
zitierte das ZDF am 7. Januar (Quelle).

Beamte und Streiken? Bisher sind doch die Verhandlungen im öffentlichen Dienst vor allem auch durch die Stärke der DGB-Gewerkschaft ver.di gefördert worden. Man ist dann schon etwas erstaunt von den kraftvollen Worten des dbb-Vorsitzenden. Allerdings umfasst der dbb nicht nur Beamte, sondern 41 Mitgliedsgewerkschaften. Die Gewerkschaft der Lokomotivführer (GDL) hat schon gezeigt, dass es durchaus auch weniger "konfliktscheue" Mitgliedergewerkschaften beim dbb gibt.
Dazu sind im kirchlichen Dienst auch LehrerInnen und ErzieherInnen tätig, die etwa den Bundesverband der Lehrkräfte für Berufsbildung, den Philologenverband, den Verband deutscher Realschullehrer oder der KEG oder dem Verband Bildung und Erziehung (in Bayern besser bekannt als Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband) der der Verband Hochschule und Wissenschaft angehören. Und gerade im kirchlichen Bereich sind überwiegend Angestellte tätig, denen (trotz aller einseitigen Vorgaben der Grundordnung) das Streikrecht zusteht, da es keine tarifvertragliche Friedenspflicht gibt.
Unsere ver.di hatte die Mitglieder aus kirchlichen Einrichtungen bisher lediglich um Solidaritätsaktionen bis hin zur Teilnahme an Demonstrationen gebeten. Man darf gespannt sein, ob der dbb mit seinen Mitgliedergewerkschaften gerade in den kirchlichen Bildungseinrichtungen darüber hinaus geht.

Nun mag man fragen, wieso wir als "Kirchen-Blog" so auf die Verhandlungen des öffentlichen Dienstes achten. Die Antwort ist einfach - abgesehen von Bistümern wie etwa in Bayern, die per einseitiger "Tarifautomatik" am Verhandlungsergebnis profitieren ist doch bekannt, dass der Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes zumindest den Orientierungswert, die Leitschnur, für Caritas und katholische Bistümer ist.
Unsere ver.di hat für die Tarifrunde eine eigene Homepage eingerichtet. Neben ausführlichen Informationen über die Forderungen der Gewerkschaft ist - auch als Signal gegenüber den Arbeitgebern - ein "Stärketest" eingerichtet.
Wir haben uns viel vorgenommen in der Tarifrunde für die rund 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen. In Zeiten steigender Preise und sich verschärfendem Arbeitskräftemangel fordern wir 10,5 Prozent mehr Geld, mindestens aber 500 Euro mehr im Monat. Was wir durchsetzen, hängt davon ab, wie viele Kolleg*innen sich für unsere Forderung starkmachen. Deswegen unterziehen wir sie einem Test, unserem Stärketest – So viele Kolleg*innen haben sich schon beteiligt: ....

Inzwischen haben weit mehr als 250.000 MitarbeiterInnen deutlich gemacht, dass sie hinter den Forderungen stehen und die Tarifverhandlungen aktiv unterstützten wollen. Die Aussagen sind nicht nur auf die einzelnen ver.di Bezirke sondern in vielen Bezirken auch noch auf einzelnen Arbeitgeber mit der jeweils größten Mtgliederunterstützung herunter gebrochen.

Nun mag man fragen, wieso wir als "Kirchen-Blog" so auf die Verhandlungen des öffentlichen Dienstes achten. Die Antwort ist einfach - abgesehen von Bistümern wie etwa in Bayern, die per einseitiger "Tarifautomatik" am Verhandlungsergebnis profitieren ist doch bekannt, dass der Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes zumindest den Orientierungswert, die Leitschnur, für Caritas und katholische Bistümer ist.
Ein guter, hoher Abschluss im öffentlichen Dienst liegt daher auch im unmittelbaren Interesse der MitarbeiterInnen in Einrichtungen der katholischen Kirche.

Donnerstag, 12. Januar 2023

Bundesarbeitsministerium plant für das erste Quartal, sich mit dem kirchlichen Arbeitsrecht zu befassen.

das berichtet katholisch.de:
Aus Akten des Ministeriums, die katholisch.de auf Grundlage eines Informationsfreiheitsgesetzantrags erhalten hat, geht hervor, dass für das im Koalitionsvertrag vereinbarte Projekt einer Angleichung ans staatliche Arbeitsrecht zunächst die Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes abgewartet werden sollte. "Erst wenn innerhalb des kirchlichen Bereichs klar ist, wohin die Reise gehen soll, dürfte es möglich sein, – wie im [Koalitionsvertrag] vorgesehen –, gemeinsam mit den Kirchen zu prüfen, inwieweit eine Angleichung des kirchlichen an das weltliche Arbeitsrecht in Frage kommt", heißt es in den Dokumenten, die noch vor der Reform der Grundordnung im November 2022 unter anderem als Gesprächsvorlagen verfasst wurden.
...
Aus einem Dokument zur Vorbereitung eines Gesprächs mit dem Katholischen Büro, der Verbindungsstelle zwischen Bischofskonferenz und der Bundespolitik, geht hervor, dass sich das Arbeitsministerium insbesondere für den Umgang mit aus der Kirche Ausgetretenen, eine mögliche Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte und die Zukunft des Dritten Wegs zur Festlegung von Arbeits- und Vergütungsordnungen interessiert.
...
(vgl. auch die ausführliche Stellungnahme von ver.di:
https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe/++co++56bd1b3c-9638-11ec-a88a-001a4a160111
)