Donnerstag, 19. Januar 2023

§ Bundesarbeitsgericht: gleicher Lohn für gleiche Arbeit - auch bei Teilzeitbeschäftigung

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.
Quelle und mehr: Pressemitteilung 3/23 des Bundesarbeitsgerichts - Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung vom 18.01.2023 zum Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22 –

Weitere Quellen:
Der SPIEGEL: Minijobber müssen den gleichen Stundenlohn bekommen wie Vollzeitbeschäftigte

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