Mittwoch, 26. Januar 2022

Staatliche Gerichte zum kirchlichen Datenschutz

In unserem Blog wird immer wieder über die kirchliche "Selbstbestimmungsmanie" berichtet und dabei - i.d.R. im Kontext zum Europäischen Datenschutztag am 28. Januar - auch das Thema "Datenschutz" angesprochen. Hier haben wir u.a. zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-25/17 berichtet. Das führen wir natürlich fort.
Eine der zuletzt bekannt gewordenen Entscheidungen stammt vom AG Pankow. Nach den Tweets eines Verfahrensbeteiligten zum Urteil v 10.01.22, Az.4C27/21 (zu Art.15 DSGVO ggü. kirchl. Trägern) soll für Auskünfte aus kirchlichen Datensammlungen gelten:
Eine bloße strukturierte Zusammenfg. genügt […] nicht, da sie den Auskunftsbegehrenden nur unvollständig über die Datenverarbeitg. informiert. (vgl. BGH a.a.O.). Der Anspruch sei auch nicht an Zahlen eines Entgeltes gebunden. Ein solches sieht weder §17 (3) S.1 KDG […] noch Art. 15 (3) S.1 DSGVO vor. Soweit § 630 g BGB ein Entgelt vorsieht, […] ist aufgrund des Vorrangs des Europarechts kein Raum (vgl.LG Dresden, Urteil v 29.05.20 – 6 O 76/20).

Mit anderen Worten: hört auf, fürstbischöfliche weltliche Regelungsbefugnisse zu beanspruchen und unterwerft Euch den ohnehin für alle und damit auch für Kirchens geltenden staatlichen Normen!

Tatsächlich könnte das Münchner Mißbrauchsgutachten einen Erdrutsch zum behaupteten (von den Kirchen beanspruchten) sogenannten "Selbstbestimmungsrecht" der Kirchen und Religionsgemeinschaft auslösen. So berichtet N-TV:
Auch Staat steht in der Kritik
Missbrauch in Bistum - Rufe nach mehr Kontrolle
und führt u.a. aus:
"Beißhemmung" gegen Kirche müsse aufhören
Im Gegensatz zum Papst pochen Kritiker darauf, dass die Kirche in vollem Umfang dem weltlichen Recht unterworfen wird. "Nachdem das eine Never-Ending-Story zu sein scheint, sollte der Staat alle Kindertagesstätten und Schulen unter Beobachtung stellen, bei denen es eine Trägerschaft der katholischen Kirche gibt, oder sogar über einen Entzug der Trägerschaft nachdenken", forderte der Strafrechtsprofessor Holm Putzke. Die Kirchen müssten von Gesetzes wegen genauso behandelt werden wie jede andere Vereinigung. "Für irgendeine besondere Rücksichtnahme, man kann es auch als 'Beißhemmung' bezeichnen, besteht überhaupt kein Anlass", sagte Putzke.

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