Eine Religionsgemeinschaft … ist gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die im Rahmen einer … Verkündigungstätigkeit erhoben werdenWir haben das Thema "Datenschutz" bereits in unserem Beitrag "EU - Datenschutz-Grundverordnung" (DSGVO) vrs. "Gesetz über den kirchlichen Datenschutz" (KDG)" vom 25. Mai angesprochen.
Die im Rahmen einer solchen Tätigkeit erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener Daten müssen mit den unionsrechtlichen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen
Darüber hinaus haben wir in unserem Beitrag vom 31. Mai "High Noon an Fronleichnam - Chefarzturteil zum ... wieviele waren es jetzt schon?" schon darauf hingewiesen, dass das europäische Recht - das zweifelsfrei zu dem "für alle geltenden Gesetz" gehört - immer weniger Rücksicht auf die Höhenflüge scheinbar kirchlicher Egomanen nimmt. Die Kirche ist halt doch nicht "Staat im Staat" sondern dem Schrankenvorbehalt der Verfassung unterworfen.
Und ganz ehrlich - ich kann in keiner der tradierten religiösen Schriften, weder im Talmud noch im Tenach, weder im Neuen Testament noch im Koran eine Aussage zum Datenschutz finden. Einzig Matthäus 22:21 bzw. Markus 12:17 scheinen mir einen Hinweis zu geben, was dann aber wohl auch im Art. 1 Abs. 2 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich [Reichskonkordat] vom 20. Juli 1933 einvernehmlich geregelt wurde und den "Schrankenvorbehalt" zum Inhalt hat.
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