Die (Erz-)Bischöfliche Ordinariate sind keine Einrichtung der öffentlichen Jugendhilfe, die nach der gesetzlichen Regelung des SGB die Forderung nach einem "behördlichen Führungszeugnis" von seinen Mitarbeiter*Innen erheben müsste. § 72a SGB VIII spricht zunächst lediglich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. Jugendämter und Landesjugendämter (§ 69 SGB VIII), an. In eigener Organisationshoheit handelnde freie Träger (§§ 3 und 4 SGB VIII) werden vom Gesetzgeber nicht in entsprechender Weise verpflichtet. Dennoch wird regelmäßig von Mitarbeiter*Innen die Vorlage eines "behördlichen Führungszeugnisses" gefordert.
In der Vergangenheit kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob nur die behördlichen Gebühren zu erstatten sind.
Wir meinen:
1. Grundsätzlich gilt:
Fordert der Arbeitgeber in einem laufenden Arbeitsverhältnis die Vorlage von Zeugnissen, kommt eine Erstattung nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Auftragsrechts in Betracht. Danach kann derjenige, der im Interesse und auf Wunsch eines anderen Aufwendungen macht, Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB). Das BAG hat im Hinblick auf eine mögliche Erstattungspflicht des Arbeitgebers folgende Grundsätze entwickelt (u. a. BAG, Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 657/02):
• Aufwendungen des Arbeitnehmers, die zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitsleistung gehören, werden bereits durch seine Vergütung abgegolten.
• Aufwendungen im Interesse und auf Wunsch des Arbeitgebers, die über die normale Einstandspflicht des Arbeitnehmers hinausgehen, kann dieser analog § 670 BGB ersetzt verlangen. Der Arbeitgeber muss sie allerdings nur dann voll tragen, wenn sein Interesse so weit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.
Fordert der Arbeitgeber in einem laufenden Arbeitsverhältnis die Vorlage von Zeugnissen, kommt eine Erstattung nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Auftragsrechts in Betracht. Danach kann derjenige, der im Interesse und auf Wunsch eines anderen Aufwendungen macht, Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB). Das BAG hat im Hinblick auf eine mögliche Erstattungspflicht des Arbeitgebers folgende Grundsätze entwickelt (u. a. BAG, Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 657/02):
• Aufwendungen des Arbeitnehmers, die zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitsleistung gehören, werden bereits durch seine Vergütung abgegolten.
• Aufwendungen im Interesse und auf Wunsch des Arbeitgebers, die über die normale Einstandspflicht des Arbeitnehmers hinausgehen, kann dieser analog § 670 BGB ersetzt verlangen. Der Arbeitgeber muss sie allerdings nur dann voll tragen, wenn sein Interesse so weit überwiegt, dass das Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.
2. Konkretes ist im Arbeitsvertragsrecht der Bayer. (Erz-)Diözesen (ABD) geregelt:
Der in § 3 Abs. 9 Teil A 1 ABD genannte Begriff der „hierbei anfallenden Kosten“ umfasst nicht nur Gebühren sondern auch die Fahrtkosten i.S. der §§ 39 f ABD Teil A 1 in Verbindung mit der diözesanen Reisekostenordnung (Dienstreise).
Beginn oder Ende einer Dienstreise ist in der Regel der Dienstort – der Wohnort nur im Ausnahmefall, wenn und soweit die Dienstreise dort begonnen oder beendet wird.
Beginn oder Ende einer Dienstreise ist in der Regel der Dienstort – der Wohnort nur im Ausnahmefall, wenn und soweit die Dienstreise dort begonnen oder beendet wird.
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