- der (Erz-)Diözesen
- der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen
- der Verbände der Kirchengemeinden
- der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
- der sonstigen öffentlichen juriistischen Personen des kanonischen Rechts
sind oder bis gestern
die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" durch Übernahme in ihr Statut verbindlich übernommen haben.
Schon Betriebs- oder Personalrat gewählt?
Warum?
Müssen wir uns hier über den Wert eines Betriebs- oder Personalrats auslassen? Das sollte doch klar sein. Die Frage kann nur sein, ob nicht die MAV weiter im Amt bleibt, bis ... ja - bis wann eigentlich?
1. Die Bereichsausnahme von staatlichem Mitbestimmungsrecht gilt nur für „Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform“ (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG, § 1 Abs. 4 Satz 2 MitbestG)
Umkehrschluss: alle andere Einrichtungen unterliegen dem staatlichen Gesetz. Und weil die Grundordnung nicht gegen das staatliche Gesetz die Anwendung der MAVO vorschreiben darf ("Schrankenvorbehalt"), die Anwendung der MAV-Regelungen aber integrale Säule der Grundordnung ist ("die Grundordnung ist unteilbar") kann auch die gesamte Grundordnung in diesen Einrichtungen nicht angewendet werden.
2. Wann ist eine Einrichtung als "ihre" - zu einer Religionsgemeinschaft gehörende - Einrichtung zu bezeichnen?
Eine Einrichtung gehört dann zu einer Religionsgemeinschaft, wenn … sichergestellt ist, daß die Kirche ihre Vorstellungen durchsetzen kann (Mindestmaße an Einflussnahme).
BAG v. 14.04.1988, 6 ABR 36/86; BAG v. 24.07.1991, 7 ABR 34/90; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2009, 8 TaBV 76/08.
Umkehrschluss: wer das kirchliche Recht nicht anerkennt entzieht sich der maßgeblichen Kirchlichen Einflussnahme und kann das „arbeitsrechtliche Kirchenprivileg“ nicht nutzen.
Da es "keinen rechtsfreien Raum" geben darf, und die MAVO nicht angewendet werden kann, ist unverzüglich entwieder ein Betriebsrat oder ein Personalrat zu bilden.
Für eine kurze Übergangsfrist (für die Dauer von maximal 6 Monaten - § 21 a BetrVG, möglicherweise aber auch nur für drei Monate - BAG, B. v. 31.05.2000 - 7 ABR 78/98) ist evtl. ein Übergangsmandat der MAV aufgrund der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG anzuerkennen (vgl. Schlenker-Rehage: "Das Übergangsmandat des Betriebs- und des Personalrates und die Bedeutung der Richtline 2oo1/23/EG", S. 197). Das dient sowohl dem Schutz der bisherigen MAV-Mitglieder vor Kündigungen (die MAVO mit ihren Kündigungsschutzregelungen gilt ja nicht mehr unmittelbar) wie auch dem der Beschäftigten vor einer "vertretungslosen Zeit". Spätestens zum Ende der vorgenannten Frist muss (!) sich ein neuer Betriebs- oder Personalrat konstituiert haben. Die alte MAV muss also spätestens ab Beginn dieses Jahres die entsprechenden Wahlen in die Wege leiten.
Wenn die Einrichtung eine "juristische Person des öffentlichen Rechts" ist, wäre ein Personalrat zu wählen - vgl. BayVGH schon 1989 zur Klosterbrauerei Andechs, wenn die Einrichtung privatrechtlich organisiert ist (gGmbH, GmbH, Verein usw.) wäre ein Betriebsrat zu wählen.
Wie das geht?
ver.di hilft!
Ach ja - und die Frist zum 31.12.2013 war - wie sich aus der Formulierung "bis spätestens" der Grundordnung ergibt - eine "Ausschlussfrist". Bereits vorher waren die kirchlichen Rechtsträger gehalten, dann verpflichtet, die Grundordnung zu übernehmen. Es kann kein "hopping" geben, einmal kirchlich, dann wieder nicht, dann wieder kirchlich, dann wieder nicht ....
Eine einmal getroffene Entscheidung muss konsequent eingehalten werden, und kann nicht beliebig nach vorübergehenden "Günstigkeitserwägungen" revidiert werden.
Der Versuch zur Neuwahl einer MAV (nicht nur, wenn denn schon der Betriebs- oder Personalrat gewählt wurde) kann bei den örtlich zuständigen Arbeits- oder Verwaltungsgerichten angefochten und stattdessen die Wahl eines Betriebs- oder Personalrats eingeleitet oder diese bestätigt werden.
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