Wer hat es schon geprüft? Steht die verpflichtende Anwendung der Grundordnung wirklich seit 01.01.2014 in den Statuten Eurer Einrichtung, z.B. in der Vereinssatzung?
Oder hat vielleicht der örtliche Bischof noch rechtzeitig 1) eine Ausnahme oder Befreiung ermöglicht, die z.B. auch eine Verlängerung der Frist zum Inhalt haben könnte?
Wer nicht unmittelbar der Grundordnung unterliegt - z.B. als Beschäftige im Ordinariat oder der Kirchenstiftung - hat einen Anspruch darauf, zu wissen, welche Bedingungen in seinem Arbeitsvertrag zugrunde zu legen sind. Insbesondere auch, zu welchem Verhalten also jemand verpflichtet sein soll. Susi Müller muss schließlich wissen, ob sie sich in Petra Bauer verlieben und dann auch zu ihrer Liebe stehen darf ...
Daher müsste nach meiner Überzeugung 2) eine Ausnahme oder Befreiung von der Grundordnung wohl auch - wie die Grundordnung selbst - im diözesanen Amtsblatt veröffentlich werden.
Also - entweder die unmittelbare Geltung der Grundordnung, oder eine Aufnahme in den Statuten der Einrichtung, oder eine Ausnahme im Amtsblatt.
Für alle anderen gilt:
Wählt Betriebsräte!Quelle und weitere Hinweise: *klick*
...
Ihr dürft Betriebsräte wählen. Das ist mehr als nur ein Vorteil, denn daraus folgt:
=> mehr und bessere Mitbestimmungsrechte,
=> mehr Freistellungen für die Mitglieder,
=> nicht nur maximal 15 MAV-Mitglieder in größeren Einrichtungen,
=> besserer Kündigungsschutz,
...
Der DGB hat in einem Dossier die wichtigsten Informationen zur Betriebsratswahl 2014 zusammengefaßt: www.dgb.de
Anmerkungen:
1) Die Ausnahme oder Befreiung kann nicht rückwirkend erklärt werden (c. 9 CIC)
2) Auch wenn die Ausnahme kirchenrechtlich als "allgemeines Dekret" zu werten wäre, müsste eine gleiche Veröffentlichung wie bei einem Gesetz erfolgen (c. 29 und c. 8 § 2 CIC).
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