Montag, 1. August 2022

Kirchliche Gerichtsbarkeit - weitere Kritikpunkte nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

wir haben u.a. hier ja schon die Problematik der kirchlichen Gerichtsbarkeit erörtert. Die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss 1 BvR 2103/16 - vom 03.06.2022) zum Justizgewährleistungsanspruch im "Fall Pechstein" gibt unseren Bedenken zumindest hinsichtlich der kirchlichen "Datenschutzgerichte" weitere Ergänzungen.
In der Begründung zur Entscheidung (Rd.Nr. 44) heißt es zwar, weder der allgemeine Justizgewährungsanspruch noch Art. 92 GG enthielten ein Verbot privater Schiedsgerichtsbarkeit. Vielmehr sei diese in der Vertragsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verankert. Aber das ist schon der erste Kritikpunkt. Weder die kirchliche Arbeits- noch die Datenschutzgerichte sind ausdrücklich in Ausübung der Vertragsfreiheit freiwillig vereinbart. Ein "Abbedingen" ist nicht möglich. Die Selbstbestimmung hat sich in eine Fremdbestimmung durch die kirchliche Seite verkehrt.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen sei zudem ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und gehe in seiner Bedeutung damit über einzelne Verfahrensregelungen weit hinaus. Und gerade an diesem rechtsstaatlich zwingend zu beachtenden Öffentlichkeitsgrundsatz dürfte die Akzeptanz der Entscheidungen der vorgeblichen "kirchlichen DAtenschutzgerichte" scheitern - sogar scheitern müssen.
(vgl. Pressemitteilung Nr. 61/2022 vom 12. Juli 2022).

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