Montag, 19. Juli 2021

Gewerkschaftlich aktiv im Unternehmen - geht auch bei der Caritas!

 Die soeben erschienene Broschüre "Gewerkschaftlich aktiv im Unternehmen" von ver.di befasst sich mit den Möglichkeiten gewerkschaftlicher Aktivitäten in Betrieben. 

Download der Broschüre hier:


Mit den Besonderheiten gewerkschaftlicher Betätigungsrechte in kirchlichen Betrieben befasst sich die Broschüre:

  • Möglich und erlaubt: Gewerkschaftliche Arbeit in kirchlichen Betrieben.

Download dieser Broschüre hier:


Kirchen sind normale Arbeitgeber. Indem sie Arbeitsverträge abschließen, unterwerfen sie sich den Regeln des staatlichen Arbeitsrechts. Diakonie und Caritas betreiben ganz gewöhnliche Unternehmen und Betriebe. Sie setzen auf Unternehmenskonzentration sowie auf, politisch gewollte, Wettbewerbsorientierung und Marktmechanismen. Die Folgen haben die Arbeitnehmer/innen zu (er)tragen.


Als zweitgrößter Arbeitgeber sind die christlichen Kirchen ein bedeutender Faktor im Sozialstaatsgefüge Deutschlands. Allerdings werden den Arbeitnehmer/innen keine gleichwertigen Rechte wie in weltlichen Wirtschaftsbetrieben zugebilligt.


Vor diesem Hintergrund ist deshalb eine wirksame gewerkschaftliche Interessenvertretung von großer Bedeutung. Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Gewerkschaftliche Arbeit ist in kirchlichen Betrieben möglich und selbstverständlich erlaubt. Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen sind normale Arbeitnehmer/innen und haben dieselben gewerkschaftlichen Rechte wie alle Arbeitnehmer/innen in Deutschland.


Auch wenn sich die Broschüre auf den evangelischen Bereich konzentriert, da hier in der Vergangenheit maßgebliche Auseinandersetzungen auf Grundlage entsprechender gewerkschaftlicher Aktivitäten stattfanden, gelten die Ausführungen zumindest in gleicher Weise auch für die katholische Kirche und ihre Caritas. Die katholische Soziallehre - konkretisiert in den päpstlichen Sozialenzykliken - fordert sogar die gewerkschaftliche Betätigung (vgl. schon Ansprache von Papst Paul VI. am 22.5.1966 zur 75.Jahrfeier von "Rerum novarum" Rd.Nr. 5 und den Beschluss der Würzburger Synode "Kirche und Arbeiterschaft"). Daran müssen sich dann auch die kirchlichen Vermögensverwalter halten (can. 1286 1° CIC). Natürlich behauptet jeder Arbeitgeber gerne, in seinem Betrieb wären gewerkschaftliche Betätigungen und Maßnahmen nicht erlaubt - aber wenn das ein Pfarrer oder der Ökonom einer kirchlichen Einrichtung behauptet, wird diese Behauptung noch lange nicht zur Glaubenswahrheit.  


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