Freitag, 26. Juni 2020

Wann liegt eine abhängige Beschäftigung vor?

Mit dieser Frage hat sich das Hessische Landessozialgericht beschäftigt. Wenn Personen nach Stunden bezahlt sind und im Namen eines Dritten tätig werden, kann das für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Sie gelten dann womöglich nicht als selbstständig, selbst wenn sie ein eigenes Gewerbe angemeldet haben. Unter anderem, weil sie kein Unternehmerrisiko tragen. Die Folge: Der Arbeitgeber muss für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen - gegebenenfalls auch nachträglich. Das zeigt ein Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 BA 27/18).
Die Entscheidung des Landessozialgerichts kann auch in kirchlichen Betätigungsfeldern - etwa im Bereich der ambulanten Pflege - von Bedeutung sein.

Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 BA 27/18)
Mitteilung des Landessozialgerichts

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