Mittwoch, 17. Mai 2017

"Wer bin ich, über ihn zu urteilen?"

Vor fast vier Jahren hat sich Papst Franziskus mit diesen Worten zum Thema Homosexualität geäußert.
Zum heutigen internationalen Tag gegen Homophobie nutzen wir die Gelegenheit, um die rechtliche Situation in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der katholischen Kirche zu thematisieren.

Am 24. Juni 2002 hatte der ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz festgelegt:
"Das neu geschaffene Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft nach dem „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 266)' widerspricht der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehrt.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht, die nach diesem Gesetz eine „eingetragene Lebenspartnerschaft' eingehen, verstoßen dadurch gegen die für sie geltenden Loyalitätsobliegenheiten, wie sie ihnen nach Artikel 4 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der geltenden Fassung auferlegt sind."

Inzwischen (mit der Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" vom 27. April 2015) wurde diese Regelung aufgehoben und in Artikel 5 der Grundordnung 2015 ersetzt, die Sanktionen auf Katholiken beschränkt und den Kündigungsautomatismus einschränkt bzw. relativiert.
Reflektierte Erfahrungen zu den neuen Diskriminierungsregelungen, welche die neu gefaßte Grundordnung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung explizit vorsieht, sind bislang nicht bekannt. Eine Evaluation sieht die Grundordnung erst für das Jahr 2020 vor.

Eine vorzügliche Reflektion der Situation mit zahlreichen weiterführenden Hinweisen findet sich hier:

LSVD: Ratgeber Katholische Kirche




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