Mittwoch, 27. März 2013

Bundestagspetition von ver.di für dynamischen Mindestlohn

Wir bitten Euch, die ver.di Bundestagspetition zu unterzeichnen. Die Petition hat folgenden Wortlaut:
Der Deutsche Bundestag möge einen einheitlichen, allgemeinen, gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro (brutto) die Stunde beschließen, der möglichst schnell auf 10 Euro (brutto) die Stunde ansteigt. Der gesetzliche Mindestlohn wirkt flächendeckend und branchenübergreifend und hat immer Vorrang, auch wenn Tarifverträge niedrigere Entgelte enthalten. Er gilt für jegliche Erwerbsarbeit und Beschäftigungsform in Deutschland.
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Da die Kirchen für ihre Wohlfahrtsverbände den Abschluss von Tarifverträgen verweigern, scheitert derzeit (noch?) die Vereinbarung von Allgemein verbindlichen Sozialtarifverträgen mit tariflichen Mindestlöhnen in der Sozialbranche. Damit geht der Kostenwettbewerb zu Lasten der kirchlichen Einrichtungen und deren Beschäftigten weiter. Wir verweisen auf unsere gestrige Meldung zum "unchristlichen Lohnstreit beim Malteser Hilfsdienst". Die Malteser sind aber leider keine Ausnahme:
"Die Arbeitgeber wollen die Tabellenwerte für Präsenz- und Reinigungskräfte sowie Küchenhilfen absenken. Die Caritas in Baden-Württemberg und die Diakonie im Rheinland sind die Vorreiter."
(zitiert aus Wohlfahrt intern, Heft 2/2013). Dort heißt es weiter:
Nach einer Beispielrechnung der Dienstnehmer auf Grundlage der von Dienstgeberseite genannten Zahlen würden neu eingestellte Altenpflegehelfer bis zu 24 Prozent weniger verdienen als ihre Kollegen.
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Die Präsenzkräfte, die in die Vergütungsgruppe 11 der AVR Caritas eingruppiert werden, haben auch so schon das Nachsehen. Sie verbleiben vom ersten bis zum letzten Arbeitstag in der ersten Entgeltstufe. Außerdem bekommen sie weder Zustzversorgung noch Kinderzuschlag. Ihre Kollegen in Küche und Reinigung werden ebenfalls in die VG 11 eingruppiert. Für sie gelten die Stufenlaufzeiten.
Auch Pflegehelfer mit einjähriger Ausbildung sollen weniger verdienen: "Diese Absenkungen sind dem Wettbewerb um Marktanteile geschuldet", heißt es im InfoBrief der MAV der RK Baden-Württemberg im November 2010. In einer Pressemitteilung vom 16. November 2012 der AK-Baden-Württemberg zur Übernahme des Bundesbeschlusses heißt es: "Den Dienstgebern fiel diese Entscheidung in Bezug auf die unteren Lohngruppen sehr schwer. Sie halten die Höhe der Löhne für angemessen, stellen jedoch fest, dass nahezu alle Mitbewerber im nicht-kirchlichen Bereich deutlich weniger zahlen." Das stimmt, wie der Entgeltvergleich zeigt. Das Küchen- und Reinigungspersonal wird bei der Caritas in Baden-Württemberg in allen Stufen besser bezahlt als etwa bei der AWO Baden-Württemberg. Bei den Präsenzkräften indes rutscht die Vergütung in die untere Tabellenhälfte."
...
Was "im Armenhaus Baden-Württemberg" der Fall ist, gilt "im Osten", der bei der Caritas auch das Erzbistum Hamburg umfasst, erst recht. Nachdem die Vereinbarung eines tarflichen Mindestlohnes - wegen der Weigerungshaltung der kirchlichen Wohlfahrtsverbände - scheitert, bleibt nur der gesetzliche Mindestlohn.
Die Unterschriftenliste findet ihr unter http://arbeiter.verdi.de/ oder hier "klick" oder als fixierten Beitrag in der facebook Gruppe „Ver.di ArbeiterInnen“. Natürlich wollen wir auch über Aktionen im Zusammenhang mit Petition berichten.

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4 Kommentare:

  1. nach einem Bericht der Tagesschau (zum 1. April?) http://www.tagesschau.de/wirtschaft/mindestlohn338.html
    soll der Wirtschaftsweise Christoph M. Schmidt vor der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns gewarnt haben

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  2. Wenn einer der 5 Wirtschaftsweisen, die von der Bundesregierung (CDU/CSU/FDP) berufen werden, die politische Idee eines gesetzlichen Mindestlohn kritisiert, muss diese Idee nicht verkehrt sein. Unfehlbar ist bei uns Katholiken allenfalls der Papst.

    cm

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  3. Der Malteser Hilfsdienst Stuttgart (Filiale Schwäbisch Gmünd) hat das Problem Mindestlohn schon gelöst. Die Fahrdienst-Mitarbeiter, die hörbehinderte Kinder zur Schule fahren (Schule für Hörgeschädigte St. Josef), werden nur noch für die Zeiten bezahlt, wenn die Kinder im Auto sitzen. Es kommt oft vor, dass das erste Kind 50-60 km von der Schule entfernt wohnt. Die Fahrt dorthin wird dem Fahrer nicht bezahlt und bei der Heimfahrt zählt auch nur die Zeit von der Schule bis zum letzten Kind. Bisher gab es einen Stundenlohn von 6,50 Euro für die ganze Fahrzeit, jetzt gibt es einen Stundenlohn von 9 Euro für die Hälfte der Zeit, also eigentlich nur noch 5 Euro /Stunde.
    Der neue Vertrag sieht das wie folgt vor:
    "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bestimmen sich nach $ 1 Abs. 9 der Anlage 5 zu den AVR. Danach beginnt und endet die Arbeitszeit an der jeweils vorgesehenen Arbeitsstelle. Arbeitsstelle in diesem Sinne ist nicht nur die Dienststelle. Deshalb beginnt und endet die Arbeitszeit beim ersten und beim letzten Kunden, falls die Dienststelle nicht davor oder danach angefahren werden muss."

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    1. Ist das rechtlich zulässig? Kann der Arbeitgeber bestimmen, dass nur die Hälfte der Arbeitszeit als bezahlte Arbeitszeit gilt?

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