Dienstag, 7. August 2012

Ist die Novellierung der Grundordnung Makulatur?

So kann man jedenfalls die Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts Freiburg Az K 1/2012 vom 24.05.2012 verstehen.
Worum geht's?
Mit der am 20.6.2011 beschlossenen Novellierung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse haben die deutschen Bischöfe einheitlich die Einrichtungen von Caritas und kath. Kirche - kirchengesetzlich - verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2013 die Grundordnung durch Übernahme in ihr Statut verbindlich zu übernehmen (Art. 2 Abs. 2 GrO). Nach Artikel 7 der Grundordnung dürfen Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse nur durch Beschlüsse von paritätisch besetzten Kommissionen und anschließende Inkraftsetzung durch die Bischöfe geschaffen werden.
Die bayerische Regional-KODA-Ordnung erlaubt darüber hinaus schon seit Jahren für (katholische) kirchliche Einrichtungen lediglich die Anwendung des "Arbeitsvertragsrechts der Bayer. (Erz-)Diözesen" (ABD), soweit nicht die AVR Caritas (als einzige Ausnahme) angewendet wird. Da der Deusche Orden seinen Sitz im Erzbistum München und Freising hat, wäre diese KODA-Ordnung auch beim Deutschen Orden anzuwenden.
Mit Vereinbarung vom 14. November 2011 und Beschluss des Caritasrates vom 23. November 2011 hat der Deutsche Caritasverband dem Deutschen Orden (DO) allerdings eine Frist bis 2016 eingeräumt, in der dieser Orden von der Anwendung der AVR Caritas (und damit von der Anwendung der Grundordnung) befreit sei. Was die Bischöfe kirchengesetzlich in Kraft setzen, ist dem Deutschen Caritasverband und dem Caritasrat also offenbar egal.
Und ein Rechtsschutz gegen diese mit dem bischöflichen Gesetz nicht vereinbare Entscheidung des Caritasrates soll - so das kirchliche Arbeitsgericht Freiburg - nicht möglich sein.
Damit wird die Novellierung der Grundordnung, mit der ab 1.1.2014 insbesondere die "schwarzen Schafe" der Caritas eingefangen werden sollen, durch den Caritasverband selbst "ad absurdum" geführt. Die Novellierung der Grundordnung wurde schon wenige Monate nach ihrer Inkraftsetzung zur Makulatur.
Quellen: Kirchliches Arbeitsgericht Freiburg, Bayerische Regional-KODA-Ordnung, Grundordnung,

2 Kommentare:

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  2. Das Urteil ist auch in der ZMV 4/2012 abgedruckt (S. 219 f). Pikanterweise folgt auf der S. 231 f ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.06.2012 (3 C 5136/11), wonach staatliche Gerichte für innerkirchliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des "Dritten Weges" nicht zuständig sein sollen. Da fragt man sich dann schon, welchen Wert Rechtsnormen haben, deren Verletzung nicht gerichtlich geltend gemacht werden können. Wo bleibt der Anspruch des Grundgesetzes, dass Deutschland ein "Rechtsstaat" sein soll?

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