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Freitag, 26. Januar 2024

§§ BAG: AVR sind keine Tarifverträge und können auch nicht deren Privilegien beanspruchen - Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber

Mit zwei Entscheidungen begrenzt das Bundesarbeitsgericht erneut die hochtrabenden Träume kirchennaher Rechtfertigungsjuristen.

In der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung 6 AZR 210/22 vom 05.10.2023 stellt das BAG in der Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erneut fest:
Die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsvertragsrichtlinien sind keine Tarifverträge iSd. gesetzlichen Öffnungsklausel (ebenso HWK/Vogelsang 10. Aufl. § 4 EFZG Rn. 39; Malkmus in Feichtinger/Malkmus Entgeltfortzahlungsrecht 2. Aufl. § 4 EFZG Rn. 184; zu § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG BAG 25. März 2009 – 7 AZR 710/07 – Rn. 16 ff., BAGE 130, 146; aA Richardi KirchenArbR 8. Aufl. § 8 Rn. 8, § 15 Rn. 21; kritisch auch v. Tiling ZTR 2009, 458).
...
Auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind keine Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Ihnen fehlt deren normative Wirkung (vgl. BAG 5. Oktober 2023 – 6 AZR 308/22 – Rn. 18, 20; 24. Mai 2018 – 6 AZR 308/17 – Rn. 23, BAGE 163, 56; HWK/Rennpferdt 10. Aufl. § 22 TzBfG Rn. 4; ähnlich BAG 9. Mai 2023 – 3 AZR 226/22 – Rn. 21; 16. Dezember 2021 – 6 AZR 377/20 – Rn. 24; 8. September 2021 – 10 AZR 322/19 – Rn. 19, BAGE 175, 367). Das gilt ungeachtet dessen, dass bei der Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien (§§ 305 ff. BGB) als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) ihr Zustandekommen im Verfahren des Dritten Wegs angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BAG 5. Oktober 2023 – 6 AZR 308/22 – Rn. 19). Sie sind aus diesem Grund zwar nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG 16. Dezember 2021 – 6 AZR 377/20 – Rn. 24; 30. Oktober 2019 – 6 AZR 465/18 – Rn. 33, BAGE 168, 254; vgl. auch BAG 14. März 2023 – 3 AZR 197/22 – Rn. 28). Dieser im Ergebnis an Tarifverträge angeglichene Kontrollmaßstab hat aber keine Veränderung der Rechtsnormqualität der kirchlichen Regelungen zur Folge (BAG 30. Oktober 2019 – 6 AZR 465/18 – Rn. 51, aaO). ....
Rd.Nr. 23 und 24 der Entscheidung.
Das ist nichts Neues. Unzweideutig sind dann aber auch die Konsequenzen, die das BAG aus dieser unterschiedlichen Normqualität zieht:

Donnerstag, 25. März 2021

Wahlaufruf für die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas

hat die Mitarbeiterseite der AK Caritas auf Ihrer homepage veröffentlicht
Wahl der Mitarbeitervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes für die Amtsperiode 2022 bis 2025 mit Beteiligungsmöglichkeit von Gewerkschaften

Bis zum 30. Oktober 2021 ist die Wahl der neuen Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes für die am 1. Januar 2022 beginnende Amtsperiode durchzuführen.
...
Der Wahlvorstand versendet spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung die vom Vorbereitungsausschuss erstellten Wahlunterlagen und die Wählerliste - spätestens bis zum 11. April 2021 - an die wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen.
Der Wahlausschuss legt den Zeitpunkt der Wahlversammlung fest, die spätestens bis zum 31. Oktober 2021 stattfinden muss.
Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsrechtliche Kommission beteiligen wollen, müssen dies gegenüber dem Vorbereitungsausschuss über die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Karlstr. 40 79104 Freiburg spätestens bis zum 1. April 2021 (zwei Monate nach diesem Wahlaufruf) schriftlich mitteilen.
Ver.di hat sich in der Vergangenheit an der AK Caritas nicht beteiligt, allerdings sind Kolleg*Innen, die Mitglieder von ver.di sind, auch in der AK Caritas vertreten. Und diese Mitglieder können selbstverständlich wie jedes ver.di Mitglied, die Unterstützung von ver.di für ihre Tätigkeiten in Anspruch nehmen.

Warum ist das so?