Dienstag, 25. Juli 2017

ver.di-Rechtsschutz erstreitet Überstundenzuschläge - auch für Caritas-Beschäftigte!

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beendet


Das Bundesarbeitsgericht schafft Rechtsklarheit:


Ein in Teilzeit beschäftigter Krankenpfleger hat nach einem Urteil des BAG (23.03.2017, AZ: 6 AZR 161/16) für „Längerarbeiten“ Anspruch auch auf die tariflichen Zeitzuschläge von 30 Prozent. Klar ist nun:

  • Überstunden leistet, wer in der Schicht- oder Wechselschichtarbeit überraschend länger als für den Tag geplant arbeiten muss. Diesen Anspruch können jetzt Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte geltend machen.
  • Diese Überstunden sind zwei Monate später durch Vergütung auszugleichen.
  • Zuschläge von 30 Prozent sind zu zahlen (15 Prozent bei P11 bzw. EG 9c und höher).
  • Beschäftigte in Teilzeit und in Vollzeit sind dabei ohne Unterschied zu behandeln. Auch Teilzeitbeschäftigten stehen also Überstundenzuschläge zu, wenn sie über ihren persönlichen Beschäftigungsumfang hinaus eingesetzt werden.



Inhaltlich gleiche Regelungen wie im beurteilten TVöD-K § 7 Abs. 6 bis 8 finden sich in den Anlagen 30 -33 der AVR Caritas. 

Der Fall macht deutlich, wie wichtig ein gemeinsamer Tarifvertrag wäre. Tarifkopien sind nur ein mässiges Surrogat.

Ausführliche Informationen erhalten ver.di-Kolleginnen und -Kollegen bei ihrer Gewerkschaft.

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