Dienstag, 18. September 2012

Bayern: Arbeitsbedingungen in KITAs verbessern

Die Kindergärten wandeln sich immer mehr zu vorschulischen Bildungseinrichtungen. Und immer mehr qualifizierte ErzieherInnen werden benötigt. Dabei erreicht kaum eine ausgebildete Erzieherin in diesem Beruf das Rentenalter. Wir können uns nicht mehr leisten, diese erfahrenen Fachkräfte (die Ausbildung dauert in Bayern insgesamt fünf Jahre) zu verlieren.
Die Gewerkschaft ver.di hat die bayerischen Kommunen daher zu Tarifverhandlungen aufgefordert, um die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und damit die Qualität der Einrichtungen zu verbessern.
Eine vorbildliche tarifvertragliche Regelung wird auch der Maßstab für kirchliche Einrichtungen werden.

Näheres hier: "klick"

1 Kommentar:

  1. weil wir gerade von der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes für kircheneigene Gewerbebetriebe gesprochen haben (§ 118 BetrVG nimmt nur die Kirchen und ihre caritativen Einrichtungen vom Geltungsbereich aus):

    Nach der neuesten Rechtsprechung des BFH Urteil vom 12.07.12 I R 106/10 handelt es sch bei einer eine Kindertagesstätte („Kita“), die bereit gestellt wird, "um dadurch den sozialgesetzlichen Anspruch von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen zu erfüllen", ... "regelmäßig um einen sog. Betrieb gewerblicher Art, der der Körperschaftsteuer unterfällt." Für ausschlaggebend hält der BFH, (Zitat aus der Pressemittilung): >dass die kommunalen „Kitas“ in einem „Anbieter- und Nachfragewettbewerb“ zu anderen „Kitas“ stehen, insbesondere auch solchen, die von privaten Leistungsträgern betrieben werden. Angesichts dessen sei das Betreiben von „Kitas“ nicht der öffentlichen Hand „eigentümlich“ und vorbehalten. Auch dass die Einnahmen der kommunalen „Kitas“ aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich (auch) aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen „Kitas“ steuerlich zu bevorzugen.< Das muss dann auch für die kirchlichen KiTAs gelten.
    - also keine MAV sondern Betriebs- oder Personalrat und damit keine Grundordnung;
    - unbeschränktes Zutrittsrecht von Gewerkschaftern;
    - keine Loyalitätspflichten, kein kirchliches Arbeitsrecht;

    Näheres bei der Pressemitteilung des BFH:
    [url=http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen?newiframecontent=http%3a%2f%2fjuris.bundesfinanzhof.de%2fcgi-bin%2frechtsprechung%2fdocument.py%3fGericht%3dbfh%26amp%3bArt%3dpm%26amp%3bpm_nummer%3d0067%2f12]hier[/url]

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