Reform des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz beschlossenwir haben uns mit dem Thema "Datenschutz" und eines "kircheneigenen Datenschutzrechtes" schon mehrfach befasst. Wieso benötigt die Kirche in Deutschland eigene Normen, wo das in vielen anderen - sogar sehr katholisch geprägten - Mitgliedsstaaten der EU nicht der Fall ist? Wenn man wirklich kirchenspezifische Regelungen benötigt, dann sollte es genügen, ergänzende Ausführungsbestimmungen zum staatlichen Datenschutzrecht vorzunehmen. Aber man geht lieber das Risiko ein, umfassend eigene Normen zu schaffen, die konträr zum zwingenden staatlichen Recht stehen können und damit das Risiko der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit in sich tragen.
Neues KDG kommt: Katholische Kirche reformiert ihr Datenschutzrecht
Veröffentlicht am 27.11.2025 um 16:04 Uhr
Bonn ‐ Die deutschen Bischöfe haben das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz überarbeitet. Der Termin steht schon – angekündigt sind Regelungen zur Missbrauchsaufarbeitung, zur Übertragung von Gottesdiensten und zu Taufbüchern.
Die katholische Kirche in Deutschland bekommt 2026 ein reformiertes Datenschutzrecht. Am 1. März soll das novellierte Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft treten, wie die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) auf Anfrage von katholisch.de am Donnerstag bestätigte. Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf seiner Vollversammlung Anfang der Woche das KDG und seine Durchführungsverordnung (KDG-DVO) beschlossen. Da der VDD keine Gesetzgebungskompetenz hat, müssen die einzelnen Diözesanbischöfe die Regelwerke noch für ihre Diözese in Kraft setzen.
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Rechtstexte noch nicht verfügbar
Die novellierten Rechtstexte sind noch nicht öffentlich verfügbar. Eine Veröffentlichung stellte die DBK gegenüber katholisch.de frühestens vor Weihnachten in Aussicht. Im vergangenen Jahr hatte der VDD einen Gesetzesentwurf veröffentlicht und Rückmeldungen ausgewählter kirchlicher Institutionen in einem Beteiligungsverfahren eingeholt. Dem Entwurf zufolge sollten vor allem kirchliche Besonderheiten besser hervorgehoben werden. So war erstmals eine ausdrückliche Ausnahme vom Recht auf Löschung für Taufregister und andere Kirchenbücher geplant, eine neue Regelung sollte die rechtssichere Übertragung von Gottesdiensten im Internet ermöglichen. Ein eigener Paragraph sollte festschreiben, dass an der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt ein "überragendes kirchliches Interesse" besteht und daher personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden dürfen. Zugleich sollte sich das kirchliche Recht dem staatlichen Datenschutzrecht weiter annähern.
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Wir verstehen auch nicht, warum die Kirche beansprucht, Daten von Personen, die ihr gar nicht (mehr) angehören, als "eigene Daten" zu bezeichnen. Das sind - mit Verlaub - die Daten von Menschen, die lediglich von kirchlichen Institutionen verwaltet werden.
Die katholische Kirche in Deutschland erweist sich beim modifizierten Abschreiben staatliche Regelungen wieder einmal in absoluter Treue zu protestantischen Kirchen als "teuerste Kopieranstalt Deutschlands". Anscheinend geht es den Bistümern in Deutschland finanziell immer noch zu gut.




