Mit einer Forderung von sieben Prozent mehr Geld im Monat – mindestens aber 300 Euro zusätzlich, um die unteren Lohngruppen zu stärken, starten wir in die Verhandlungen für die rund 2,5 Millionen Beschäftigten der Länder. Für Nachwuchskräfte sollen die Vergütungen um 200 Euro pro Monat steigen, zudem wird ihre unbefristete Übernahme nach erfolgreicher Ausbildung gefordert.Quelle und mehr - ver.di
Caritas-Verdi
Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Dienstag, 18. November 2025
„Der öffentliche Dienst muss attraktiv bleiben!“ - Forderungen zu den Tarifverhandlungen der Länder
Montag, 17. November 2025
Das neue Kircheninfo - Schwerpunkt AVR Diakonie
Das atuelle Kircheninfo befasst sich im Schwerpunkt mit den unterschiedlichen AVR der Diakonie. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die AVR der Caritas (im Übrigem dem größten Anbieter unter den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden) die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD weitgehend übernehmen. Und damit kann man weder der AVR Caritas noch dem TVöD diese Vorwürfe machen, ohne damit zugleich auch unsere ver.di anzugreifen.
Aus katholischer Sicht - und da beziehen wir uns auch auf unseren gestrigen Blogbeitrag - übt die Diakonie hier ein zutiefst undsoziales und unchristliches Verhalten.
Sind AVR-Tarife eigentlich unsozial? Wir sagen: Ja! Ungleichbehandlung und fehlende Beteiligung prägen den »Dritten Weg« in der Diakonie. Ärzt*innen werden bevorteilt, Hilfskräfte schlechter gestellt. Mehr Infos gibt´s hier 👇👇mehr bei ver.di unter https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/kirchliche-betriebe/
Aus katholischer Sicht - und da beziehen wir uns auch auf unseren gestrigen Blogbeitrag - übt die Diakonie hier ein zutiefst undsoziales und unchristliches Verhalten.
In seiner Botschaft zum IX. Welttag der Armen hatte Papst Leo XIV. dazu aufgerufen, die Armen nicht als Randthema, sondern als Herzstück der christlichen Gemeinschaft zu verstehen.
Sonntag, 16. November 2025
Sonntagsnotizen: 60 Jahre "Katakombenpakt" – Eine Frucht des Konzils
die Seite "katholisch.de" befasst sich mit einem eher geheimnisvollen Treffen geistlicher Würdenträger in den Katakomben von Rom:
Vielleicht ist an diesem Sonntag dann auch noch die heutige Botschaft von Papst Leo zum Welttag der Armen eine ergänzende Lektüre in diesem Kontext.
Rom ‐ Er war ein Nebenschauplatz des Zweiten Vatikanischen Konzils. Und doch betraf er eine Kernbotschaft der Kirche: Der "Katakombenpakt" von rund 40 Bischöfen der Weltkirche wies ihr denselben Weg wie zuletzt Papst Franziskus.wir haben diesem faszinierenden Ereignis bereits vor Jahren immer wieder Blogbeiträge gewidment. Sie sind "hier" nachzulesen. Viel Spaß - und gerade die richtige Lektüre an einem grauen Novembersonntag.
"Wie sehr wünsche ich mir eine arme Kirche für die Armen!" Dieser Ausruf aus den ersten Tagen der Amtszeit von Papst Franziskus (2013-2025) hat viele in der Kirche aufgeschreckt. Eine arme Kirche? Bitte nicht! Immer wieder zielte der Papst aus Lateinamerika auf Pomp, Selbstzufriedenheit und Äußerlichkeiten, auf Klerikalismus und auf die Beschäftigung mit sich selbst. ...
Vielleicht ist an diesem Sonntag dann auch noch die heutige Botschaft von Papst Leo zum Welttag der Armen eine ergänzende Lektüre in diesem Kontext.
Donnerstag, 13. November 2025
§ Arbeitsgericht Erfurt untersagt Streik in kircheneigener Einrichtung
Am 29. Oktober hatten wir auf die anstehende Urteilsverkündung hingewiesen. Am 12. November hat das Arbeitsgericht Erfurt - erwartungsgemäß - sein Urteil zu Lasten des verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsrechts verkündet.
(Urt. v. 13.11.25, Az. 5 Ca 1304/24)
Die evangelische Kirche Mitteldeutschlands, die Diakonie und das Klinikum ließen den Streikaufruf von ver.di im einstweiligen Rechtsschutz untersagen (Landesarbeitsgericht (LAG) Erfurt, Urt. v. 11.10.2024, Az. 1 SaGa 10/24).
Dabei blieb es nun auch in der Hauptsache:
Vergleich auch LTO - Legal Tribune Online: Kirche darf Streik im Klinikum Weimar untersagen
Deutsches Ärzteblatt vom 12.11.2025: Arbeitsgericht Erfurt verbietet Warnstreik an kirchlicher Klinik
Die Entscheidung des Arbeitsgerichs hat - ebenso erwartungsgemäß - ein vielfältiges Echo gefunden.
Kirchennahe Kommentatoren begrüßen das Urteil:
Caritas Dienstgeberseite: ArbG Erfurt: Untersagung von Arbeitskämpfen in Diakonischen Einrichtungen (womit sich die Caritas-Arbeitgeber massiv gegen das päpstliche Lehramt in Form der Sozialenzykliken stemmen)
Domradio vom 13.11.2025: Arbeitsgericht Erfurt untersagt Streiks an kirchlichem Klinikum
Unabhängige Berichterstatter üben dagegen deutlich Kritik: Der Humanistische Pressedienst (HPD) nimmt sich dagegen des Urteils mit kritischen Worten an:
Das "letzte Wort" ist noch nicht gesprochen. Man darf gespannt sein, wie sich das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage positioniert. Es hat schon vor Jahren entschieden, dass "Tarifverhandlungen ohne Streikrecht nichts anderes als kollektives Betteln" sind (Urteil vom 10.06.1980 - 1 AZR 168/79, Rd.Nr. 22 - vgl. BAG Urteil vom 12.03.1985 - 1 AZR 636/82). Und das hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 09.07.2020 - 1 BvR 719/19 und 1 BvR 720/19 - Rd.Nr. 14 / Pressemitteilung Nr. 67/2020 vom 5. August 2020
Die evangelische Kirche Mitteldeutschlands, die Diakonie und das Klinikum ließen den Streikaufruf von ver.di im einstweiligen Rechtsschutz untersagen (Landesarbeitsgericht (LAG) Erfurt, Urt. v. 11.10.2024, Az. 1 SaGa 10/24).
Leitsatz(Quelle)
1. Die Entscheidung der Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten (sog. Dritter Weg), schließt den Arbeitskampf zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen durch Tarifvertrag aus. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften tritt dahinter zurück (in Anlehnung an BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 - Juris).(Rn.192)
2. Da ein Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen allerdings mit der grundgesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit kollidiert, ist im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein Ausgleich der jeweils widerstreitenden Grundrechte herbeizuführen.(Rn.197) Arbeitskampfmaßnahmen sind daher nur dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsrechtsregelungsverfahren bestimmte verfahrensrechtliche Anforderungen - paritätische Besetzung der Kommission, Schlichtungskommission unter neutralem Vorsitz - erfüllt, Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite verbindlich ist.(Rn.200)
3. Nach dem im einstweiligen Verfügungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab erfüllt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM - ARRG-DW.EKM) diese verfahrensrechtlichen Anforderungen.(Rn.214)
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Dabei blieb es nun auch in der Hauptsache:
Vergleich auch LTO - Legal Tribune Online: Kirche darf Streik im Klinikum Weimar untersagen
Deutsches Ärzteblatt vom 12.11.2025: Arbeitsgericht Erfurt verbietet Warnstreik an kirchlicher Klinik
Die Entscheidung des Arbeitsgerichs hat - ebenso erwartungsgemäß - ein vielfältiges Echo gefunden.
Kirchennahe Kommentatoren begrüßen das Urteil:
Caritas Dienstgeberseite: ArbG Erfurt: Untersagung von Arbeitskämpfen in Diakonischen Einrichtungen (womit sich die Caritas-Arbeitgeber massiv gegen das päpstliche Lehramt in Form der Sozialenzykliken stemmen)
Domradio vom 13.11.2025: Arbeitsgericht Erfurt untersagt Streiks an kirchlichem Klinikum
Unabhängige Berichterstatter üben dagegen deutlich Kritik: Der Humanistische Pressedienst (HPD) nimmt sich dagegen des Urteils mit kritischen Worten an:
Arbeitsgericht Erfurt verbietet Warnstreik in kirchlich getragenem Krankenhaus
Tarifverhandlungen im "geschwisterlichen Gespräch"
Dass rund 1,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kirchlicher Träger wie Caritas oder Diakonie arbeitsrechtlich schlechter dastehen als ihre Kollegen in anderen Bereichen, kann wohl nur der Gesetzgeber ändern. Von der Justiz jedenfalls ist bislang keine entsprechende Rechtsprechung zu erwarten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt, das den Arbeitnehmern eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft das Streikrecht verweigert.
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Das "letzte Wort" ist noch nicht gesprochen. Man darf gespannt sein, wie sich das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage positioniert. Es hat schon vor Jahren entschieden, dass "Tarifverhandlungen ohne Streikrecht nichts anderes als kollektives Betteln" sind (Urteil vom 10.06.1980 - 1 AZR 168/79, Rd.Nr. 22 - vgl. BAG Urteil vom 12.03.1985 - 1 AZR 636/82). Und das hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 09.07.2020 - 1 BvR 719/19 und 1 BvR 720/19 - Rd.Nr. 14 / Pressemitteilung Nr. 67/2020 vom 5. August 2020
Montag, 10. November 2025
§ "Lippstadt" geht weiter
Unter der Überschrift "Lippstadt" haben wir schon mehrfach über den Streit zwischen Dr. Volz und der - plötzlich "kirchlich" gewordenen - Klinik über den ärztlichen Leistungsumfang berichtet. Nun erreicht uns dazu folgende Nachricht:
✊ Dr. Volz geht in Berufung! Und wir stehen hinter ihm! 🤝mehr gibt es von ver.di hier nachzulesen:
📣 Lest hier mehr zu den Hintergründen über das von der katholischen Kirche erlassene Verbot medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbrüche am Christlichen Klinikum Lippstadt und wieso das Urteil des Arbeitsgericht Hamm die medizinische Grundversorgung in Gefahr bringt.
✍ Unterstützt Dr. Volz und unterzeichnet hier die Petition "Ich bin Arzt & meine Hilfe ist keine Sünde: Stoppt die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen": https://innn.it/keinmord
Kirche gegen Selbstbestimmung
Protest gegen Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen am Klinikum Lippstadt
05.11.2025
Protestwelle gegen das von der katholischen Kirche erlassene Verbot medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbrüche am Christlichen Klinikum Lippstadt: Mehr als 290.000 Menschen haben eine Petition zur Unterstützung des Gynäkologen Dr. Joachim Volz unterzeichnet, der für die ärztliche Berufsfreiheit vor Gericht zieht. Am Verhandlungstag zogen rund 2.000 Demonstrierende durch das westfälische Städtchen. Doch das Arbeitsgericht Hamm wies Volz’ Klage in erster Instanz ab und stellte sich auf die Seite des kirchlichen Trägers (Az. 2 Ca 182/25).
...
Dienstag, 4. November 2025
Solidarität mit Daniel Zander! Für Mitbestimmung statt Einschüchterung.
Hallo zusammen,
ein MAV-Kollege ist von Kündigung bedroht.
C. Schmidt von Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Diakonie Hessen (GAMAV DH) hat eine Petition gestartet und bittet um Unterzeichnung dieser Petition https://c.org/7vQ6nwqVLV bzw. auch https://www.change.org/p/solidarit%C3%A4t-mit-daniel-f%C3%BCr-mitbestimmung-statt-einsch%C3%BCchterung- dort gibt es auch mehr Informationen zum Fall.
Bitte gerne auch weiterleiten. 🙋♂
Weitere Informationen:
Diakonie Hessen - Geschäftsstelle GAMAV DH
Ederstraße 12
60486 Frankfurt
Fax: 069 – 7947 – 99 62 48
Email: kontakt@gamavdh.de
oder über die Website: www.gamavdh.de
Montag, 3. November 2025
Folgt die Caritas weiter dem öffentlichen Dienst?
Aus der allgemeinen Tarifrunde 2025 der Caritas (Abschluss Juni) sollte noch ein „Teil II“ beschlossen werden: neun Elemente, die im Öffentlichen Dienst erstritten wurden, jedes davon wichtig.das schreibt die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas auf Facebook.
Nach zwei Verhandlungsterminen wird deutlich, dass sich die Dienstgeberseite der Caritas verweigert, dass sie kein Interesse hat, mit dem Abschluss im Öffentlichen Dienst gleichzuziehen. Ein eigenes Angebot von ihnen liegt nicht vor.
Wie geht es weiter?
Der nächste Verhandlungstermin ist der 28. November 2025. Damit die Bundeskommission am 4. Dezember 2025 entscheiden kann, muss sich die Dienstgeberseite jetzt bewegen!
Wir möchten da eine etwas andere Fragestellung einfügen:
Sind denn die genannten Punkte wie "Aufwertung der Hebammen", "Übernahme von Auszubildenden" oder "Entschädigung bei Ausbildungsfahrten" wirklich kirchenspezifisch? Sind das nicht viel mehr Punkte, mit denen die gesamte Branche zu tun hat? Muss der "Verdrängungswettbewerb" in der Branche wirklich zu Lasten der Beschäftigten geführt werden?
Wir brauchen faire Wettbewerbsregelungen, die aber nicht auf dem Rücken der Mitarbeitenden und zu Lasten der Betreuten und Patienten erstellt werden.
Wir brauchen - um es kurz zu sagen - allgemein verbindliche tarifvertragliche Regelungen, die für die gesamte Branche gelten. Das geht nur mit der Caritas. Und wenn sich die arbeitsrechtliche Kommission mit diesen "weltlichen Fragen" nicht mehr herumschlagen muss - nach dem Motto in der Bayerischen Regionalkoda "wir werden uns nie über die Gehaltshöhe streiten müssen" - dann wird vielleich endlich die Gelegenheit bestehen, das kirchenspezifische, das eine Caritas-Einrichutng in ihrer Qualität auszeichnen müsste, kirchenintern zu regeln.
Mittwoch, 29. Oktober 2025
Nur noch zwei Wochen - Arbeitsgericht Erfurt und Streikrecht
Das Arbeitsgericht Erfurt wird (endlich) über das Hauptsacheverfahren in der Streikunterlassungs-Klage gegen ver.di entscheiden. Zeigt eure Solidarität am 12.11 um 10 Uhr vor dem Gerichtstermin, der um 11 Uhr stattfindet. Wer nicht dabei sein kann, sendet bitte eine kurze Soli-Sprachnachricht an Daniel Wenk (Quelle und Kontaktdaten - WhattsApp "Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte")
Montag, 27. Oktober 2025
§ Urteil Bundesarbeitsgericht: Geschlechtergerechtigkeit gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Bundesarbeitsgericht zu Lohngerechtigkeitberichtet der SPIEGEL.
Frauen müssen sich nicht mit Mittelwert zufriedengeben
Wollen Frauen das Gleiche wie ihre männlichen Kollegen verdienen, dürfen sie sich dabei auch an Topgehältern orientieren, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Geklagt hatte eine Beschäftigte von Daimler Truck.
Die Entscheidung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24 – ist von der Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 23.10.2025 unter der Nummer 38/25 - Anspruch auf Entgeltdifferenz wegen Geschlechtsdiskriminierung - Paarvergleich veröffentlicht worden.
Freitag, 24. Oktober 2025
§ Urteil des Bundesverfassungsgerichts - eine Würdigung, die immer mehr überzeugt
Der vermeintliche Triumph der Kirche im Fall Egenberger vor dem Bundesverfassungsgericht ist in Wahrheit ein Pyrrhussieg: denn der Preis dafür ist eine deutlich engere Kontrolle durch staatliche Gerichte.
Je mehr wir das Urteil studieren (unsere erste Analyse findet sich hier), desto mehr kommen wir zur Überzeugung, dass diese Analyse der Entscheidung den Kerrn trifft - absolut:
Im Fall Egenberger hat das Bundesverfassungsgericht nach sechs Jahren über die Verfassungsbeschwerde des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung entschieden. Die Diakonie hatte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts angefochten, das der konfessionsfreien abgelehnten Bewerberin Vera Egenberger eine Entschädigung wegen Diskriminierung zugesprochen hatte. Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zwar hatte die Diakonie mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg, sodass das Bundesarbeitsgericht den Fall erneut verhandeln muss. Ihr eigentliches Ziel jedoch – die ihrer Ansicht nach das kirchliche Selbstverwaltungsrecht übermäßig einschränkende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu kippen – ist verfehlt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr ausdrücklich als an das Unionsrecht "in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union" gebunden erklärt, wie der Staatsrechtler und Beirat des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) Bodo Pieroth gegenüber dem ifw erläuterte.
Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht und seinen Grenzen vollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde lediglich aufgehoben, weil das Bundesverfassungsgericht eine fehlerhafte Gesamtabwägung zwischen den Rechten der Arbeitnehmerin und der Religionsfreiheit der Kirchen beanstandete. Damit steht dem Bundesarbeitsgericht nun eine Neuverhandlung bevor – bei der es, unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben, durchaus erneut zu dem Schluss kommen könnte, der Klägerin eine Entschädigung zuzusprechen.
Die Freude der evangelischen und katholischen Kirche über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist daher wenig nachvollziehbar. Denn, wie es die ifw-Beirätin und ehemalige Richterin am Bundesarbeitsgericht Ulrike Brune treffend formuliert: "Bei näherem Zusehen ist es ein Eigentor für die Kirchen: Anders als bisher müssen sie nun Gründe dafür angeben, wenn sie besondere Loyalitätsforderungen an Arbeitnehmer stellen. Religionszugehörigkeit dürfen sie nur verlangen, wenn die betreffende Arbeit es für den religiösen Sendungsauftrag erfordert. Und das können die staatlichen Gerichte jetzt im Einzelnen überprüfen. Das hätte das BVerfG vor ein paar Jahren noch als Aufruhr und Ketzerei betrachtet."
edit:
Einge diametral entgegen gesetzte Ansicht verbreiten kirchennahe Medien wie "katholisch.de":
Kirchenmitgliedschaft kann Bedingung bei Diakonie oder Caritas sein
So hat Karlsruhe den Freiraum der Kirchen im Arbeitsrecht gestärkt
Veröffentlicht am 25.10.2025 um 12:15 Uhr – Von Norbert Demuth (KNA)
Karlsruhe ‐ Eine Kirchenmitgliedschaft kann weiterhin Bedingung eines kirchlichen Arbeitgebers sein, wenn "die Bedeutung der Religion" für den Job plausibel dargelegt wird. So reagiert die Deutsche Bischofskonferenz auf Karlsruhe.
Ein Pfarrer muss Kirchenmitglied sein. Das ist auch für Außenstehende einleuchtend, denn er verkündigt die Botschaft der Kirche. Doch in welchen Fällen dürfen kirchliche Arbeitgeber Stellenbesetzungen auf anderer Ebene an eine Kirchenmitgliedschaft knüpfen, ohne konfessionslose Bewerber zu diskriminieren? Seit Donnerstag ist dies verfassungsrechtlich geklärt. Allerdings nicht haargenau, sondern in recht weiten juristischen Formulierungen.
"Je größer die Bedeutung der betroffenen Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen", desto mehr Gewicht besitze das "Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft", erklärten die Richter. Sie stärkten damit das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.
Die katholische Bischofskonferenz reagierte umgehend: "Für die katholische Kirche ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Handlungsbedarf." Die Entscheidung bestätige die vorhandenen Regelwerke. Tatsächlich war bereits im November 2022 die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes", die den Umgang mit der Konfession der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt, reformiert worden.
Nur bei bestimmten Positionen erforderlich
Die Religionszugehörigkeit ist demnach nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt für die Arbeit in Seelsorge und Glaubensvermittlung und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren.
...
Der Arbeitsrechtler Ernesto Klengel sieht den Karlsruher Beschluss kritisch: Das Verfassungsgericht habe den Rahmen, den der EuGH 2018 für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gesetzt hat, "weit interpretiert". Es sei abzuwarten, "ob der EuGH demnächst reagieren wird, da bei ihm weitere Fälle zum deutschen Sonderweg des kirchlichen Arbeitsrechts zur Entscheidung vorliegen".
§ Urteil des EuGH: Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Unterschiedliche Behandlung eines Arbeitnehmers, der selbst nicht behindert ist, sich aber um sein behindertes Kind kümmert – Verpflichtung des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen
Eine etwas lange Überschrift - die Entscheidung des EuGH (Leitsätze) ist dafür umso kürzer:
Gericht: EuGH 1. Kammer
Aktenzeichen: C-38/24
Urteil vom: 11.09.2025
Tenor:
1. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere ihr Art. 1 sowie ihr Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b, ist im Licht der Art. 21, 24 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Art. 2, 5 und 7 des am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenen und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahin auszulegen, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung für einen Arbeitnehmer gilt, der nicht selbst behindert ist, sondern wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert.
2. Die Richtlinie 2000/78, insbesondere ihr Art. 5, ist im Licht der Art. 24 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und des in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Verbots der mittelbaren Diskriminierung zu gewährleisten, verpflichtet ist, angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie gegenüber einem Arbeitnehmer zu treffen, der, ohne selbst behindert zu sein, seinem behinderten Kind die Unterstützung zukommen lässt, durch die es im Wesentlichen die Pflegeleistungen erhält, die sein Zustand erfordert, sofern diese Vorkehrungen den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belasten.
Hinweis:
Die Richtlinie 2000/78/EG finden Sie im Internet unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=14062007...
Donnerstag, 23. Oktober 2025
§ Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht: ver.di begrüßt die Kernaussagen des Urteils.
Inzwischen hat sich unsere ver.di nicht nur die Leitsätze der Entscheidung angeschaut, sondern sich auch mit den Kernaussagen des Urteils auseinander gesetzt:
Wir - von der Redaktion - sind noch nicht so weit, die materiellen Kernaussagen des Urteils abschließ0end würdigen zu können.
Wir beziehen uns dabei zunächst auf die Randnummer 218 der Entscheidung:
Das Bundesverfassungsgericht führt in Rd.Nr. 276 dazu aus:
Es gibt keine evangelische oder katholische Sozialpädagogik. Genauso wenig, wie es in der Küche evangelische Schnitzel oder katholischen Karfoffelsalat gibt. Wir bestreiten nicht, dass es für seelsorgerliche Tätigkeiten etwa durch Priester auch und gerade auf die volle Kirchenzugehörigkeit ankommt. Diese ist geradezu eine Voraussetzung für die entsprechenden Weihen. Solche Aufgaben und Tätigkeiten werden aber auch in einem speziellen Dienstverhältnis kirchlichen Rechts übertragen. Wenn sich die Kirchen dagegen des weltlichen Arbeitsrechts bedienen, dann kann es - schon infolge dieser Rechtswahl - kaum spezifische Gründe für ein kirchenspezifisches Dienstverhältnis geben. Wenn es denn eine solche gäbe, dann müsste das doch wesentlich ausführlicher und umfangreicher begründet werden können.
In Rd.Nr 282 schreibt das Gericht (Zitat)
Und auch, wenn dem Gericht die Praxis der öffentichen und kirchlichen Verwaltungen fremd ist: es sollte aus seiner eigenen Erfahrung wissen, dass Rechsanwälte und Volljuristen die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten haben, selbst wenn sie mit deren Handlungen und sogar deren Rechtsauffassungen nicht konform sind.
Es gibt mit Sicherheit, um ein konkretes Beispiel zu nennen, Atheisten, die Abtreibung für ein Verbrechen an den schutzbedürftigsten menschlichen Wesen halten und damit voll inhaltlich mit den Vorstellungen etwa der katholischen Kirche übereinstimmen. Ist es dann nachvollziehbar, die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten am kirchlichen Taufakt fest zu machen?
Andererseits gibt es - auch und gerade im kirchlichen Bereich - mehr als genug Kirchenangehörige, die mit einzelnen oder mehreren Positionen der "Amtskirche" nicht überein stimmen. Diese Personen könnten also problemlos die ausgeschriebene Tätigkeit wahrnehmen?
Lassen sie es uns auf den Punkt bringen: Die rein formale Kirchengliedschaft sagt zur glaubwürdigen Vertretung kirchlicher Positionen nichts, absolut nichts aus. Wer die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten vom "Mitgliedsbuch" abhängig macht, von der Taufe des Kleinkindes und dem - mangels inhaltlicher Auseinandersetzung lediglich unterlassenen - Kirchenaustritt, hängt einem völlig veralteten und nicht nachvollziehbaren Kirchenbild an. Glaubwürdige und authentische Vertretung verlangt etwas ganz anderes als eine rein formale Papierbescheinigung.
Aber, liebe kirchliche Institutionen, bleibt weiter auf Eurem formalen "Kirchensteuerzahler-Trip". Wenn es dabei bleibt, werden hunderte von kirchlichen Einrichtungen mangels Personal nicht mehr betrieben werden können und schließen müssen.Der "barmherzige Samariter" hat also bei der Diakonie keine Chance. Er gehört der "falschen Fraktion" an.
Vielleicht hat wenigstens die Caritas die Zeichen der Zeit erkannt - und trägt dazu bei, dass der evangelische Christ ein besserer Protestant, der katholische Christ ein besserer Katholik, der Muslim ein besserer Muslim und der Humanist ein besserer Humanist wird.
📣 Heute wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht veröffentlicht. ver.di begrüßt die Kernaussagen des Urteils.Ver.di Pressemitteilung vom 23.10.2025
ℹ️ Hintergrund war die Klage einer Frau, deren Bewerbung für eine Projektstelle zur UN-Antirassismuskonvention von der Diakonie abgelehnt wurde, weil sie nicht der Kirche angehört.
👉 Im konkreten Einzelfall hat das Bundesverfassungsgericht zwar gegen die Klägerin entschieden.
💬 „Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht aber die grundsätzliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, wonach die Kirche nicht einfach deshalb diskriminieren darf, weil sie Kirche ist“, sagt Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Kernaussagen des heute (23. Oktober 2025) veröffentlichten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht. „Im konkreten Einzelfall hat das Bundesverfassungsgericht zwar gegen die Klägerin entschieden, deren Bewerbung für eine Projektstelle zur UN-Antirassismuskonvention von der Diakonie abgelehnt wurde, weil sie nicht der Kirche angehört“, erläuterte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht aber die grundsätzliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, wonach die Kirche nicht einfach deshalb diskriminieren darf, weil sie Kirche ist.“ Vielmehr müssen kirchliche Arbeitgeber den Gerichten konkrete berufliche Anforderungen darlegen, warum bestimmte Tätigkeiten eine Kirchenmitgliedschaft erforderlich machen. Diese Argumentation unterliegt einer wirksamen Kontrolle durch staatliche Gerichte.
„Für das grundgesetzlich verbriefte Selbstverwaltungsrecht der Kirchen zieht nun das Bundesverfassungsgericht klare Grenzen“, erklärte Bühler. „Die Kirche darf ihre eigenen Angelegenheiten nur im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst regeln.“ Gerichte müssten im Konfliktfall zwischen dem kirchlichen Selbstordnungsrecht und zum Beispiel dem Schutz von Beschäftigten vor Diskriminierung abwägen. Im Fall der Klägerin als Sozialpädagogin habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies nicht ausreichend getan, so die Karlsruher Richterinnen und Richter, weshalb sie der Verfassungsbeschwerde der Kirche in diesem konkreten Fall stattgaben.
„Die Selbstbestimmung anderer ist ein hohes Gut. Deshalb sollte die Kirche das Urteil zum Anlass nehmen, ihr Beharren auf ein sehr weitgehendes Selbstverwaltungsrecht zu überdenken“, appellierte die Gewerkschafterin. „Es ist höchste Zeit, dass die Kirche im Jahr 2025 ankommt. Niemand hat etwas dagegen, dass die Pfarrerin oder der Seelsorger Kirchenmitglied sein müssen. Aber der willkürlichen Ausweitung auf andere Beschäftigte in Einrichtungen von Kirchen, Diakonie und Caritas sind nun Grenzen gesetzt. Schließlich pflegt eine qualifizierte Pflegekraft nicht weniger gut, nur weil sie kein Kirchenmitglied ist.“
Wir - von der Redaktion - sind noch nicht so weit, die materiellen Kernaussagen des Urteils abschließ0end würdigen zu können.
Wir beziehen uns dabei zunächst auf die Randnummer 218 der Entscheidung:
Damit die zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichteten Gerichte überprüfen können, ob ein solcher direkter Zusammenhang vorliegt, obliegt es wiederum der betroffenen Religionsgemeinschaft, anhand ihres Selbstverständnisses nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen, worin der Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung und der konkret betroffenen Tätigkeit besteht.uns fehlt aber die ausreichende und nachvollziehbare Begründung, warum die entsprechende Tätigkeit nur durch eine Kirchenangehörige ausgeübt werden könnte. Das Gericht geht nur in wenigen und für unser Befinden etwas mager gestalteten Absätzen ganz am Ende seiner Entscheidung auf diese doch wesentlich erscheinende Frage ein.
Das Bundesverfassungsgericht führt in Rd.Nr. 276 dazu aus:
... Vielmehr setzt es sich über den von ihm selbst eingeräumten Umstand hinweg, dass der Stelleninhaber unter anderem die spezifisch christliche Sicht des Beschwerdeführers auf die Vorgaben der UN-Antirassismuskonvention, gegebenenfalls auch in Auseinandersetzung mit gegenläufigen Positionen anderer an der Erstellung des Berichts beteiligter Organisationen, zu vertreten hatte. Dass der Beschwerdeführer mit dieser Aufgabe, das heißt der glaubwürdigen und authentischen Vertretung des Ethos des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstellung des Parallelberichts, nach der Stellenausschreibung nur eine Person betrauen wollte, die die damit verbundenen, aus christlicher Perspektive für die religiöse Identität konstitutiven Überzeugungen auch persönlich als Kirchenmitglied verkörpert, wird vom Bundesarbeitsgericht mit dem Argument beiseitegeschoben, dass es auf die Bekundung des christlichen Selbstverständnisses nur insoweit ankomme, als mit Auffassungsunterschieden im Hinblick auf die Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention zu rechnen gewesen sei. Insoweit sei es allerdings ausreichend, dass der Stelleninhaber über die maßgeblichen Fakten sowie verfassungsrechtliche, völkerrechtliche und unionsrechtliche Grundlagen kirchlicher Einstellungspraxis unterrichtet sei und über fundierte Kenntnisse des kirchlichen Arbeitsrechts verfüge (BAG, a.a.O., Rn. 89, 93). Entscheidend wirke sich hier auch aus, dass er fortwährend in einen internen Meinungsbildungsprozess bei dem Beschwerdeführer eingebunden gewesen sei und insofern nicht unabhängig habe handeln können (BAG, a.a.O., Rn. 101 f.).das mag oberflächlich gesehen plausibel erscheinen - erscheint uns aber etwas dürftig.
Es gibt keine evangelische oder katholische Sozialpädagogik. Genauso wenig, wie es in der Küche evangelische Schnitzel oder katholischen Karfoffelsalat gibt. Wir bestreiten nicht, dass es für seelsorgerliche Tätigkeiten etwa durch Priester auch und gerade auf die volle Kirchenzugehörigkeit ankommt. Diese ist geradezu eine Voraussetzung für die entsprechenden Weihen. Solche Aufgaben und Tätigkeiten werden aber auch in einem speziellen Dienstverhältnis kirchlichen Rechts übertragen. Wenn sich die Kirchen dagegen des weltlichen Arbeitsrechts bedienen, dann kann es - schon infolge dieser Rechtswahl - kaum spezifische Gründe für ein kirchenspezifisches Dienstverhältnis geben. Wenn es denn eine solche gäbe, dann müsste das doch wesentlich ausführlicher und umfangreicher begründet werden können.
In Rd.Nr 282 schreibt das Gericht (Zitat)
Ferner ist nicht ersichtlich, dass das Bundesarbeitsgericht die Aufgabe der Vertretung des Beschwerdeführers nach außen, aus der es zuvor unter anderem den direkten Zusammenhang zwischen der beruflichen Anforderung der Kirchenmitgliedschaft und der ausgeschriebenen Tätigkeit abgeleitet hatte, angemessen gewichtet hat. Es findet zum einen keine eingehendere Auseinandersetzung damit statt, inwieweit ein einzustellender Referent der Kritik beteiligter Organisationen, insbesondere an der kirchlichen Einstellungspolitik, glaubwürdig allein mit fundierten rechtlichen Kenntnissen, etwa des kirchlichen Arbeitsrechts, entgegentreten kann. Zum anderen wird seitens des Bundesarbeitsgerichts nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle eine glaubwürdige und nach außen hin authentische Vertretung der eigenen Position anstrebt, die er an der Kirchenzugehörigkeit festmacht.Entschuldigung - aber was hier gefordert wird - eine glaubwürdige und auch nach außen hin authentische Vertretung der der instituionellen Position - ist Standard in den öffentlichen und kirchlichen Verwaltungen unseres Landes. Auch der kleinste Sachbearbeiter ist gehalten, die Positionen seiner jeweiligen Behörde zu vertreten, auch wenn er im Einzelfall anderer Auffassung sein mag. Er kann nicht seine eigene persönliche Auffassung an die Stelle der behördlichen Position setzen, die durch Dienstanweisungen, Rundschreiben und Ähnliches dokumentiert ist. Der Sachbearbeiter etwa im Grundsteueramt muss die entsprechenden Steuerbescheide erlassen und durchsetzen, auch wenn er sie persönlich im Einzelfall oder sogar generell für unverhältnismäßig oder gar rechtswidrig hält.
Und auch, wenn dem Gericht die Praxis der öffentichen und kirchlichen Verwaltungen fremd ist: es sollte aus seiner eigenen Erfahrung wissen, dass Rechsanwälte und Volljuristen die Interessen ihrer Mandanten zu vertreten haben, selbst wenn sie mit deren Handlungen und sogar deren Rechtsauffassungen nicht konform sind.
Es gibt mit Sicherheit, um ein konkretes Beispiel zu nennen, Atheisten, die Abtreibung für ein Verbrechen an den schutzbedürftigsten menschlichen Wesen halten und damit voll inhaltlich mit den Vorstellungen etwa der katholischen Kirche übereinstimmen. Ist es dann nachvollziehbar, die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten am kirchlichen Taufakt fest zu machen?
Andererseits gibt es - auch und gerade im kirchlichen Bereich - mehr als genug Kirchenangehörige, die mit einzelnen oder mehreren Positionen der "Amtskirche" nicht überein stimmen. Diese Personen könnten also problemlos die ausgeschriebene Tätigkeit wahrnehmen?
Lassen sie es uns auf den Punkt bringen: Die rein formale Kirchengliedschaft sagt zur glaubwürdigen Vertretung kirchlicher Positionen nichts, absolut nichts aus. Wer die Aufnahme entsprechender Tätigkeiten vom "Mitgliedsbuch" abhängig macht, von der Taufe des Kleinkindes und dem - mangels inhaltlicher Auseinandersetzung lediglich unterlassenen - Kirchenaustritt, hängt einem völlig veralteten und nicht nachvollziehbaren Kirchenbild an. Glaubwürdige und authentische Vertretung verlangt etwas ganz anderes als eine rein formale Papierbescheinigung.
Aber, liebe kirchliche Institutionen, bleibt weiter auf Eurem formalen "Kirchensteuerzahler-Trip". Wenn es dabei bleibt, werden hunderte von kirchlichen Einrichtungen mangels Personal nicht mehr betrieben werden können und schließen müssen.Der "barmherzige Samariter" hat also bei der Diakonie keine Chance. Er gehört der "falschen Fraktion" an.
Vielleicht hat wenigstens die Caritas die Zeichen der Zeit erkannt - und trägt dazu bei, dass der evangelische Christ ein besserer Protestant, der katholische Christ ein besserer Katholik, der Muslim ein besserer Muslim und der Humanist ein besserer Humanist wird.
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