Donnerstag, 26. März 2026

Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Heiner Wilmer, wird neuer Bischof der größten Diözese Deutschlands.

wir gratulieren und sind gespannt, wie es weiter geht. Das Domradio zitiert aus seiner ersten Ansprache im Paulus-Dom zu Münster
"Aufsuchen, Zuhören, Verstehen und dann gemeinsam Vorangehen. Nicht alles Wissen, nicht alles erklären können, aber unterwegs sein", so fasste Bischof Wilmer sein Verständnis von Kirche zusammen. ...

Besonders persönlich wurde die Ansprache, als der neue Bischof über seine Vorbilder sprach. Neben Clemens August Kardinal von Galen nannte er Schwester Maria Euthymia, die für ihn seit langem eine prägende Gestalt ist. "Seit Jahrzehnten bin ich jedes Jahr wenigsten einmal an ihrem Grab auf dem Zentralfriedhof hier in Münster", sagte er.
. .... In der Schwester sehe er eine "radikale Menschenfreundlichkeit"; in einer Zeit der Ausgrenzung setze sie das Zeichen: "Die Liebe darf keine Grenzen kennen. Heiligkeit beginnt dort, wo ein Mensch für den anderen gut ist." Maria Euthymia stehe für ihn "für eine Kirche die nicht herrscht, sondern dient, für Vertrauen statt Kontrolle für Wertschätzung statt Bewertung". ....
"Für eine Kirche die nicht herrscht, sondern dient, für Vertrauen statt Kontrolle für Wertschätzung statt Bewertung."
....

§ Urteil BAG: Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden

Der SPIEGEL berichtet:
Millionen Arbeitsverträge betroffen
Wer kündigt, darf nicht automatisch freigestellt werden

Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Rechte von Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
25.03.2026, 15.56 Uhr

Sie steht in unzähligen Arbeitsverträgen: eine Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Beschäftigte nach einer Kündigung sofort von der Arbeit freizustellen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann das erhebliche Nachteile haben .... Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klargestellt: Solche Standardklauseln sind unwirksam (Aktenzeichen: 5 AZR 108/25).

Wer einen Arbeitsvertrag mit einer Freistellungsklausel hat, kann sich wehren
Wer einen Arbeitsvertrag mit vorformulierten Bedingungen unterschrieben hat – und das betrifft die große Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland –, kann sich künftig gegen eine pauschale Freistellung wehren. Denn solche Klauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und verstoßen gegen das Gesetz, urteilte der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts. »Das Interesse von Arbeitnehmern, bis zum Vertragsende tatsächlich beschäftigt zu werden, wiegt oftmals schwerer als das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers«, sagt der Hannoveraner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Anton Barrein: »Arbeitgeber dürfen Beschäftigte also nicht per Standardklausel einfach aus dem Arbeitsalltag herausnehmen.«
...

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts findet sich hier:
25.03.2026
14/26 - Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwagennutzung

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt. ...
* § 307 BGB lautet:

„§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. …“
In dem Zusammenhang unser ständiger Hinweis: Die sogenannten "tariflichen Regelungen" des "Dritten Weges" der Kirchen, wie die AVR, sind bereits von Hause aus nur "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und keine Tarifverträge.

Mittwoch, 25. März 2026

Ein neuer Rekord: mit über 6.800 Aufrufen haben wir gestern (24.03.2026) ...

einen neuen Tagesrekord an Seitenaufrufen verzeichnet.

DANKE

Wir werden uns bemühen, weiter aktuell und sachlich zu berichten.

Mit Ablauf der Fastenzeit - die wir auch für etwas Zurückhaltung bei den Beiträgen genutzt haben - in gut acht Tagen geht unsere Redaktion aber auch nahtlos in die Osterferien. Das wird auch unsere Aktivitäten, wie in den letzten Wochen, etwas einbremsen.

Eure Blogredaktion

Montag, 23. März 2026

Mehr Menschen beginnen eine Pflegeausbildung - gibt es ein Ende des Pflegenotstands?

Im vergangenen Jahr wurden mehr Ausbildungsverträge für Pflegeberufe abgeschlossen als zuvor. Der Anteil der Männer stieg an, jedoch dominiert der Frauenanteil weiterhin

In Deutschland haben ​im vergangenen Jahr deutlich mehr Menschen eine Ausbildung in der Pflege begonnen als zuvor. 2025 wurden rund 64.300 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen, etwa 8 Prozent mehr als im Jahr 2024, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Insgesamt sind damit rund 158.000 Menschen in der Pflegeausbildung. Das ist ein Höchststand seit Einführung der sogenannten generalistischen Pflegeausbildung ​2020.
...

Um die Lage in ​der Pflege zu verbessern, hat die Politik ein Pflegestudium eingeführt, das seit 2024 finanziert und für Studierende vergütet wird. ‌Rund 800 Personen begannen 2025 ein solches Studium, ​das neben dem Bachelor-Abschluss auch die Berufszulassung als Pflegefachkraft ⁠umfasst. Insgesamt ​waren Ende 2025 rund 1.800 Personen ‌eingeschrieben, davon 77 Prozent Frauen.
berichtete DIE ZEIT

Sonntag, 22. März 2026

Sonntagsnotizen - zum letzten Urteil des EuGH

Johannes Schneider kommentierte am 17. März 2026 in der ZEIT das aktuelle Urteil des EuGH. Der Kommentar enthält bedenkenswerte Passagen. Es lohnt sich, ihn insgesamt zu lesen. Wir können hier - schon aus urheberrechtlichen Gründen - nur einige Passagen wiedergeben:
Gäbe es ein elftes Gebot, es wäre: Gehe in Würde
Wie die Kirche als Arbeitgeber agiert, ist im Einzelfall unfair, traurig und unchristlich: Das offenbart ein EuGH-Urteil, das der Kündigung einer Mutter widerspricht.


Nun ist es ohnehin so eine Sache mit dem kirchlichen Arbeitsrecht: ...

Am heutigen Dienstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Caritas Grenzen aufgezeigt, die sie bei der Kündigung einer Mitarbeiterin berücksichtigen muss. Die war während ihrer Elternzeit aus der Kirche ausgetreten, mutmaßlich um ihrem nicht konfessionellen Partner das Kirchgeld zu sparen, das er aufgrund einer Sonderregel für Beschäftigte sonst hätte zahlen müssen, solange die Frau keine Steuern zahlt. Der EuGH, an den sich das Bundesarbeitsgericht gewandt hatte, sah hier eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiterin gegenüber Kolleginnen, die ebenfalls keine Mitglieder der katholischen Kirche waren und diese Mitgliedschaft ebenso wenig als Einstellungsvoraussetzung hatten. Zudem sah man sie in ihrem Feld (Schwangerenberatung) nicht mit Dingen betraut, die ein religiöses Bekenntnis zwingend notwendig und die religiösen Gründe der Kündigung also "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" erscheinen lassen. Dass der Austritt während der (ruhenden) Anstellung von sanktionswürdiger Illoyalität zeuge, wie die Seite der Caritas zuvor argumentiert hatte, sah der EuGH nicht.
...
Immer weniger Menschen verstehen noch, warum die Kirche diese Rechte hat
Das Problem aber ist: Was noch vor 15, 20 Jahren in diesem Sinn vermittelbar war, wirkt heute nur noch ungerecht und ein bisschen traurig. Die Privilegien der Kirche und ihrer Träger stehen so verloren und sinnlos in der Landschaft wie eine stetig ausgebaute und modernisierte konfessionelle Kita, neben der man aber das Gemeindezentrum mangels Gemeinde längst abgerissen hat. Immer weniger Menschen verstehen noch, warum die Kirche diese Aufgaben weiter übernehmen sollte und sich dafür Leute ihren Regeln unterwerfen müssen. Es sind Leute, die schlicht sozial arbeiten wollen, indem sie Schwangere beraten, Senioren pflegen oder psychosoziale Dienste anbieten, und die in manchen Landstrichen und Tätigkeitsfeldern an kirchlichen Arbeitgebern nicht vorbeikommen können. Sobald daraus konkrete Nachteile erwachsen, ist das einfach unfair. Und es ist mithin auch unchristlich.
Das ist die (für uns kirchliche Christen) traurige Realität: In einem Land, in der die Mitglieder der großen Kirchen inzwischen nur noch etwas mehr als 40 Prozent der Gesellschaft ausmachen und jährlich über eine Million Mitglieder verlieren, haben sie es in nicht allzu ferner Zukunft mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit von Menschen zu tun, die mit Kirche nichts oder wenig am Hut haben. Angesichts dieser Kräfteverhältnisse täten die Kirchen gut daran, besser gar nicht als asozial und repressiv auffallen, auch nicht in Einzelfällen. Genau das tun sie aber, wenn der Fall einer Mutter von fünf Kindern vor dem EuGH landet, deren sozialer Job keinen signifikanten theologischen Inhalt hatte, die aber trotzdem in Clinch mit ihrem kirchlichen Arbeitgeber geriet. Nicht weil sie sich öffentlich gegen ihn, sondern nur weil sie sich privat nicht für ihn bekannte. Das aber ist – auch in der multireligiösen Einwanderungsgesellschaft – nach Maßstäben christlicher Nächstenliebe wirklich nicht mehr sanktionierbar.

Oft sind Kirchen aber auch gute Arbeitgeber
Es ist außerdem, so viel Zeit muss sein, überhaupt nicht die Regel. An vielen Orten piesacken die Kirchen ihre Arbeitnehmer nicht mit ihrem Sonderrecht und gelten kirchliche Institutionen überhaupt als explizit gute Arbeitgeber. Sie haben die Freiheit, den Anspruch (und die Mittel), besser zu sein als der restliche Arbeitsmarkt, mitarbeiterfreundlicher, strukturierter, sozialer, oft gibt es auch mehr Geld. In manchen Belangen haben sie auch die (wiederum kirchenrechtlich begründete) Pflicht, besser zu sein – etwa in der Frage sachgrundloser Befristungen, die zumindest nach katholischem Arbeitsrecht seit Kurzem deutlich strenger gedeckelt sind als auf dem "freien" Arbeitsmarkt.
Doch das allein reicht nicht für ein Ende in Würde. Mit der Lebensrealität vieler ihrer verbliebenen Mitglieder gesprochen, täte die Kirche gut daran, noch halbwegs rüstig ins Altersheim überzusiedeln. Dafür muss sie verzweifelte Kämpfe um Autonomie – noch dazu auf dem Rücken von (Ex-)Mitarbeiterinnen – einstellen. Und zwar völlig unabhängig davon, was Bundesarbeitsgericht und vielleicht auch Bundesverfassungsgericht anhand des EuGH-Spruchs entscheiden.
Nur indem sie das kirchliche Arbeitsrecht öffnet und die kritischen Punkte dem normalen Arbeitsrecht angleicht, kann es, wenn überhaupt, gelingen, die Akzeptanz für Institutionen zu wahren, die in Leitbild und Symbolik immer noch christlich geprägt sind, auch wenn dort immer weniger Christinnen arbeiten. Am Ende zählt der christliche Geist, den bewahrt man aber nur, wenn man den Abrissplänen anderer zuvorkommt und sich nicht an alten Prinzipien festkrallt. Das gilt in der entweihten Stadtkirche, die jetzt ein Kirchencafé ist, ebenso wie auf dem kirchlichen Arbeitsmarkt.
Denn ja: Der Niedergang der Glaubensgemeinschaft tut weh, aber er manifestiert sich nicht in jedem Detail. Manche Änderungen sind vielleicht nur das, was Änderungen nun mal sind: gewöhnungsbedürftig.

Weitere Meldugen zum Urteil:
DIE ZEIT - EuGH: Kirchenaustritt allein reicht nicht für Kündigung - 17. März 2026, 9:48 Uhr
DIE ZEIT - EuGH-Urteil:Kirchenaustritt allein ist kein Grund für Kündigung - 17. März 2026, 10:50 Uhr
Süddeutsche Zeitung - Kirchliches Arbeitsrecht: Rauswurf nach Kirchenaustritt war rechtswidrig - 17. März 2026, 13:40 Uhr

Ergänzend:
DIE ZEIT - Mehr als 600.000 Menschen traten 2025 aus der Kirche aus: Im vergangenen Jahr haben katholische und evangelische Kirche rund 1,2 Millionen Mitglieder verloren. Die Hälfte davon trat aktiv aus, der Rest sind Sterbefälle. - Aktualisiert am 16. März 2026, 14:04 Uhr
Katholisch.de - Kirchenstatistik zeigt Traditionsabbruch: Auf dem Weg zum Land der Konfessionslosen - Veröffentlicht am 17.03.2026 um 00:01 Uhr mit Links zur Kirchenstatistik 2019 - 2024
Katholisch.de - Als Rom die Ehe mit Protestanten duldete: Vor 60 Jahren beendete der Vatikan das Verbot der "Mischehe"- Veröffentlicht am 18.03.2026 um 00:01 Uhr
Katholisch.de - Verfassung würde heute anders geschrieben: Laschet warnt vor sinkender Bedeutung der Kirchen - Veröffentlicht am 19.03.2026 um 11:20 Uhr

Mittwoch, 18. März 2026

Die Entscheidung des EuGH findet weitgehend Echos - ausgewählte Medienberichte

Katholisch.de berichtet:
Entscheidung im Fall "Katholische Schwangerenberatung"
EuGH: Kündigung nach Kirchenaustritt nicht immer zulässig
Veröffentlicht am 17.03.2026 um 09:42 Uhr
Luxemburg ‐ Kein Erfolg für die Kirche vor dem Europäischen Gerichtshof: Katholische Einrichtungen dürfen nicht pauschal kündigen, wenn jemand aus der Kirche austritt – jedenfalls nicht, wenn es auch nichtkatholische Kollegen gibt.

Nicht jeder Kirchenaustritt von Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen rechtfertigt eine Kündigung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag im Fall einer Mitarbeiterin einer katholischen Schwangerschaftsberatung entschieden, die aus der Kirche ausgetreten ist und deshalb gekündigt wurde (Aktenzeichen C-258/24). ...
und verweist auf die PRESSEMITTEILUNG Nr. 37/26 des Gerichts vom 17-03.2026
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-258/24 | Katholische Schwangerschaftsberatung

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil von heute klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.
....
Die NZZ (Schweiz) schreibt:
Der Europäische Gerichtshof setzt der Kirche Grenzen: Die Caritas kann einer Mitarbeiterin nach Austritt nicht einfach kündigen
In einem Fall aus Deutschland setzt der Europäische Gerichtshof einem kirchlichen Arbeitgeber Grenzen. Eine Mitarbeiterin trat aus der katholischen Kirche aus – und verlor den Job. Zu Unrecht, so die Richter.

Wenn der Europäische Gerichtshof in Form der Grossen Kammer tagt, weist das auf ein Verfahren hin, in dem besonders wichtige Fragen verhandelt werden. Fünfzehn Richterinnen und Richter in roten Roben tagen dann im Justizpalast zwischen der Avenue John F. Kennedy und dem Boulevard Konrad Adenauer in Luxemburg.
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Radio Vatikan berichtet:
EU: Kündigung nach Kirchenaustritt kann Diskriminierung sein
Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann es diskriminierend sein, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen eines Kirchenaustritts kündigt. Konkret entschieden die Richter in Luxemburg im Kontext des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland über den Fall einer früheren Mitarbeiterin des katholischen Wohlfahrtsverbandes Caritas, wie der EuGH am Dienstag mitteilte.
...

Dienstag, 17. März 2026

§ Der EuGH hat entschieden - Ungleichbehandlung kirchlicher MitarbeiterInnen gerügt

Der Europäische Gerichtshof hat den EU-Mitgliedstaaten bei der Berücksichtigung kirchlicher Belange im Arbeitsrecht Grenzen aufgezeigt. Die Große Kammer in Luxemburg gab am Dienstag bekannt, das Unionsrecht stehe einer nationalen Regelung entgegen, die eine unbegründete Ungleichbehandlung von Kirchenmitgliedern und Nicht-Kirchenmitgliedern als Beschäftigte kirchlicher Organisationen zulasse. Anlass war der Fall einer Mitarbeiterin einer Caritas-Schwangerenberatung im Bistum Limburg, die während ihrer Elternzeit aus der Kirche ausgetreten war. Sie wurde gekündigt – obwohl bei der Caritas andere Mitarbeiterinnen mit gleichen Aufgaben tätig waren, die der Kirche nie angehört hatten. 
Die Caritas hatte argumentiert, ein Kirchenaustritt sei ein stärkeres Signal der Kirchenferne als eine nie vorhandene Kirchenmitgliedschaft. Damit konnte der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche weder das Arbeitsgericht Wiesbaden noch das hessische Landesarbeitsgericht überzeugen. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall in Luxemburg vor – und muss nun anhand der Vorgaben der EuGH-Richter in nächster Instanz über die Zulässigkeit der Kündigung entscheiden.

Quelle 
https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/deutschland-blog-eugh-kirchenaustritt-allein-ist-kein-grund-fuer-kuendigung-faz-110093143.html)

siehe auch:

https://www.focus.de/Frau wegen Kirchenaustritt gefeuert - EUGH schiebt Riegel vor

n-tv: EuGH - Kündigung wegen Kirchenaustritt kann unwirksam sein

Ergänzend die Pressemeldung von ver.di

ver.di begrüßt EuGH-Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht:
Konfessionelle Betriebe sind kein rechtsfreier Raum

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kündigung einer Mitarbeiterin in der katholischen Schwangerschaftsberatung. Das Gericht stellte klar, dass kirchliche Arbeitgeber Beschäftigte nicht allein wegen eines Kirchenaustritts kündigen dürfen, wenn die Kirchenmitgliedschaft für die konkrete Tätigkeit keine wesentliche berufliche Voraussetzung darstellt. „Die Gerichte senden ein weiteres klares Signal: Kirchliche Betriebe sind kein rechtsfreier Raum“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. „Konfessionelle Arbeitgeber können sich nicht auf ihre Sonderrechte berufen, um Beschäftigte wegen ihrer persönlichen Lebensführung willkürlich zu benachteiligen.“ Es sei Sache der Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei.

Der Europäische Gerichtshof entschied im Fall einer Sozialpädagogin, die jahrelang in der Schwangerschaftsberatung eines katholischen Trägers arbeitete. Nach ihrem Kirchenaustritt kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitnehmerin klagte wegen Diskriminierung, denn in der Einrichtung arbeiten auch evangelische Kolleginnen, von denen der Arbeitgeber die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche nicht verlangte und bei deren Austritt keine Kündigung drohen würde. In den ersten beiden Instanzen hatte die Klage Erfolg, das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem EuGH vor, der nun ebenfalls zugunsten der Beschäftigten entschied.

„Für die rund 1,8 Millionen Beschäftigten von Kirchen, Diakonie und Caritas ist das eine gute Nachricht. Der Schutz vor Diskriminierung gilt auch für sie“, sagte Bühler. „Die Kirchen sollten daraus lernen und ihre veralteten Sonderrechte aufgeben.“ Andernfalls müsse der Gesetzgeber tätig werden und die Sonderregelungen für Kirchen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie im Betriebsverfassungsgesetz streichen. „Ganz gleich, ob Sozialarbeiterinnen, Pflegepersonen, pädagogische Fachkräfte oder andere Berufsgruppen - sie alle leisten ihre Arbeit nicht schlechter oder mit weniger Engagement, weil sie keiner Kirche angehören“, betonte Bühler. „Gleiche Rechte und volle Mitbestimmung für alle Beschäftigten – das sollte im Jahr 2026 selbstverständlich sein.“

V.i.S.d.P.

Richard Rother
ver.di-Bundesvorstand
Paula-Thiede-Ufer 10
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