1 BvR 2127/24
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2024 - BVerwG 5 C 7.22 - sowie mittelbar gegen § 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 622).
Betr.: Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit; die Verfassungsbeschwerde betrifft die staatliche Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft
Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1; 4; 140 GG
Berichterstatter: BVR Dr. Christ
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts findet sich hier:
Begehren eines kirchlichen Trägers auf Neubescheidung des Antrags auf staatliche Finanzierung einer Kindertageseinrichtung nach dem nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz 2016
Leitsätze:
1. Die Zuschussregelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 KiBiz in der Fassung vom 8. Juli 2016, nach der kirchliche Träger für die von ihnen betriebenen Kindertagesstätten im Vergleich zu anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe einen um drei Prozentpunkte niedrigeren Zuschuss von (nur) 88 Prozent der Kindpauschalen nach § 19 KiBiz 2016 erhalten, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen die Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB VIII).
2. Der in § 4 Abs. 2 SGB VIII normierte Funktionsschutz der freien Jugendhilfe gehört zu den Strukturprinzipien des bundesrechtlichen Jugendhilferechts, die vermittelt über Art. 3 Abs. 1 GG Maßstabsqualität für die Ausgestaltung eines landesrechtlichen Förderungssystems erlangen (Ergänzung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 - und vom 26. Oktober 2023 - 5 C 6.22 -).
3. Der Funktionsschutz der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den Landesgesetzgeber im Sinne eines Schutzes vor Verdrängung, die Finanzierung von Kindertagesstätten so zu regeln, dass die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die öffentliche Förderung in die Lage versetzt werden, ihre Aufgabe sachgerecht zu erfüllen und ein nach Art und Umfang von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellendes Betreuungsangebot anzubieten.