Dienstag, 27. Oktober 2015

Das war los bei der Caritas

Im Oktober gab es zwei Caritas-Termine, die für uns Caritas-Beschäftigte von einem gewissen (herausragenden?) Interesse waren:
  • die Delegiertenversammlung des DCV hat vom 13. bis zum 15. Oktober in Regensburg getagt und sich u. a. mit der Änderung der AK-Ordnung befasst
  • die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission hat in der vergangenen Woche in Mainz getagt. 
Öffentliche Informationen zu den Versammlungen gab es kaum bzw. nicht; inzwischen hilft der aktuelle Caritas-Dienstgeberbrief diesem Mangel ab:

Die Bundeskommission hat einstimmig bzw. mit breiter Mehrheit zwei Entscheidungen getroffen, nämliche erstens eine Entscheidung (zum § 2a AT) zunächst bis zum 30.6.2016 auszusetzen und eine Verhandlungsgruppe einzusetzen und zweitens die Regelung im § 11 Abschnitt E der Anlage 7 bis zum 31.12.2018 zu verlängern. (Wir vertiefen die Beschlussgegenstände hier nicht.)

Die Bundeskommission hat darüber hinaus wohl eine Diskussion über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu den Änderungen der AK-Ordnung geführt, bei denen die Mitarbeiterseite sich offensichtlich unzureichend eingebunden sieht.

Änderungen der AK-Ordnung, wie sie im Dienstgeberbrief dargestellt werden (wir dokumentieren die Darstellung):

"Beteiligung von Gewerkschaften im System des Dritten Wegs 
Die Zahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter beider Seiten in der Bundeskommission und in sechs Regionalkommissionen bleibt in § 2 AK-Ordnung unverändert. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Mitglieder der Gewerkschaften.
Der neue § 5 AK-Ordnung enthält Regelungen über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften auf der Mitarbeiterseite. Neben der Wahlordnung für die zu wählenden Mitglieder der Mitarbeiterseite ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften eine eigene Entsendeordnung geschaffen worden. Diese regelt das Verfahren und die Voraussetzungen der Beteiligung von Gewerkschaften in der Bundeskommission und den Regionalkommissionen. Die neue Ordnung geht derzeit davon aus, dass in den Gewerkschaften nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten der sechs Regionalkommissionen sowie der Bundeskommission organisiert sind. Deshalb gilt die sogenannte Mindestregelung, wonach in die Bundeskommission bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften und in jede Regionalkommission eine Vertreterin oder ein Vertreter entsandt werden können. In der RK-Ost und der RK Bayern sind es aufgrund ihrer Größe bis zu zwei Vertreterin- nen oder Vertreter. Berechtigt zur Entsendung sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche oder Teile der Regelungsbereiche der Bundes- oder der jeweiligen Regionalkommissionen örtlich und sachlich zuständig sind. Eine Entsendung entfällt, wenn die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.
Ausgleichsitze Dienstgeberseite 
Die Regelung des § 6 über die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber wird um die weiteren Mitglieder auf Dienstgeberseite zur Wahrung der Parität ergänzt.
Zur Wahrung der Parität werden für die Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften in der Bundes- und in den Regionalkommissionen weitere Mitglieder der Dienstgeberseite in gleicher Zahl in die entsprechenden Bundes- oder Regionalkommission gewählt. Diese weiteren Mitglieder der Dienstgeberseite müssen Mitglied eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers oder leitende Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums, dem Betriebsverfassungsgesetz oder den Personalvertretungsgesetzen des Bundes oder der Länder sein sowie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 AK-Ordnung erfüllen.
 
Zwangsschlichtung 
§ 19 AK-Ordnung enthält die Bestimmungen zum Vermittlungsausschuss. Entsprechend der Vorgabe des Bundesarbeitsgerichts und wie bisher gibt es in der zweiten Stufe des Verfahrens eine „Zwangsschlichtung“.
In der zweiten Stufe des Vermittlungsverfahrens erfolgt eine abschließende und verbind- liche Entscheidung („Spruch des Vermittlungsausschusses“). Damit werden Aussagen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 20. November 2012 zum Thema Streik in kirchlichen Einrichtungen berücksichtigt. Eingeführt wurde ein Losverfahren für den Fall, dass sich die beiden Vorsitzenden nicht einigen. Dafür bedarf es eines Antrags irgendeines Mitgliedes des erweiterten Vermittlungsausschusses.
Der Antrag vermeidet einen Automatismus und ermöglicht so auch andere Lösungen für das Zustandekommen einer Regelung.
 
Beschlossene Änderungen, die über die Vorschläge der Arbeitsgruppe 
hinausgehenEntsprechend einem Antrag der Caritasdirektoren Ost wurde eine durch die Bundeskommission unveränderbare Bandbreite von 15 Prozent festgeschrieben. Des Weiteren wurde auf einen Antrag hin festgelegt, dass gegen Entgelt tätige Berater im Verfahren der Unterkommission als externe Beisitzer im Vermittlungsverfahren ausgeschlossen sind."
Es sieht jetzt nicht unbedingt so aus, als hätte die paritätisch berücksichtigte Mitarbeiterschaft bei den Änderungen großen Einfluß nehmen können. 
Daß seriöse Gewerkschaften, die ihre Forderungen gegebenenfalls über Arbeitskämpfe in Tarifverträgen gesichert haben, sich nun daran beteiligen, am Katzentisch bei der Adaption/Übernahme/Anpassung an die AVR ohne eigene Machtmittel zuzugucken, steht nicht zu erwarten. 
Der sonst immer auch ein bisschen hämisch geratene Hinweis auf den schlechten gewerkschaftlichen Organisationsgrad der Caritasbeschäftigten ist mit der Schätzung auf 10 % freundlich ausgefallen. (Demgegenüber dürfte die Identität der Caritas-Regelungen mit dem TVöD in der wesentlichen Substanz deutlich über 90 % gehen!)

Keiner weiß, wie hoch die Begeisterung der Caritas-Beschäftigten mit dem 3. Weg wäre, wenn dieser auch mit der Erwartung einer solidarischen Eigenfinanzierung und dem persönlichen Engagement für Gestaltung und Durchsetzung von Tarifregelungen in Arbeitskämpfen verbunden wäre.

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