1) Allgemeine TarifrundeQuelle: AK-MAS Facebook jetzt kommt es also (ausgerechnet in NRW auf die Vermittler und ansonsten auf die Inkraftsetzung durch die Bischöfe der einzelnen (Erz-)Diözesen an. Und dass individualrechtliche Vereinbarungen allemal vorrangig sind, müssen wir hier nicht extra betonen. Das gilt auch, wenn eine abweichende Vereinbarung gegenüber den bischöflichen Vorgaben erfolgt (§ 305 b BGB).
Die RK Ost (zu der auch Hamburg gehört) hat die allgemeine Tarifrunde im Rahmen ihres Eckpunktebeschlusses bestätigt und startet also am 1. Januar 2026 mit den Gehaltssteigerungen (zzgl. 2,5% +1 Urlaubstag). In allen anderen Regionen wurden die Beschlüsse der Bundeskommission 1:1 umgesetzt; hier geht es schon im Juli 2025 los.
2) Tarifrunde für Ärztinnen/Ärzte:
In der RK NRW wurde die Tarifeinigung für die Ärzte noch nicht umgesetzt und das Vermittlungsverfahren eingeleitet. In allen anderen Regionen wurde der Beschluss der Bundeskommission 1:1 umgesetzt; hier erhöhen sich die Gehälter ab Juli 2025. Alle Ergebnisse auf www.akmas.de/tarif
Infoblog für Verdi-Betriebsgruppen in Caritas-Einrichtungen & Interessierte. In Bayern und anderswo.
Donnerstag, 3. Juli 2025
AK Caritas - gestaffelte Übernahme des Empfehlungsbeschlusses der Bundeskommission in den Region
Inzwischen haben alle Regionalkommission getagt und weitgehend - zu unterschiedlichen Zeitpunkten - die Übernahme der Empfehlung der Bundeskommission beschlossen. Noch ist die Akzeptanz des Empfehlungsbeschlusses nicht überall auch "in trockenen Tüchern".
Dienstag, 1. Juli 2025
§ BAG - gleiche Tätigkeit muss nicht immer gleich bezahlt werden ... Nachfrage und Überlegungen
Darüber berichtet der SPIEGEL online:
Diese Begründung lässt aufhorchen - denn kirchliche Regelungen sind keine Tarifverträge, sondern nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGBs - §§ 305 ff BGB), also vom Arbeitgeber einseitig bereitgestellte Regelungen. Daran ändert auch nichts, dass vor einer Inkraftsetzung durch die Bischöfe als "Kirchenrecht" irgendwann einmal in irgendeiner Form irgendwie bestimmte Vertreter der Mitarbeitenden beratend eingebunden waren (wie das geschieht ist für jeden der "Dritten Wege" unterschiedlich geregelt). Das macht neugierig - sollte diese "Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz" in AGBs nicht gelten, auch oder selbst, wenn diese kirchlichen AGBs das vorliegende Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes mehr oder weniger detailgetreu abschreiben?
Ein Blick in das Urteil (und letztendlich in das Gesetz) erleichtert die Rechtsfindung.
Also erst einmal das Urteil:
Ähnliche Aufgaben, monatlich bis zu 550 Euro weniger Gehalt: Das kann unter Umständen rechtens sein, urteilen die Richterinnen und Richter am Bundesarbeitsgericht. Grund ist die Tarifautonomie.und weiter berichtet der SPIEGEL:
Hierzu betonen auch die Richterinnen und Richter, dass die Tarifparteien zwar den Gleichheitsgrundsatz beachten müssen. Gleichzeitig verschaffe ihnen die Tarifautonomie aber Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume. Die gerichtliche Kontrolle sei daher »auf eine Willkürkontrolle beschränkt«. Eine Ungleichbehandlung sei nur dann gegeben, wenn »ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt«.
Diese Begründung lässt aufhorchen - denn kirchliche Regelungen sind keine Tarifverträge, sondern nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGBs - §§ 305 ff BGB), also vom Arbeitgeber einseitig bereitgestellte Regelungen. Daran ändert auch nichts, dass vor einer Inkraftsetzung durch die Bischöfe als "Kirchenrecht" irgendwann einmal in irgendeiner Form irgendwie bestimmte Vertreter der Mitarbeitenden beratend eingebunden waren (wie das geschieht ist für jeden der "Dritten Wege" unterschiedlich geregelt). Das macht neugierig - sollte diese "Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz" in AGBs nicht gelten, auch oder selbst, wenn diese kirchlichen AGBs das vorliegende Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes mehr oder weniger detailgetreu abschreiben?
Ein Blick in das Urteil (und letztendlich in das Gesetz) erleichtert die Rechtsfindung.
Also erst einmal das Urteil:
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