Montag, 16. Oktober 2017

Berliner Manifest für gerechte Arbeitsbedingungen in der Diakonie

Nicht nur in katholischen Krankenhäusern stehen die Beschäftigten auf. Die Kolleginnen und Kollegen aus der Diakonie prangern schon seit Jahren die Missstände an. Am Freitag haben sie ein am Vortag beschlossenes "Berliner Manifest für gerechte Arbeitsbedingungen in der Diakonie" an die Tür der VdDD (Verband diakonischer Dienstnehmer Deutschlands) Geschäftsstelle „genagelt“, mit dem auch die gemeinsame Verantwortung beider kirchlicher Wohlfahrtsverbände angesprochen wird:
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Diakonie und Caritas stehen im politisch gewollten Wettbewerb miteinander und gegenüber anderen öffentlichen und privaten Trägern. Sie üben zu Recht Kritik an den Folgen von Markt und Wettbewerb in dieser Branche, doch das reicht nicht. Ein gemeinsamer Einsatz für einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ist dringend erforderlich. Reformen und Aktionen sind angesagt!
Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in den Diakonischen Werken Niedersachsens



Abschließend möchten wir noch einige Berichte aus dem Saarland nachtragen:

Peter Tiefenbrunner hat im Saarländischen Rundfunk unter dem Titel "Wegerecht" einen Kommentar zum Nachhören und Nachlesen gesprochen:
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„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ bestimmt der Artikel 140. Und da hört die eine Seite halt gerne nach der Hälfte auf zu lesen. ...

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Quelle und mehr: Saarländischer Rundfunk

Tiefenbrunner hat recht. Das Koalitionsrecht gehört zu den Grundrechten, in die nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden kann. Und innerhalb dieser Grundrechte ist es sogar besonders geschützt. Es kann nicht abbedungen werden. Und gesetzliche Regelungen zu einer Beschränkung des Streikrechts sind nicht einmal im Katastrophen- oder Verteidigungsfall erlaubt. Nachzulesen ist das alles im Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes. Wie dann die Kirchen mit "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", zu denen die Regelungen des "Dritten Weges" wie beispielhaft die AVR Caritas nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören, ein Streikrecht verbieten wollen, bleibt deren Geheimnis.
Und für Nichtkatholiken sind kircheneigenen Regelungen ohnehin nicht zulässig. Das ergibt sich nicht nur aus Art. 1 Abs. 1 des immer noch geltenden Reichskonkordats, sondern kirchenrechtlich schon aus den Canones 1 3 und 11 des CIC. Einer Gewerkschaft kann durch kircheneigene Regelungen also kein Verhalten verboten werden.

Dazu der bekannte Arbeitsrechtler Bernhard Baumann-Czichon, ebenfalls im Saarländischen Rundfunk:
"Die These vom Streikverbot ist nicht haltbar"

Weiter auf de Seite des Saarländischen Rundfunks

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