Freitag, 19. März 2021

Mitarbeiterin klagt auf familienfreundliche Arbeitszeiten – und bekommt Recht (Urteil LAG Hamburg)

Das hat jedenfalls das LAG Hamburg 5 Sa 67/20 - Urteil vom 15. März 2021 entschieden:
Änderungskündigung gegenüber Hafenarbeiterin unwirksam

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Das Landesarbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die Änderungskündigung einer Großgerätefahrerin im Hamburger Hafen unwirksam ist. Die von der Klägerin in einem Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten gelten fort. Zur Unwirksamkeit der Kündigung in diesem besonderen Einzelfall führe, dass sich das beklagte Unternehmen nicht darauf beschränkt habe, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern darüber hinaus gegangen sei.

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Wie schon das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht heute festgestellt, dass die Änderungskündigung unwirksam ist, weil sich das beklagte Unternehmen nicht darauf beschränkt habe, die von der Klägerin im Vorprozess erstrittenen Arbeitszeiten im dringenden betrieblichen Umfang zu ändern, sondern darüber hinaus gegangen sei. Jedenfalls für einen Einsatz der Klägerin am Wochenende fehlten erforderliche Gründe. Da eine Änderungskündigung schon dann unwirksam ist, wenn auch nur eine angebotene Änderung unwirksam ist, konnte das Landesarbeitsgericht die weitere Frage offenlassen, ob ein Anspruch auf Teilzeitarbeit auch in Teilschichten von nur 6,0 statt 8,5 Stunden besteht oder nicht.
(Quelle: Pressemitteilung vom 15.03.2021 des LAG Hamburg)

Weitere Meldungen zu dem Urteil:
SPIEGEL ONLINE:
Das Landesarbeitsgericht kritisierte, dass sich Eurogate bei der Änderungskündigung nicht auf die Punkte beschränkt hat, die tatsächlich notwendig waren und in direktem Zusammenhang damit stehen, dass die Tankstelle für Van Carrier nicht mehr in eigener Verantwortung betrieben wird: »Jedenfalls für einen Einsatz der Klägerin am Wochenende fehlten erforderliche Gründe.« Die Kündigung ist damit automatisch ungültig, ob die Änderung der Schichtzeit rechtens ist, haben die Richter nicht einmal mehr geprüft....
Haben auch andere Arbeitnehmer etwas davon? Gewerkschafterin Goldschmidt (Anm.: die stellvertretende Landesleiterin von ver.di) glaubt schon: »Es ist ja deutlich geworden, dass auch bei einer solchen Änderungskündigung soziale Aspekte und familienfreundliche Arbeitszeitgestaltung nicht außen vor bleiben. Darauf kann man sich in ähnlichen Fällen berufen.«

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