Samstag, 29. Juli 2023

Erholsame Ferien- und Urlaubszeit

mit diesem Wochenende beginnen auch in Bayern wieder die Sommerferien. Die Zahl der täglichen Aufrufe zeigt, dass anderswo die Ferien schon begonnen haben. Wir wollen daher diese Zeit auch mit unserem Blog-Engagement zurück fahren - und allen unseren Lesern eine gute Erholung wünschen.

Donnerstag, 27. Juli 2023

Und Sie bewegt sich doch? Verlautbarungen aus Rom geben immer wieder Anlass zum Staunen

In den letzten Jahren konnten wir einige - für Traditionalisten erschreckende - bemerkenswerte Änderungen aus Rom aufnahmen.

Kirche und Homosexualität:
Am 22. Oktober 2020 bemerkten wir: Und es bewegt sich doch: die Kirche - nein, besser der Papst und Homosexualität
Am 17. Mai 2022 verwiesen wir auf den Internationaler Tag gegen Homophobie und die seinerzeit geltenden Kündigungsvorgaben der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO).
Ergänzend etwa katholisch.de: "Queere Theologin: Bis heute fehlt mir Schuldeingeständnis der Kirche"
´
Kirche und wiederverheiratete geschiedene Personen:
Während diverse Kündigungsschutzklagen (z.B. im Februar 2019 "Chefarzt, unwirksame Kündigung wegen Wiederverheiratung") unseren Blog immer wieder begleiten äusserte der Papst im Dezember 2019: Kirche muss an der Seite von Geschiedenen stehen

Kirche und Trans-Personen:
Nun scheint aus Rom ein weiteres Thema angesprochen zu werden:
"GIB NICHT AUF. MACH WEITER!"
Papst Franziskus zu Trans-Person: "Gott liebt uns, wie wir sind"
Quellen:
Domradio, katholisch.de, Radio Vatikan; siehe auch der Kommentar "Trans-Personen sind selbstverständlicher Teil der Kirche" bei katholisch.de.
Man kann sehr bezweifeln, ob Trans-sein "Sünde" ist, oder darüber streiten, ob der Kontext z.B. auch zu straffällig gewordenen Jugendlichen dem Thema wirklich gerecht wird - dass aber alle diese Personen massiv benachteiligt (z.T. sogar über eine Mehrfachdiskriminierung) werden, ist eine verbindende Klammer zwischen all den individuellen Schicksalen, die im Bericht von Radio Vatikan angesprochen werden.
Allerdings wäre es theologisch gesehen, relativ einfach, eine klare Erkenntnis zu den Trans-Personen zu finden:
Gott schuf den Menschen nach seinem Bilde: nach dem Bilde Gottes schuf er ihn; als Mann und Weib schuf er sie
(1.Mose 1,27)
In sämtlichen einschlägigen Übersetzungen steht das Wort "und", nicht das Wort "oder".
Bedeutet das nicht, das jeder Person ein männlicher und ein weiblicher Aspekt mitgegeben ist, manchmal etwas mehr in die eine oder andere Richtung deutend, manchmal etwas weniger? Dass aber auch die Mischung und nicht die Trennung zu Gottes Schöpfung und zu Gottes Ebenbild gehört.

Man kann das aber auch auf der rein rechtlichen Schiene betrachten. Dazu reicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2019/16), der den Schutz der entsprechenden Personen und ihrer Identität aus den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten ableitet.
Leitsätze

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.
Gelten diese Grundrechte entsprechend dem "Schrankenvorbehalt" auch in der Kirche?

Darüber sollten wir nachdenken.

Mittwoch, 26. Juli 2023

§ Individuelle Gehaltsverhandlungen und Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

Wir hatten ja bereits am 17. Februar auf die Entscheidung des BAG vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21 – zur Entgeltgleichheit von Frauen Männern hingewiesen. Das BAG hat kürzlich den Volltext der Entscheidung veröffentlicht.
Im Expertenforum Arbeitsrecht schreibt die Anwältin Nora Nauta nach der Analyse der Veröffentlichung der Urteilsgründe über die Konsequenzen des Urteils.
Sofern eine Arbeitnehmerin aufzeigen könne, dass ein männlicher Kollege trotz gleicher oder gleichwertiger Arbeit mehr verdient, sei dies nach den Feststellungen des BAG ausreichend, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts zu vermuten. Zur Widerlegung dieser Vermutung stellt das Verhandlungsgeschick eines Arbeitsnehmers für sich allein betrachtet kein geeignetes objektives Differenzierungskriterium dar.
Wir meinen: es kann sich lohnen, das Urteil und auch die Urteilsbesprechung nachzulesen.

Dienstag, 25. Juli 2023

§ Rechtsgut Datenschutz?

Mit der (auch verfassungsrechtlichen) Fragwürdigkeit kircheneigener Datenschutzbestimmungen haben wir uns schon öfter auseinander gesetzt. Explizit sei hier unser Beitrag vom 25. Mai 2018 angeführt.
Eines der wichtigsten Argumente: es handelt sich um die Daten von Alten und Beschäftigten, Behinderten, Kindern, Kranken und PatientInnen, die vielfach der jeweiligen Kirche gar nicht angehören. Woher nehmen dann die Kirchen den Anspruch, diese Daten als interne, "eigene, kirchliche Angelegenheit" zu behandeln? Es fehlt schon an der entsprechenden Rechtsetzungsbefugnis.
Nun hat der EuGH eine Entscheidung getroffen, die "auf mehreren Ebenen die notwendige Rechtssicherheit schafft und geeignet scheint zur Vereinheitlichung der genannten divergierenden Rechtsprechungslinien zu Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beizutragen". Marco Blocher (Datenschutzjurist bei noyb- Europäisches Zentrum für digitale Rechte, einer auf die strategische Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts spezialisierten NGO mit Sitz in Wien) greift das Urteil im Verfassungsblog unter der Überschrift
Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverletzungen nach Art. 82 DSGVO im Lichte von EuGH C-300/21
auf:
Eine richtungsweise Entscheidung zu immateriellen Schadensersatzansprüchen für DSGVO-Verletzungen fällte der EuGH Anfang Mai 2023 in der Rechtssache C‑300/21. Es ist das erste Urteil aus einer langen Reihe an Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Art. 82 DSGVO. Anders als die Schlussanträge von Generalanwalt Sánchez-Bordona (zu diesen siehe VerfBlog, 2022/11/14), die eher rechtpolitische als juristische Argumente ins Feld führten und bedauerlich wenig zur Lösung der vorgelegten Fragen beitrugen, schafft das EuGH-Urteil auf mehreren Ebenen die notwendige Rechtssicherheit und scheint geeignet zur Vereinheitlichung der genannten divergierenden Rechtsprechungslinien zu Art. 82 DSGVO beizutragen.
und weiter:
Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmale von Art. 82 DSGVO
Zur ersten Vorlagefrage – ob für einen Schadensersatzanspruch bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche ausreicht oder es darüber hinaus eines erlittenen Schadens bedarf – führt der EuGH wenig überraschend aus, dass die bloße Rechtsverletzung noch keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen vermag. Vielmehr muss der betroffenen Person auch ein kausaler materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein (Rn 36).

Keine Erheblichkeitsschwelle
In seiner Antwort zur dritten Vorlagefrage – ob ein immaterieller Schadensersatzanspruch eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht erfordert, die über den dadurch hervorgerufenen Ärger hinausgeht – lehnt der EuGH das damit angesprochene, der deutschen Rechtskultur entstammende Konzept einer „Erheblichkeitsschwelle“ unmissverständlich ab (Rn 51). Es stünde im Widerspruch zu dem unionsrechtlich auszulegenden, weiten Schadensbegriff (siehe Erwägungsgrund 146 DSGVO), wenn dieser auf Schäden mit einer gewissen Erheblichkeit beschränkt wäre (Rn 46). Damit ist klargestellt, dass auch Rechtsverletzungen mit geringfügigen Konsequenzen zu Schadensersatzansprüchen nach Art 82 DSGVO führen können.

Ermittlung von Schadenseintritt und -bemessung als Gretchenfrage
EuGH betont Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts
Mit der zweiten Vorlagefrage wollte der vorlegende österreichische Oberste Gerichtshof wissen, ob für die Bemessung des Schadensersatzes nach Art 82 DSGVO neben den Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz weitere Vorgaben des Unionsrechts bestehen. In seiner knappen Antwort hierzu verweist der EuGH auf das Recht der Mitgliedstaaten, welchem die Ausgestaltung von Klageverfahren zum Schutz der aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte und die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs geschuldeten Schadensersatzes obliege (Rn 59). Dabei sind jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Unionsrechts zu beachten (Rn 54) und ein „vollständiger und wirksamer Schadensersatz für den erlittenen Schaden“ sicherzustellen (Rn 57).

Viele dahinterstehende, in der Praxis entscheidende Fragen sind damit unter Bedachtnahme auf das mitgliedstaatliche Recht zu lösen. Die Anforderungen, die an einen Schadenseintritt, dessen Nachweis und zuletzt auch die Bemessung des statthaften Ersatzes zu stellen sind, müssen dabei äquivalent zu jenen für andere immaterielle Schadensersatzansprüche sein und müssen darüber hinaus eine effektive Wiedergutmachung ermöglichen.

Ersatz nicht bloß für Gefühlsbeeinträchtigungen – Datenschutz als eigenständiges Rechtsgut
Wann liegt also ein ersatzfähiger immaterieller Schaden durch eine DSGVO-Verletzung vor? Um eine sachgerechte Lösung dieser Problematik zu finden, muss zu allererst von dem (verbreiteten) Gedanken Abschied genommen werden, dass sich immaterielle Schäden für Datenschutzverletzungen ausschließlich auf der Gefühlsebene der betroffenen Person abspielen. Das in Art. 8 GRCh vorgesehene Grundrecht auf Datenschutz und seine Ausdifferenzierung in der DSGVO stellen schließlich ein eigenständiges Rechtsgut dar. Immaterieller Schadensersatz für die Verletzung dieses Rechtsguts ist insofern ein Novum und kann nicht alleine mit der Metrik der Gefühlsbeeinträchtigung gemessen werden. ...
Bemerkens- und Lesenswert, und ganz nebenbei noch die Anmerkung, dass es den kirchlichen Datenschutzregelungen wohl an entsprechenden, gleichwertigen Schadensersatzansprüchen fehlt. Für solche Verfahren müsste also auch bei einem rechtswirksamen Bestand der kirchlichen Normen auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugegriffen werden, die dann natürlich auch auf Basis der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) urteilen würden. Warum also nicht gleich die staatliche Gerichtsbarkeit voll umfänglich beanspruchen?

Montag, 24. Juli 2023

Online-Themenabend des AK Säkulare & der AfA Düsseldorf

der Arbeitskreis der säkularen Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten Düsseldorf hat am Freitag, 21. Juli d.J. einen Bericht über den Themenabend onlinie gestellt und dabei auf die ver.di-Petition "Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte" verwiesen:
...
Fazit:
Es ist Eile geboten.
Das Zeitfenster ist jetzt, um das Thema zugunsten der Beschäftigen im kirchlichen Bereich zu bewegen.
Das SPD-geführte Ministerium für Arbeit und Soziales ist gefragt: Kirchliches Arbeitsrecht ist kein Muss. Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte sehr wohl
Lesens- und Bedenkenswert

Donnerstag, 20. Juli 2023

90 Jahre Reichskonkordat - 20. Juli 1933

Die bereits kurz nach der Unterzeichnung aufgekommene Kritik am Reichskonkordat - einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem damaligen Deutschen Reich und dem Vatikan - brandete heftige Kritik auf - die auch nicht verstummte, als das Bundesverfassungsgericht am 26. März 1957 die Weitergeltung dieser Vereinbarung auch für die Bundesrepublik Deutschland bestätigte.
Wir möchten an dieser Stelle - wie schon so oft - auf die Bestimmung in Art. 1 Abs. 2 verweisen, die eine Regelungsbefugnis der katholischen Kirche nur für die eigenen Mitglieder zugesteht, was im Übrigen auch durch das universelle Kirchenrecht (vgl. Cann. 3, 11 CIC) so geregelt ist.
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (14.12.1965, - 1 BvR 413/60 -, C. - I. Nr. 2 der Begründung für alle Religionsgemeinschaften, auch die evangelischen Kirchen. Auch das haben wir immer wieder ausgeführt.

Woher die Kirchen dann die "unglaubliche Chuzpe" nehmen, für Arbeitnehmer, die ihnen nicht angehören, eigenes "kirchliches Arbeitsrecht" zu normieren - oder für Alte, Behinderte, Kinder und Kranke Personen ein eigenes "Datenschutzrecht" zu kreieren, hat uns noch niemand nachvollziehbar erklären können.

Gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission für die Evangelische Kirche Deutschlands (ARK-EKD)

den Caritas-Arbeitgebern konnte es in den letzten Jahren nicht zersplittert genug gehen. "Wir brauchen einen horizontalen und einen vertikalen Korridor" war die Forderung, die deutlich in einer ZMV-Tagung in Eichstätt erhoben wurde. Das Ergebnis sind die "Regionalkommissionen" (RK) der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas (AK Caritas), die eine regionale Entwicklung - oder besser eine regionale Abweichung - von den Beschlüssen der Bundeskommission ermöglichen.
Was auf den ersten Blick als Anpassung an regionale Kaufkraftdifferenzen erscheint, erweist sich bei genauerem Hinsehen als bürokratischer Unsinn auf dem Rücken der Beschäftigten. Man braucht sich nur in Berlin und Brandenburg umzusehen - oder nach Hamburg nördlich der Elbe und Schleswig-Holstein zu schauen, die nach den Ergebnissen der Caritas-Planer für die Regionalkommissionen anscheinend die gleichen Mietpreise haben wie die Beschäftigten in Mecklenburg. Und dass die Lebenshaltungskosten mit den Bistümern Hamburg (RK Ost) und Hildesheim (RK Nord) exakt nördlich und südlich der Elbe ein anderes Niveau aufweisen, kann uns auch kaum jemand richtig erklären.

Bei der Evangelischen Kirche in Deutschland scheint man diesen Irrweg inzwischen bemerkt zu haben. Aber wie so oft - die Tücken liegen nicht nur im Detail. Unsere ver.di "mäkelt und quengelt" mal wieder - zurecht, wie uns scheint.
im Namen des ver.di-Kirchenfachrats darf ich euch auf eine gewerkschaftliche Stellungnahme hinweisen. Sie bewertet die geplante Gründung eines „Gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission für die Evangelische Kirche Deutschlands (ARK-EKD). Der Entwurf dieses Kirchengesetzes ist selbst für viele in EKD- und Diakonie-Kreisen überraschend Ende April vorgelegt worden. Ob es im November 2023 von der EKD-Synode beschlossen werden wird, ist fraglich. Die Widerstände aus den kirchlichen Reihen ggü. dem Vorhaben sind offenbar groß.
Eine Vereinheitlichung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Bereich der EKD ist grundsätzlich zu begrüßen. Dieses Ziel ist allerdings nicht im kirchlichen Weg über Arbeitsvertragsrichtlinien zu erreichen, die lediglich den Charakter allgemeiner Geschäftsbedingungen haben. Einheitliche Tarifregelungen erfordern eine normative Wirkung für die Beschäftigten im Geltungsbereich. Das ist ausschließlich über einen Tarifvertrag für die Evangelische Kirche in Deutschland (TV EKD) erreichbar. Der vorliegende Entwurf über eine Gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission dient insbesondere der Verbilligung der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung in der EKD. Die vorgesehenen Regelungen des Entwurfs dienen dem Versuch, den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von 2012 zu genügen und den sogenannten 3. Weg abzusichern.
Die ausführliche Stellungnahme steht online als PDF-Download zur Verfügung: Einheitliche Bedingungen nur per Tarifvertrag | Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft (verdi.de)

Mittwoch, 19. Juli 2023

Gestern früh haben wir noch über Probleme berichtet - heute gibt es Konsequenzen zu melden:

FERDA ATAMAN - die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung - will "Kirchenklausel" einschränken
VERÖFFENTLICHT AM 18.07.2023 UM 12:10 UHR

...
Ferda Ataman, will die sogenannte Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschränken. Anforderungen an die Religionszugehörigkeit oder an die Lebensweise von Mitarbeitenden sollte es zukünftig nur noch im engsten Verkündungsbereich der Kirchen geben, erklärte Ataman am Dienstag in Berlin.
...
Das Gesetz räumt konfessionellen Arbeitgebern verschiedene Ausnahmeregelungen ein. Ataman kritisierte, dass dazu auch gehöre, dass kirchliche Arbeitgeber Vorgaben zur privaten Lebensführung machen dürften. Dies sei nicht mehr zeitgemäß und widerspreche EU-rechtlichen Vorgaben, ....
(Bericht: katholisch.de)

Weitere Quellen:
Domradio (Köln): Ataman will sogenannte "Kirchenklausel" einschränken - Private Lebensführung ist tabu
evangelisch.de: Gleichbehandlung: Ataman fordert Einschränkung von Kirchenprivilegien
Neues Ruhrwort: Ataman will „Kirchenklausel“ einschränken
Queer.de: Ataman appelliert an Buschmann - Recht der Kirchen auf Diskriminierung abschaffen
Sonntagsblatt (evangelisch): Gleichbehandlung - Beauftragte Ataman fordert Einschränkung von Kirchenprivilegien

Die aktuellen Meldungen sind keine "Eintagsfliege". Bereits im November letzten Jahres sind entsprechende Bestrebungen bekannt geworden (wir berichteten). Beispielhaft verweisen wir hier auf den SPIEGEL : Schutz vor Diskriminierung - Ataman will Sonderrechte für kirchliche Arbeitgeber weiter beschneiden
Es ist zumindest unverständlich - wenn nicht sogar provokant - dass unter diesen politischen Vorzeichen weiter das "tote Pferd >Kirche darf diskriminieren<" geritten wird.

Verboten werden soll auch eine Benachteiligung aufgrund von sozialem Status, Pflegetätigkeiten sowie der Staatsbürgerschaft. Der Wirkungsbereichs des AGG soll auch auf staatliche Stellen ausgeweitet werden, etwa gegen die Diskriminierung durch LehrerInnen oder BehördenmitarbeiterInnen. Außerdem sollen auch Verbände klagen können. Das berichten FAZ (Heike Schmoll - paywall), SZ (Simon Sales Prado) und taz (Frederik Eikmanns).

Dienstag, 18. Juli 2023

Augsburger Allgemeine: Neues Arbeitsrecht der Kirche muss Praxistest erst noch bestehen

Mit den Absonderlichkeiten des kirchlichen Arbeitsrechts befasst sich ein Kommentar der Augsburger Allgemeinen Zeitung:
In einer Zeit, in der auch kirchliche Einrichtungen einen Fachkräftemangel beklagen und die Zahl der Austritte ein historisches Hoch erreichte, kann die Kirchenmitgliedschaft in vielen Bereichen nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Nach der neuen Grundordnung ist es das auch nicht mehr. Allerdings: Die Neuregelung, die Interpretationsspielräume lässt ("kirchenfeindliche Betätigungen", "das katholische Profil ... nach außen repräsentieren"), muss den Praxistest erst bestehen. Zugleich muss gelten, dass kirchliche Einrichtungen einen erkennbaren christlich-katholischen Charakter haben und bewahren.
Dass die vom Kommentator zitierten "unbestimmten Rechtsbegriff" auch Raum für Willkür geben, haben wir schon länger bemängelt.
Der Kommentar ist soweit ersichtlich an einem konkreten Fall entstanden, in dem der Kircheneintritt zur Voraussetzung für eine Anstellung gemacht wurde.
Wieso eine solche "Zwangsmissionierung" den christlichen Charakter einer Einrichtung stärken soll, kann wohl niemand erklären.
Gut erklären und sogar theologisch sauber begründen kann dagegen die Berliner Caritas-Direktorin Prof. Ulrike Kostka, warum Caritas-Einrichtungen auch mit Nichtkatholiken, sogar mit Nichtchristen wie Muslimen hervorragend auch und gerade mit einem christlich-katholischen Profil betrieben werden können. Nun mag Berlin den Schwaben etwas voraus sein - dort, in Berlin, ist der Anteil der Nichtkatholiken in der Gesellschaft deutlich höher. Und - wie inzwischen sehr oft - dort funktionieren die Caritas-Einrichtungen nur, wenn man mehr auf fachliche Qualität und weniger auf den vielfach gar nicht vorhandenen Taufschein schaut. Aber auch Augsburg ist ja auf dem besten Weg zu Berliner Verhältnissen - wie man ebenfalls einem Artikel der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom 26. Juni entnehmen kann.

Freitag, 14. Juli 2023

Chance gehabt - Chance vertan: zur Beschlussfassung der ARK der EKD in Bayern

Gut 16.000 hatten unterschrieben - das zeigt, wie angespannt die Situation ist.
Nun liegt die Beschlussfassung der ArbeitsRechtlichenKommission der EKD in Bayern vor. Eine erste Analyse zeigt schon: die Chance, selbst etwas zu regeln und den "Druck aus dem Kessel zu nehmen", hat die Kommission vertan.
Ich habe mir die bisher bekannten Infos zum heutigen Abschluss der ARK Bayern für die Diakonie angeschaut. Zum einen hatten wir mit unserer Petition Erfolg, die #Inflationsausgleichsprämie kommt 🙂🥳😎
für die knapp 100.000 Beschäftigten bei Diakonie in Bayern kommt die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe.
Im April 2024 werden 1.800 € steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt, in den Folgemonaten bis Jahresende dann jeweils 150 €. Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Studierende jeweils die Hälfte. Teilzeitkräfte bekommen die Prämie anteilig.
Die Auszahlung erfolgt zwar später als erhofft, aber statt zum 01.07.2024 wie zunächst von der ARK geplant bekommen wir bereits ab dem 01.04.2024 deutlich mehr Geld. Materiell entspricht dieser Beschluss im Übrigen der Prämie im TVöD.
Und auch die Gehaltserhöhung entspricht - bis auf die drei untersten Entgeltgruppen - der im TVöD. Strukturell verbessert wird zudem die Vergütung von Hilfskräften in der Pflege, Betreuung und Erziehung in den Entgeltgruppen E 4 und E 5. Aber: die Prämie wird erst ab April 2024 ausbezahlt - und die Gehaltserhöhung kommt erst zum Dezember 2024. Und trotz der Verbesserungen werden (Fach-)Pflegehelfer:innen und Heilerziehungspfleger:innen hinter ihren Kolleg:innen im TVöD, bei der AWO Bayern und der Caritas zurückbleiben.
In E 1 - E 3 gibt es nur 50 € statt 200 € Sockelbetrag und dann die 5,5 % on Top. Das ist mager.
Zudem argumentiert die ARK wie die Arbeitgeber in der Mindestlohnkommission. Die Einstiegswerte der Tabelle in der E 1 und E 4 sind von 2022 auf 2023 gestiegen, aber gegenüber dem gesetzlichen Mindestlohn gab es dann zum 01.01. nicht die proklamierten 8 %, sondern nur noch 2,6 % mehr. Und ähnlich war es bei der Einstiegsvergütung für Pflegehelfer:innen, auch nur noch magere 2,8 % wegen der Erhöhung des Pflegemindestlohns zum 01.09. letzten Jahres
https://www.ark-bayern.de/.../pm_inflationsausgleich.pdf
https://www.vkm-bayern.de/tarifeinigung.../
Die lange Durststrecke für die Kolleg:innen in den unteren und mittleren Entgeltgruppen überzeugt bei weitem nicht 🧐😫😠
Das Ergebnis wird insbesondere den Anforderungen dieser unteren und mittleren Vergütungsgruppen nicht gerecht. Der individuelle Wechsel zum öffentlichen Dienst, zur AWO Bayern bzw. zur Caritas ist vorprogrammiert - oder der weitere Einsatz für einen Tarifvertrag mit einer echten, starken Gewerkschaft für auskömmliche Löhne in der Diakonie selbst.
Die Kolleg:innen wollen gefragt und einbezogen werden, das geht nicht im "Dritten Weg", sondern nur mit einem #Tarifvertrag.

Nun zur Landeskirche selbst:
Für die ca. 25.000 kirchlich Beschäftigten, die nach der DiVO, also im Wesentlichen nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) bezahlt werden, konnte sich die ARK noch nicht zu einer Entscheidung durchringen. Die Tarifverhandlungen im Länderbereich beginnen erst im Oktober, der Abschluss gilt dort rückwirkend zum 01.10. und wird erfahrungsgemäß danach von der ARK Bayern mit ein bis zwei Monaten Verzögerung übernommen. es ist also nicht unwahrscheinlich, dass die Inflationsausgleichsprämie bei der Kirche sogar noch vor der Diakonie zur Auszahlung kommt.

Deshalb eine Bitte an die Beschäftigten bei den kirchlichen Trägern der ELKB: unterstützt die Kolleginnen und Kollegen im Länderbereich, zeigt euch solidarisch. Sie kämpfen auch für Euch! Zusammen geht mehr! zusammen-geht-mehr.verdi.de/

Donnerstag, 13. Juli 2023

Gut 16.000 Unterschriften sind auf dem Weg zur Jugendherberge Nürnberg

Dort werden Claudia Barkholz und Andreas Schlutter die gesammelten Unterschriften der Petition zur Inflationsausgleichsprämie an die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ARK Bayern) übergeben.
Die Petition formuliert nicht nur überzeugende Argumente für eine Inflationsausgleichsprämie, sie enthält auch konkrete Vorschläge zur Auszahlung.
Das Echo ist beeindruckend! Die nahezu ausschließlich aus Bayern stammenden Unterzeichner haben ein starkes Zeichen gesetzt! Auch einen Beleg dafür, dass die Beschäftigten eine partnerschaftliche Beteiligung auf Augenhöhe erwarten - wie das die Gewerkschaften bei Tarifverhandlungen praktizieren: da sind die Mitglieder von Anfang an eingebunden, von der Forderungsdiskussion bis hin zu Ablehnung oder Akzeptanz eines Verhandlungsergebnisses. Das nennt sich "Mitwirken der Arbeiter auf allen Ebenen" und ist von Papst Johannes XXXIII. bereits in seiner Enzyklika "Mater et magistra" (Rd.Nr. 97 ff) am 15. Mai 1961 gefordert worden.
Aber das päpstliche Lehramt und die überlieferten Grundsätze der katholische Soziallehre gelten ja für Protestanten nicht - sie sind nur für Katholiken maßgeblich und nach Can. 1286 CIC für die Verwalter des katholischen Kirchenvermögens verbindlich. Da sind manche entgegen dieser universalkirchlichen Rechtsnorm sicher der Meinung, ihnen würde auch im Arbeitsvertragsrecht ein fürstbischöfliches Verhalten zugestanden sein "hüstel".

Dienstag, 11. Juli 2023

§ LAG München: Initiativrecht für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung

Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber kann dem nicht entgegenhalten, er habe noch nicht entschieden, ob er sich rechtmäßig verhalten und die Arbeitszeit erfassen will. Das hat das Landesarbeitsgericht München bereits im Mai (LAG München vom 22.05.2023, 4 TaBV 24/23) unter Bestätigung eines Urteils des Arbeitsgerichts München entschieden. Prof. Dr. Markus Stoffels veröffentlichte bei der beck-community am 10.07.2023 eine Stellungnahme zum Urteil
Der Arbeitgeber könne sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Ebenso wenig könne er seinerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann (ggf.) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordere. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des - regelmäßig örtlichen - Betriebsrats.
Die Interessenslage einer MAV ist faktisch identisch.
In der MAVO ist in § 37 (Antragsrecht) Abs. 1 Nr. 9 geregelt, dass ide Mitarbeitervertretung ein Antragsrecht zur
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen (hat). die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen.
Die Zeiterfassung über Stempelkarten, Stechuhren oder auch über die Inbetriebnahme eines PCs gehören wohl unzweifelhaft zu solchen technischen Einrichtungen.
Auch zur Kontrolle der Arbeitszeitschutzvorschriften (Pausen), die ja der Vermeidung von Gesundheitsschädigungen dienen, ist ein § 37 Abs. 1 Nr. 10 MAVO ein Antragsrecht der MAV vorgesehen.
Es wäre vor diesem Hintergrund unverständlich, wenn einer MAV ein entsprechendes Antrags- oder Initiativrecht abgesprochen würde.

Montag, 10. Juli 2023

Neues zur Petition "Inflationsausgleichsprämie" und "Das Kreuz mit den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden"

Andreas Schlutter hat eine neue Nachricht zu dieser Petition "Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bei der Diakonie Bayern und der ELKB" geschickt:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Unterstützer:innen,

es bleiben nur noch zwei Tage, um noch zu unterschreiben oder Sammellisten hochzuladen. Denn die ARK Bayern tagt diese Woche Donnerstag, 13.07.23 in Nürnberg. Und wir werden die Petition vor Ort übergeben. In der Sitzung, soviel ist bekannt, wird sich endlich mit unserer Petition befasst. Selbst wenn noch kein fixes Ergebnis vorliegt, ist schon über verschiedene diakonische Träger durchgesickert, dass die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe wohl kommen soll. Aber erst im Frühjahr 2024. Das heißt für euch (und uns) noch eine neunmonatige Durststrecke vor euch zu haben.

Aus Berlin haben wir erfahren, dass andere Träger mittlerweile keine Probleme mehr bei der Refinanzierung der Prämie haben sollen. Denn aus eigener Tasche die Inflationsausgleichsprämie zahlen zu müssen, wäre eine massive Schlechterstellung freier Träger gegenüber dem öffentlichen Dienst gewesen. Dies kann also nicht mehr das Hindernis sein, warum nicht zumindest kleinere Summen schon dieses Jahr zur Auszahlung kommen.

Aus euren Kommentaren nehmen wir sehr viel Unverständnis wahr über die Frage, warum wir bei der Diakonie nicht für gleiche Arbeit gleich bezahlt werden. Weiter habt ihr häufig euren tiefen Groll über die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter*innen bei Kirche und Diakonie bei der Corona-Prämie (1300 € versus 250 €) geäußert, die die ARK letztes Jahr beschlossen hat. Und ebenfalls ist zu erkennen, dass ihr mitreden wollt. Das ist etwas, was im jetzigen System weder vorgesehen noch gewollt ist. Das haben wir mit unserer Petition gemeinsam mit euch jetzt durchbrochen.

Da die Arbeitsrechtliche Kommission zudem die "Entgeltrunde 2024" für die Diakonie abschließen will, sind wir schon auf die Beschlüsse am Donnerstag gespannt. Wir werden euch informieren, sobald wir mehr über die Prämie wissen.

Viele Grüße
Petra Lessmann und Andreas Schlutter
für alle Erstunterzeichner:innen

Andreas Schlutter

LabourNetGermany widmit sich immer wieder den arbeitsrechtlichen Besonderheiten (oder Absurditäten) in Wohlfahrtsverbänden allgemein und in kirchlichen Einrichtungen
Nun ist auch der Artikel von Robert Hinke "Das Kreuz mit den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden" dort eingestellt worden.

Freitag, 7. Juli 2023

Zur "Petition "Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bei der Diakonie Bayern und der ELKB"

noch rund eine Woche bis zur Sitzung der ARK Bayern.
Wir haben online über 11.500 Unterschriften gesammelt - und offline über 4.000. Das ist ein Riesenerfolg!
So, wie es jetzt aussieht, werden wir Kolleg:innen bei der Diakonie Bayern dieses Jahr dennoch keinen Cent der #Inflationsausgleichsprämie erhalten, sie soll aber im kommenden Jahr zur Auszahlung kommen, hört man über die Arbeitgeber vor Ort.
Ob alle Kolleg:innen so lange durchhalten bzw. durchhalten können?
Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2023 voraussichtlich + 6,4 % betragen.
Im Juni 2023 stiegen die Preise für Nahrungsmittel im Vergleich zum Vorjahresmonat mit +13,7 % weiterhin überdurchschnittlich.
Quellen: Pressemitteilungen Statistisches Bundesamt, insbesondere vom 29.06.2023
Zu unseren Blogbeiträgen vgl. z.B. am 13. Mai 2023

Samstag, 1. Juli 2023

Presseschau 2 - GLEICHES RECHT für kirchlich Beschäftigte

am Samstag, 17. Juni, haben wir in einem ersten Überblick über das Medienecho zur ver.di Petition informiert. Inzwischen sind weitere Veröffentlichungen dazu gekommen.
Die Zeitschrift nd - die sich selbst als links bezeichnet - schreibt am 26,06.2023:
Wirtschaft und Umwelt
Betriebs­verfas­sungs­gesetz
Arbeitsrecht bei Kirchen: Schluss mit Sonderregeln
Der Humanistische Pressedienst (HP) schreibt am 30.06.2023:
"Höchste Zeit, diese veralteten Kirchenprivilegien abzuschaffen"

Petition von ver.di gegen kirchliches Arbeitsrecht

In den kirchlichen Medien werden dagegen nach wie vor die Berichte über Missbrauchsverfahren bevorzugt wiedergegeben. Dazu finden sich - wie in den säkulären Publikationen - viele Berichte über die aktuellen Kirchenaustrittszahlen, die einen neuen Höchststand erreicht haben.
Obwohl wir der Auffassung sind, dass die Beanspruchung eines "besonderen kirchlichen Arbeitsrechs" mit den dadurch erzeugten Widrigkeiten auch eine Ursache für die Glaubwürdigkeitskrise beider Kirchen sind - die generellen Themen "Missbrauch" und "Kirchenaustrittszahlen" sind für uns eher Randbereiche, die hinter Meldungen aus unserem Blogthema zurück bleiben müssen.
Bemerkenswert: zeitgleich zur ver.di Petition "gleiches Recht" läuft eine Petition an die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zur AUSZAHLUNG DER INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE BEI DER DIAKONIE BAYERN UND DER ELKB, die einen knappen Monat früher gestartet wurde und (daher) etwa doppelt so viele Unterzeichner hat.
Die Beteiligungsgeschwindigkeit ist im gleichen Zeitraum also inetwa vergleichbar hoch. Es ist also wohl so, dass die Beschäftigten durchaus realisieren, dass konkrete finanzielle Nachteile für die Beschäftigten mit dem kirchlichen Sonderweg verbunden sind, also in diesem Sonderweg ihre Ursachen haben.