Montag, 15. März 2021

Ene mene muh - und raus bist Du ....

über die herschaftlich verfügten Ausschlüsse aus der Dienstgemeinschaft (Die Verstoßenen der ...) haben wir schon öfter berichtet. Jetzt ist uns bei der Medienrundschau ein anderer Bericht dazu aufgefallen.
"Kirche und Leben" schreibt unter dem Titel:
Auseinandersetzung nach Trägerwechsel in Schöppingen findet gutes Ende
Wirbel um abgehängtes Kreuz in kirchlicher Einrichtung - und Entwarnung
von dem Wirbel, den ein abgehängtes Wandkreuz nach einem Trägerwechsel von der Kirchengemeinde St. Brictius zur Evangelischen Jugendhilfe Münsterland verursachte:
Nach 66 Jahren in Händen der katholischen Kirchengemeinde wurde das Jugendheim an der Bergstraße an die evangelischen Jugendhilfe Münsterland übergeben. Ein Mitarbeiter hatte das Kreuz abgehängt und der katholischen Kirchengemeinde übergeben.
Und - war das alles?

Wir fragen uns:
1. Was ist mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherheit für die Beschäftigten?
Wie wird die innerbetriebliche Mitbestimmung geregelt? Bezahlt die Evangelische Jugendhilfe Münsterland diese weiterhin nach den AVR der Caritas - einschließlich der Leistungen für die Zusatzversorgung, zum Beispiel? Oder wird hier wieder ein heimliches Sparmodell umgesetzt?

2. Wie ist das mit den Loyalitätspflichten? Können die einfach mit dem Trägerwechsel "ausgetauscht" werden? Ist jetzt durch eine betriebsorganisatorische Entscheidung der Kirchengemeinde erlaubt, was vorher ein Kündigungsgrund gewesen wäre?

3. Was ist mit dem (Datenschutz)? Gelten anstelle des katholischen KDSG nun entsprechende protestantische Vorschriften - oder gilt die DSGV ohnehin uneingeschränkt auch im kirchlichen Bereich?

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