Freitag, 30. September 2022

Tariflohnpflicht Altenpflege | Fragen & Antworten für Beschäftigte

Seit 1. September 2022 gilt die Tariflohnpflicht in der Altenpflege. Arbeitgeber in der ambulanten und (teil-)stationären Altenpflege können zukünftig nur noch Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen, wenn sie tarifgebunden sind, sie ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung nach einem Tarifvertrag, der in mindestens einer Einrichtung in der Region gilt, bezahlen oder sie ihre Beschäftigten in Pflege und Betreuung im Durchschnitt der jeweiligen Entgeltgruppe mindestens auf dem Niveau der durchschnittlichen tariflichen Entgeltniveaus des jeweiligen Bundeslandes zahlen.
Auf viele Fragen, die sich daraus ergeben, hat unsere ver.di FAQ zur Tariflohnpflicht und Antworten formuliert. Sie richten sich v.a. an Beschäftigte in der Altenpflege. Wenn ihr Betriebszeitungen, MAV-Infos o.ä. in euren Einrichtungen herausgebt, verweist gern für die Kolleg*innen auf unsere FAQ-Seite (z.B. per kostenlos zu erstellendem QR-Code) bzw. verlinkt von eurer Homepage auf die FAQ und verbreitet die FAQ auch gern in den sozialen Medien, soweit ihr sie nutzt.
Zu den FAQ: https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/mein-arbeitsplatz/altenpflege/++co++9cdb04e4-3a4d-11ed-92ce-001a4a160129

Kolleg*innen aus betrieblichen Interessenvertretungen legen wir unser Seminar nahe, das wir neu in unser Bildungsprogramm aufgenommen haben: https://verdi-bub.de/seminar/4400

Donnerstag, 29. September 2022

Bätzing zu Koch

Dass die Bischöfe untereinander heftig streiten ist nicht neu. Heute Mittag haben wir von einem Interview des schweizer Kurienkardinals Koch berichtet. Inzwischen meldet die Tagesschau die Reaktion des Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Bischof Georg Bätzing:
Bätzing kämpft für den Synodalen Weg ...
Bätzing steht zu seinen Überzeugungen - auch gegenüber Rom. Als der in Rom amtierende Schweizer Kurienkardinal Kurt Koch in einem Interview Parallelen des Synodalen Wegs mit den "Deutschen Christen" - einer rassistischen und antisemitischen Gruppierung in der evangelischen Kirche in der Nazi-Zeit - formuliert, reagiert Bätzing scharf. Der Kardinal müsse sich umgehend für diese "inakzeptable Entgleisung" entschuldigen, andernfalls werde er eine offizielle Beschwerde beim Papst einreichen.
Den Synodalen Weg hat sich Bätzing zutiefst zu eigen gemacht und verteidigt ihn leidenschaftlich. Er sieht ihn als einen notwendigen und überfälligen Schritt einer "Inkulturation" des Glaubens in diese Zeit.
Quelle und mehr: Tagesschau
siehe auch:
Domradio
katholisch.de
Radio Vatikan
ZDF - Heute

Wir wollen damit unsere Berichterstattung über theologische Streitigkeiten wieder beenden. Theologie ist nicht unser Schwerpunkt, auch wenn wir katholische Theologen in unseren Reihen haben. Wir beschränken uns auf die Chronistenpflicht, wenn es um Fragen der eigenen katholischen Soziallehre und des kirchlichen Arbeitsrechts geht - auch wenn wir uns dabei die eine oder andere Kommentierung nicht immer verkneifen können.

Der Schweizer Kurienkardinal Kurt Koch äußert sich auf kath.ch

zum "Synodalen Weg" und erinnert zugleich an die Würzburger Synode:
...
Kurt Koch erinnert an die Würzburger Synode, die vor 50 Jahren den Satz formulierte: «Die Krise des kirchlichen Lebens beruht letztlich nicht auf Anpassungsschwierigkeiten gegenüber unserem modernen Leben und Lebensgefühl, sondern auf Anpassungsschwierigkeiten gegenüber dem, in dem unsere Hoffnung wurzelt und aus dessen Sein sie ihre Höhe und Tiefe, ihren Weg und ihre Zukunft empfängt: Jesus Christus mit seiner Botschaft vom ‘Reich Gottes’.»

Kritik an der deutschen Theologie
Koch kritisiert auch die «starke» Tendenz in der deutschen Theologie, «in allem von der Freiheit als dem höchsten Wert für den Menschen auszugehen und von daher zu beurteilen, was noch als Glaubenswahrheit gelten darf und was über Bord geworfen werden muss».
...
(Quelle und mehr: kath.ch)

Der frühere Bischof von Basel hat ja recht, wenn er an die Würzburger Synode erinnert. Das tun wir in Bezug auf den Beschluß "Kirche und Arbeiterschaft" und die zu grunde liegenden Texte ja auch gerne und immer wieder bei sich bietender Gelegenheit. Und wir bedauern, dass sich die Kirche in Deutschland immer noch bemüßigt fühlt, sich selbst alle anderen Wege offen zu halten.

Montag, 26. September 2022

Medienrundschau: Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz

Die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) in Fulda zeigt in den kirchlichen Medien gespannte Erwartungen.
Radio Vatikan bringt heute zwei Berichte:
Schwerpunkte der Beratungen sind laut eienr Pressemitteilung der Deutschen Bsichofskonferenz (DBK) nicht nur der Fortgang des Synodalen Weges, sondern auch die Vorbereitung des Ad-limina-Besuchs der deutschen Bischöfe im November 2022 in Rom. Ebenso besprechen die Bischöfe Punkte aus der vergangenen Synodalversammlung, die dann in Rom vorgebracht werden sollen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Beratungen ist demzufolge die Neuordnung des Themenbereichs sexueller Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen.
Quelle und mehr: Radio Vatikan
Radio Vatikan übernimmt weiter ein Interview mit Chefredakteur des Kölner Domradios, Ingo Brüggenjürgen, dieser bestätigt sowohl die "Zerrissenheit der Bischöfe" wie auch die wesentlichen Themen in Fulda:
Ingo Brüggenjürgen (DOMRADIO.DE-Chefredakteur): Das wird auf jeden Fall eines der Hauptthemen sein. Das wurde schon im Vorfeld deutlich. Und jeder, der beim Synodalen Weg in Frankfurt dabei war, konnte sich selbst ein Bild davon machen, wie groß die Zerrissenheit ist.
Da tut sich wirklich ein großer Graben auf. Das hat auch der Passauer Bischof Stefan Oster gesagt: "Gräben, die kaum mehr versöhnbar erscheinen".
...
Brüggenjürgen: Die Bischöfe müssen sich ebenso auf den Ad-Limina-Besuch vorbereiten. Das sind regelmäßig anstehenden Besuche der gesamten Bischofskonferenz in Rom. Im November wird es soweit sein. Da pilgern die 69 deutschen Bischöfe alle zum Stuhl Petri in den Vatikan. Sie werden sich dort nicht nur mit dem Heiligen Vater treffen, sondern auch mit insgesamt acht Dikasterien. Der Vatikan hat seine ganze Verwaltung ja neu aufgestellt. Das dürfte spannend sein.
Ein Kenner der Materie sagte vorher, dass da richtig "Musik drin" ist. Da wollen wir mal schauen. Wir wissen ja, dass das Verhältnis zwischen dem Vatikan und den deutschen Bischöfen alles andere als ungetrübt und immer nur harmonisch ist.
Quelle und mehr: Radio Vatikan

§ EuGH-Urteil zum Urlaubsanspruch

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.
Das wisst ihr ja alle schon zumindest aus der Tagespresse. Daher bringen wir jetzt mit etwas Verspätung einige Links zu Quellen und Kommentierungen, dokumentiert als Service für unsere Leser (EuGH, Urt. v. 22.09.2022, Az. C-120/21; Az. C-518/20 und C-727/70):
Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof hat in drei Fäl­len aus Deutsch­land ent­schie­den, dass der Ur­laubs­an­spruch in be­stimm­ten Fäl­len doch nicht ver­fällt be­zie­hungs­wei­se ver­jährt. Ent­schei­dend sei, ob der Ar­beit­ge­ber sei­nen Teil dazu bei­ge­tra­gen und bei­spiels­wei­se dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Ur­laub bald ver­fällt. Für eine Ver­jäh­rung müsse er den Ar­beit­neh­mer zuvor durch ent­spre­chen­de Auf­for­de­rung tat­säch­lich in die Lage ver­setzt haben, sei­nen Ur­laubs­an­spruch aus­zu­üben.

Sonntag, 25. September 2022

Sonntagsnotizen - Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz: Wie heftig ist der Streit?

Ab Montag tagen die Deutschen Bischöfe wieder in Fulda. Die letzten Monate haben einen erbitterten Streit unter den "Hirten" gezeigt. Wir zitieren einmal den Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer aus einem Artikel von Radio Vatikan:
Bei der Reformdebatte prallen aus seiner Sicht zwei theologische Denkrichtungen aufeinander, so Voderholzer. Diese hätten sich in der theologischen Landschaft Deutschlands entwickelt und stünden einander zunehmend unversöhnlich gegenüber.
In's Stammbuch geschrieben:
Nun - grundsätzlich ist eine Meinungsverschiedenheit, ja sogar ein Streit, nicht negativ. Schon Petrus und Paulus haben über den Weg der künftigen Kirche heftig gestritten. Es kommt entscheidend darauf an, wie man miteinander streitet. Dieser Streit muss konstruktiv und sachlich sein, von gegenseitigem Respekt getragen - und so geführt werden, dass man auch hinterher wieder miteinander reden kann. Er darf das Einigende nicht außer Acht lassen.
Wer dagegen so argumentiert, dass dem Gegenüber die Basis entzogen wird, wer gar vorsätzlich oder fahrlässig die Unwahrheit über den Gegenüber zum Inhalt seines Vortrages macht - und damit dann auch noch den guten Ruf des Gegenübers gefährdet - der verlässt den Boden der konstruktiven Auseinandersetzung. Der darf sich dann auch nicht wundern, wenn der Andere oder die Andere oder die Anderen dann auch andere Wege zur Konfliktlösung suchen.
Das meint jedenfall Erich S. aus unserer Redaktion

Samstag, 24. September 2022

Ab Montag: Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz

Vom 26. bis 29. September 2022 findet in Fulda die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz statt. 67 Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz unter Leitung des Vorsitzenden, Bischof Georg Bätzing, nehmen teil und beratschlagen zum Synodalen Weg, aber auch zu Fragen des sexuellen Missbrauchs. ...

Schwerpunkte der Beratungen sind demnach der Fortgang des Synodalen Weges und die Vorbereitung des Ad-limina-Besuchs der deutschen Bischöfe im November 2022 in Rom....
berichtet dazu Radio Vatikan

Ob das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts (wir berichteten) auch schon eine Rolle spielen wird, ist nicht bekannt. Die KAB-Arbeitsrechtsexpertin Elena Rubleva erklärte am Dienstag in Köln jedenfalls:
Es gelte, die Erfassung der Arbeitszeit so zu regeln, "dass sämtliche Arbeitszeiten erfasst werden, ohne dass die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers oder der Datenschutz verletzt werden". ...
(Quelle).
Nachdem die katholische Kirche in Deutschland bekanntlich alle Räder nochmal erfinden muss - man denke an das kirchliche Arbeitsrecht und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers oder das spezifische Datenschutzrecht - wird eine Bearbeitung durch die Juristen der Kurie jedenfalls sicher länger dauern. Und das, obwohl seit dem "Stechuhr-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes vom Mai 2019 inzwischen über drei Jahre die Möglichkeit gegeben hätten, sich mit dem Problem auseinander zu setzen.

Donnerstag, 22. September 2022

Jesuiten: sexuelle Identität und sonstige "private Lebensentwürfe" von Mitarbeitern arbeitsrechtlich künftig irrelevant

Der zentraleuropäische Provinzial des Jesuitenordens, Bernhard Bürgler, hat einen entsprechenden Brief an alle Werke der zentraleuropäischen Ordensprovinz geschrieben.
Jesuiten für Diversität unter ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Der Synodale Weg hat sich zuletzt in seiner vierten Vollversammlung für eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts ausgesprochen. Auch in den Werken des Jesuitenordens sollen private Lebensentwürfe und die sexuelle Identität von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeitsrechtlich keine Rolle spielen. Diese persönlichen Aspekte sollen weder ein Einstellungshindernis noch irgendeinen Grund für Sanktionen darstellen.

Dies machte der Provinzial des Ordens P. Bernhard Bürgler SJ in einem Brief an alle Werke der Zentraleuropäischen Provinz des Ordens deutlich. Dafür werde der Orden alle bestehenden Spielräume des kirchlichen Arbeitsrechts nutzen.
Das berichtet nun auch katholisch.de
Jesuiten zum kirchlichen Arbeitsrecht: Sexuelle Identität egal
Die dem Generaloberen in Rom unterstehende und dem Papst besonders verbundene, weltweit tätige Gesellschaft SJ ist damit offiziell bereit, in der zentraleuropäischen Provinz (umfasst die Länder Deutschland, Lettland, Litauen, Österreich, Schweden und die Schweiz) die Menschen so zu akzeptieren, wie sie geschaffen wurden. Für Deutschland entspricht das auch dem Ergebnis aus dem Synodaler Weg: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ (wir berichteten).

Spannend betrachten wir aber auch eine andere Frage:

Mittwoch, 21. September 2022

§ Bundesarbeitsgericht urteilt zur Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung - (nur) durch Tarifvertrag

Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels (Die große Personalnot) wird die Frage relevant: wie lange kann einer "Personallücke" durch "Leiharbeitskräfte" geschlossen werden? Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) gibt darauf in § 1 Absatz 1 b eine zunächst klare Antwort:
Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
18 Monate - oder 1 1/2 Jahre also; allerdings sagt das Gesetz auch:
In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klar gestellt, dass diese "Verlängerung durch Tarifvertrag" auch gilt, wenn der überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) selbst nicht Tarifgebunden sind.

Montag, 19. September 2022

"Caritative" Krankenhäuser schließen, weil der Gewinn fehlt ....

Kaum haben wir anlässlich einer Pandemie bemerkt, dass in den Kliniken auch Reservekapazitäten benötigt werden, ist es wieder soweit: wirtschaftliche Gründe führen zur nächsten Schließung eines kirchlichen (hier evangelischen) Krankenhauses
Das Evangelische Stadtkrankenhaus in Saarbrücken soll schließen. Das hat der Träger der Klinik, die Kreuznacher Diakonie, verkündet.
...
„Die Prüfung hat ergeben, dass ein Weiterbetrieb des Hauses in keinem dieser Szenarien wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine Schließung ist daher die einzige zu verantwortende Option.“

Krankenhaus in Neunkirchen soll verkauft werden
Die Kreuznacher Diakonie betreibt auch das Krankenhaus in Neunkirchen, das ebenfalls wegen wirtschaftlicher Schwierigkeit verkauft werden soll.
Quelle und mehr: Saarbrücker Zeitung

Also nur mal so zum Verständnis:
1. Christliche Nächstenliebe und caritative Betätigung kirchlicher Wohlfahrtsverbände erfolgen nur, "wenn es sich rechnet".
2. Caritative Betätigung und Dienstgemeinschaft stehen unter dem Vorbehalt der Gewinnerzielung. Der "barmherzige Samariter" wird nur tätig, wenn er nicht draufzahlt.
3. Dafür fordern die so christlich-caritativen Träger dann aber auch noch die Befreiung von den Errungenschaften des weltlichen Arbeits- und Mitbestimmungsrechts.
Merksatz: Ein Krankenhaus, das nach wirtschaftlichen Kriterien betrieben wird, ist keine caritative sondern eine wirtschaftliche Einrichtung - egal, wem das Haus gehört. Und damit entfällt die Befreiung vom Betriebsverfassungsrecht !

und
4. Gesundheitsfürsorge ist ein Rechtsanspruch an den Sozialstaat. Wann kapiert man endlich, dass mit diesen Grundrechten keine Geschäfte gemacht werden dürfen?

Sonntag, 18. September 2022

Sonntagsnotizen - Kommentar zum "Stechuhr-Urteil" des BAG

Wir hatten bereits am Dienstag über das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes berichtet. Von all den möglichen - und auch unmöglichen - Reaktionen in der Medienlandschaft möchten wir im Rückblick einen Kommentar besonders hervorheben.
Von einer möglichen zu einer tatsächlichen Umwälzung des deutschen Arbeitszeitrechts?
Das „Stechuhr-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichts


....
Es ist wahrlich ein Grundsatzurteil (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21), mit wir heute konfrontiert werden.

Unter der Überschrift Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats berichtet das Bundesarbeitsgericht, dass der Betriebsrat mit seinem Anliegen vor dem BAG gescheitert ist. Denn: Der Betriebsrat kann die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Warum nicht? »Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.«
... schon der erste Satz der Pressemitteilung des BAG bringt es auf den Punkt:
»Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.«
Und dann der explizite Bezug auf das EuGH-Urteil:
»Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.«
Ein „Pyrrhussieg für den Arbeitgeber“ sei die Entscheidung des BAG, so Michael Fuhlrott in seinem Beitrag Arbeits­zeit muss künftig erfasst werden, denn »auf die Frage eines Initiativrechts des Betriebsrats komme es gar nicht an. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nämlich überhaupt nur dann, wenn es keine gesetzliche Regelung gebe. Eine solche gesetzliche Regelung gebe es aber vorliegend. Denn § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sehe vor, dass Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“ habe.«

Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Betriebe in Deutschland, gleich, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Damit sind nach der Lesart des BAG alle Unternehmen, gleich welcher Größe, verpflichtet, die Arbeitszeit künftig zu erfassen«, so das Fazit von Michael Fuhlrott in seinem Beitrag. »Die Pflicht zur Einführung eines Systems zur allumfassenden Arbeitszeiterfassung und damit das einhergehende Ende der Vertrauensarbeitszeit zeichnen sich nun nicht mehr als Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens als denkbares Ende am Horizont ab, sondern sind – ohne Umsetzungsfrist – durch die heutige Entscheidung Realität geworden … Der Gesetzgeber ist durch die heutige Entscheidung durch das BAG links überholt worden. Ohne Frage wird dies neuen Schwung in das Gesetzgebungsverfahren bringen, das nunmehr auf der Agenda ganz oben stehen dürfte. Für die Zukunft bleibt eine einfache Lehre: Bleibt der Gesetzgeber bei der Umsetzung europäischer Vorgaben untätig, werden Gerichte nach und nach im Wege der Rechtsprechungsentwicklung für eine Umsetzung und die Ausgestaltung der einzelnen rechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung sorgen.«
Quelle: Stefan Sell

Man darf gespannt sein, wann - und wie - die kirchlichen Gesetzgeber auf diesen "Paukenschlag aus Erfurt" reagieren. Denn kirchliche Mühlen mahlen bekanntlich besonders langsam, und hinken der staatlichen Gesetzgebung oft um Jahrzehnte hinterher.

Freitag, 16. September 2022

§ Aktuelle Rechtsprechung: Gericht gibt Kündigungsschutzklage von Kantor gegen (evangelische) Kirche statt

Wegen einer geplanten Leihmutterschaft war der langjährige Braunschweiger Domkantor im März fristlos gekündigt worden. Doch dagegen klagte der Mann. Nun entschied das Arbeitsgericht: Die Kündigung ist unwirksam.

... Die Kündigung durch die evangelische Landeskirche in Braunschweig sei unwirksam. Auch verurteilte das Gericht die Landeskirche zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Kantors bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Nach Zugang des schriftlichen Urteils kann die Landeskirche vier Wochen lang Berufung einlegen.
Die Kirche hatte den Kantor im März nach langjähriger Tätigkeit entlassen, weil er mit seinem aus Kolumbien stammenden Ehemann eine Leihmutterschaft in dem südamerikanischen Land beauftragen wollte. Die Kirche sieht in der Planung der Leihmutterschaft einen Loyalitätsverstoß und hält eine weitere Zusammenarbeit für unzumutbar.

...
Die Entscheidung zugunsten des Klägers begründete das Gericht damit, dass ein "an sich wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung" (im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB) nicht gegeben sei. Im Offenhalten einer Leihmutterschaft liege kein direkter Verstoß gegen eine vertragliche Loyalitätspflicht gegenüber der Kirche vor. Der "bloße Abwägungsprozess" des Kantors bezüglich einer Leihmutterschaft sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch habe die Landeskirche die öffentliche Verbreitung der Pläne mitverschuldet.
Quellen und mehr:
Arbeitsgericht Braunschweig; Juraforum; katholisch.de (zitiert) ; NDR;

ver.di fordert deutliche Korrekturen am Gesetzentwurf zu Personalvorgaben in Krankenhäusern

 Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordert deutliche Korrekturen am vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zu Personalvorgaben für die Krankenhauspflege. „Die Beschäftigten in der Pflege erwarten ganz klar, dass sich mit dem Gesetz ihre Arbeitsbedingungen verbessern, dass sie endlich entlastet werden. Versprochen sind Vorgaben für eine bedarfsgerechte Personalausstattung – das muss Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach halten“, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. Doch der Gesetzentwurf lasse alles offen. „Verbindlichkeit sieht anders aus, das Gesetz muss deutlich korrigiert werden.“

„Die Einführung der PPR 2.0 als bedarfsgerechte Personalbemessung in der Krankenhauspflege muss verbindlich kommen – so, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart wurde“, forderte Bühler. In dem gegenüber der ursprünglichen Vorlage verwässerten Gesetzestext heißt es lediglich, dass das Bundesgesundheitsministerium eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen „kann“. Zudem fehlt der eindeutige Bezug zur PPR 2.0, dem von ver.di, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Deutschen Pflegerat entwickelten Personalbemessungssystem. „Völlig inakzeptabel ist, dass Bundesfinanzminister Christian Lindner bei der Personalausstattung plötzlich mitreden soll. Es braucht genug Personal, um Patienten sicher und gut zu versorgen, keine Personalausstattung nach Kassenlage“, sagte Bühler.

Nötig seien bundesweit einheitliche, bedarfsgerechte und verbindliche Personalvorgaben im Krankenhaus. „Selbstverständlich müssen auch die Intensivstationen einbezogen sein“, betonte Bühler. Es gebe keinen Grund dafür, Kliniken mit Entlastungsvereinbarungen von gesetzlichen Vorgaben auszunehmen. Für die dort Beschäftigten müssten die jeweils besseren gesetzlichen oder tariflichen Regelungen zur Anwendung kommen

Quelle: ver.di-Pressemitteilung 15.9.2022


Donnerstag, 15. September 2022

§ Aktuelle Rechtsprechung LAG Berlin - Brandenburg: zur sog. 24-Stunden-Betreuung (Haushalts- und Pflegehilfen)

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch in der sogenannten 24-Stunden-Betreuung. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereit im Juni 2021 im Grundsatz bestätigt (5 AZR 505/20). Den konkreten Fall einer bulgarischen Beschäftigten, die als sogenannte 24-Stunden-Kraft in Privathaushalten pflegebedürftiger Menschen gearbeitet hat, wies sie dennoch an die Vorinstanz zurück, um die konkreten Zahlungsansprüche zu klären. Am Montag (5. September 2022) entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erneut klar zugunsten der Klägerin.
Das ver.di-Mitglied aus Bulgarien hatte mit gewerkschaftlicher Unterstützung auf Nachzahlung des ihr vorenthaltenen Mindestlohns geklagt und wurde dabei von der muttersprachlichen DGB-Beratungsstelle »Faire Mobilität« begleitet. ...

Das Landesarbeitsgericht sprach ihr nun eine Lohnnachzahlung von mehr als 30.000 Euro zu (Aktenzeichen 21 Sa 1900/19).

Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand, erklärt zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg:

„Das heutige Urteil ist für unsere Kollegin ein Erfolg auf ganzer Linie. Es zeigt erneut den dringenden Handlungsbedarf. Die 24-Stunden-Betreuung muss von der Politik endlich angegangen werden. Beschäftigte sind davor zu schützen, rund um die Uhr arbeiten zu müssen. Das System verstößt elementar gegen das Arbeitszeitgesetz und den Gesundheitsschutz, außerdem wird hier regelmäßig der gesetzliche Mindestlohn umgangen. Aber auch pflegebedürftige Menschen mit ihren Familien brauchen endlich Rechtssicherheit und vor allem ein offizielles bedarfsgerechtes Hilfesystem. Auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Tariflohnpflicht für nicht tarifgebundene Arbeitgeber ist es überfällig, die Pflegeversicherung zu einer „Solidarischen Pflegegarantie“ weiterzuentwickeln: jeder und jede zahlt ein und pflegebedingte Kosten werden vollständig von der Solidargemeinschaft getragen. Und es muss damit Schluss sein, dass deutsche und internationale Pflegekonzerne dem System mit hohen Renditen Geld entziehen. Die Pflege muss wieder gemeinwohlorientiert organsiert werden.“
Quellen und mehr: ver.di
Anwalt.de; beck aktuell, evangelisch.de, LTO.de - Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz,

In der Problematik "Haushalts- und Pflegehilfen" haben wir schon mehrfach Beiträge geschrieben, hier an einem Beispiel aus dem Süden der Republik

Mittwoch, 14. September 2022

Tarifrunde 2023: Kirchliche Einrichtungen "Ich mach‘ mit für mehr Lohn"

+++ Einladung +++ Ich mach‘ mit für mehr Lohn - Kirche, Diakonie, Caritas +++ Info-Veranstaltung +++


Ab Januar 2023 verhandeln ver.di und die Arbeitgeber über Lohnerhöhungen im öffentlichen Dienst. Dies betrifft auch viele Beschäftigte in kirchlichen Betrieben, weil die Entgelte auch direkt für sie gelten oder nachvollzogen werden. Es geht um viel. Die Preise explodieren. Wenn wir unsere Kaufkraft sichern wollen, müssen wir uns stark aufstellen.

Wie gelingt es, auch in deinem kirchlichen Betrieb Stärke aufzubauen?

Dabei unterstützen wir dich als ver.di-Mitglied mit einer Online-Schulungsreihe. Sie besteht aus acht zweistündigen Modulen, die begleitend zur Tarifrunde zwischen Oktober und April stattfinden werden.

Deine Vorteile:

Du lernst, wie du dich selbst aktiv einbringen kannst.
Du lernst, wie du Kolleg*innen für die Tarifrunde aktivierst.
Du lernst, wie ihr gemeinsam Stärke entwickeln könnt.

Du möchtest mehr erfahren?



Dann komm bei einem unserer drei kurzen Online-Infotreffen vorbei. Dort stellen wir dir die einzelnen Module vor. Du erfährst, wie du an der Schulungsreihe teilnehmen kannst und wir klären deine Fragen. Deine Teilnahme an einem der Online-Infotreffen ist noch keine Anmeldung für Schulungsreihe.

Kommt gern zu zweit oder zu dritt!
Anmeldung zum Online-Infotreffen
20. September 2022, 18.30-19.30 Uhr
https://verdi.webex.com/verdi/j.php?RGID=r1708710d237acb7ad38e9776a98716b9 
26. September 2022, 10.00-11.00 Uhr
https://verdi.webex.com/verdi/j.php?RGID=r1318c3c57d3b2f5005873d5b8b08355c 
26. September 2022, 15.00-16.00 Uhr
https://verdi.webex.com/verdi/j.php?RGID=r277f4a4cde13b926dc09691dea42e7e4

Alle drei Termine sind inhaltsgleich.

Technische Hinweise

Für eine reibungslose Teilnahme gibt es ein paar Voraussetzungen, die du leicht sicherstellen kannst. Wir empfehlen dir für ein ruhiges Umfeld, einen PC, Laptop, Tablet, eine stabile Internetverbindung.
Quellen:
ver.di Einladung - Zusammen geht mehr

Dienstag, 13. September 2022

§§ Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Zeiterfassung und Tariffähigkeit

1. gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung:
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
...
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 TaBV 79/20 –
Quellen:
aus der Pressemitteilung Nr. 35/22 des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022
FOCUS Online, Handelsblatt, SPIEGEL Online, ZEIT Online,

Da sich die gesetzliche Verpflichtung* aus dem "für alle geltenden" Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt, ist diese Entscheidung auch für MAVen anwendbar. Auf §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 - 37 Abs. 1 Nrn. 1, 9 und 10 sowie 38 Abs. 1 Nrn 2, 11 und 12 sowie die entsprechenden Regelungen in § 45 MAVO darf verwiesen werden.
*§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …



2. Ver.di ist tariffähig
Mit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts steht fest, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) tariffähig ist. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.
... Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gibt es nicht. ...
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 24/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2021 – 21 BVL 5001/21 – (wir berichteten)
aus der Pressemitteilung Nr. 36/22 des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022
Kommentar von Prof. Sell;

Montag, 12. September 2022

Synodaler Weg: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

Beim "Synodalen Weg" wurde der Handlungstext "Grundordnung des kirchlichen Diensts" verabschiedet. Wir verlinken die einschlägigen Texte:
Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, zweite Lesung (in die Synodalversammlung eingebrachte Version)
Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, zweite Lesung (beschlossene Fassung, 09.09.2022)
Synopse Synodalforum IV: Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“

TOP 5.3: Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, alle
TOP 5.3: namentliche Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, alle
TOP 5.3: Abstimmung Handlungstext Grundordnung kirchlicher Dienst, nur Bischöfe
TOP 5.3: Abstimmungsprotokoll Handlungstext Homosexualität
Quelle und mehr:
DER SYNODALE WEG - Dokumente, Reden und Beiträge

Wir begrüßen die bedeutende und klare Beschlussfassung zum Thema „Leben in gelingenden Beziehungen - Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft". Die katholische Kirche nimmt einen bedeutenden Schritt zur Akzeptanz der Lebenswirklichkeit der Mitarbeitenden. Und sie akzeptiert die von Gott geschenkte zwischenmenschliche Beziehung, die ganz persönliche Liebe zwischen Menschen. Sie zieht damit gerade noch rechtzeitig Konsequenzen aus der zunehmend kritischen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
Wir bedauern zugleich, dass sich die Diskussion und Beschlussfassung lediglich auf den Bereich der "Loyalitätspflichten" und deren Konsequenzen bezog. Der Bezug zur (historisch schwer belasteten) "Dienstgemeinschaft" ist nach wie vor genauso enthalten wie die Ablehnung der sozialen Errungenschaften des weltlichen Arbeitsrechts. So bleibt das kirchenamtliche Verbot, mit Gewerkschaften zu kooperieren; ein Verbot, das - wir betonen das gerne erneut - im völligen Gegensatz zur eigenen Soziallehre, den Sozialenzykliken und damit letztendlich dem päpstlichen Lehramt steht. Und das sich auf keine theologische Grundlage stützen kann. Denn der CIC - das weltweite Gesetzbuch der katholischen Kirche, das auf theologischer Grundlage aufbaut - verpflichtet die Vermögensverwalter, das komplette weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens zu beachten, soweit nicht eben die eigene Soziallehre dagegen steht. Hier besteht noch ein großer Handlungsbedarf. Die Kirche hat noch die Chance, den Weg selbst zu gehen.

Die Grundordnung hat allerdings auch nur einen sehr geringen Teil der beratenen Materie eingenommen. Die vierten Vollversammlung des Synodalen stand - wen wundert es - vielmehr und immer noch im großen Kontext der Diskussionen um Frauen und Macht oder die (Homo-)Sexualität und der Missbrauchsdebatte. Dementsprechend "unterschiedlich" sind auch die Reaktionen auf die Ergebnisse. Katholisch.de berichtet abschließend von "Gemischten Reaktionen nach Vollversammlung des Synodalen Wegs".
Man darf nun durchaus gespannt sein, wie es weitergeht (die kommende Synodalversammlung im März 2023 soll die fünfte und letzte sein) und wie generell die Umsetzung der verabschiedeten Papiere erfolgt. Während Münchens Kardinal Marx erklärt, er wolle Beschlüsse "selbstverständlich umsetzen" (Quelle) erklärt der Augsburger Nachbar Bertram Meier, er wolle "warten, bis die Weltkirche und der Papst sich eingeklinkt haben" (Quelle). Nun, Kirche rechnet ja bekanntlich ohnehin in "Ewigkeitsmaßstäben".

Sonntag, 11. September 2022

Sonntagsnotizen - Machtmissbrauch ansprechen und verhindern

So hatten wir schon vor einigen Wochen einen Beitrag überschrieben und diesen dann auch mit einem Literaturhinweis versehen. Heute möchten wir der Reihe der "Literaturhinweise" eine Ergänzung aus dem Herder-Verlagsprogramm anfügen.


Anmerkung:
Leider stimmt der Preis von € 20,- nicht; ursprünglich war das zwar mal angedacht, mittlerweile beläuft er sich auf € 22,-

Nachtrag - aus einem Interwiew bei "katholisch.de":
MÜNCHEN ‐ In der Kirche herrscht eine Kultur der Angst, gute Führung ist Mangelware – das ist die These eines neuen Buchs, das Berichte von kirchlichen Mitarbeitern über Formen von Machtmissbrauch sammelt. Herausgeberin Hiltrud Schönheit erläutert, woran es in der Kirche krankt – und wie Mitarbeiterführung aussehen müsste.
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Frage: In kirchlichen Einrichtungen haben die Mitarbeitervertretungen (MAV) die Aufgabe dafür zu sorgen, dass Mitarbeitende "nach Recht und Billigkeit behandelt werden". In den Betroffenenbeiträgen im Buch fällt auf, dass nur einmal im Halbsatz eine MAV erwähnt wird. Versagt da die betriebliche Mitbestimmung in der Kirche?

Schönheit: Wenn Mitarbeitervertretungen anderswo erfolgreich sind, dann ist das bei uns nicht angekommen. Von einem Mitglied einer MAV wurde uns berichtet, dass dem Gremium aus der obersten Führungsebene sehr deutlich signalisiert wurde, dass es eh nichts zu melden hat. Auch bei der betrieblichen Mitbestimmung ist es ein Problem, wenn Macht und Autorität letzten Endes theologisch begründet werden und die Führung den Willen Gottes für sich reklamiert. Da ist dann kein Agieren auf Augenhöhe möglich.

Frage: Im kirchlichen Arbeitsrecht wird von der "Dienstgemeinschaft" gesprochen. Ist das schon Teil des Problems?

Schönheit: Die Begriffe "Dienst" und "Gemeinschaft" können benutzt werden, um von Machtverhältnissen abzulenken. Wenn am Ende doch der Pfarrer sagt, wo es lang geht, ohne Rücksicht auf Absprachen und Kompetenzen, dann kann man so viel von Dienstgemeinschaft reden, wie man will: Der Begriff dient dann doch nur der Vertuschung der wahren Machtverhältnisse.
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(Hiltrud Schönheit ist Juristin und engagiert sich ehrenamtlich als Vorsitzende des Katholikenrates der Region München, und in unterschiedlichen Funktionen von verschiedenen kirchlichen Vereinen und Verbänden)

Donnerstag, 8. September 2022

ORDENSFRAU FRANZISKA DIETERLE über die "Kultur der Angst in der Kirche":

... Ich glaube, dass die Lehre der Kirche in den Generationen vor mir sehr viel Schaden angerichtet hat. Vor allem wegen der Angst, mit der gehandelt wurde. Die Kirche lehrt schon lange mit einem System der Angst. Ich frage mich oft, was für ein Menschenbild dort eigentlich vorherrscht. Von einem mündigen Menschen scheint man nicht auszugehen. ...
Quelle: Interview bei katholisch.de

Schwester Franziska Dieterle (46) gehört der Kongregation der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen an, und nimmt als Delegierte am Synodalen Weg teil. Die von Dieterle angesprochene "Kultur der Angst" durchzieht auch die Grundordnung mit ihren Drohungen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei sogenannten "Loyalitätsverstößen".

Dienstag, 6. September 2022

Bsirske: EKD bei kirchlichem Arbeitsrecht weniger gesprächsbereit

berichtet "katholisch.de" und erläutert:
BERLIN ‐ Die Ampel-Koalition will das kirchliche Arbeitsrecht dem staatlichen angleichen, doch passiert ist bislang noch nichts. Grünen-Politiker Frank Bsirske ist zuversichtlich, dass die Reform 2023 kommt – und sieht deutliche konfessionelle Unterschiede.

Der arbeitspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Frank Bsirske, sieht bei der evangelischen Kirche größere Widerstände gegen eine Angleichung des kirchlichen Arbeitsrechts an die staatlichen Regeln als bei der katholischen. In einem Interview mit dem "Humanistischen Pressedienst" sagte der ehemalige Vorsitzende der Gewerkschaft "ver.di" am Wochenende, dass man inzwischen sehe, dass man sich auf der katholischen Seite bewegen will. ...
Quellen:
katholisch.de unter Bezug auf ein Interview mit dem "Humanistischen Pressedienst"
...was sind diese eigenen Angelegenheiten?

Aus meiner Sicht sind das Fragen der Liturgie, der Priesterwahl, des Gottesverständnisses, der Vermögensverwaltung. Dort, wo die Kirche aber Arbeitsverhältnisse eingeht als Arbeitgeber, ist es eben nicht mehr die eigene Angelegenheit der Kirche, die sie eigenmächtig regeln kann. Es sind gemeinsame Angelegenheiten von Beschäftigten und Arbeitgebern, die im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes zu regeln sind. So ist das auch in der Weimarer Zeit gehandhabt worden. Damals gab es Streiks auch bei Kirchen und natürlich unterlagen auch die Kirchen und ihre Wohlfahrtsorganisationen dem Betriebsrätegesetz. Das ist auch konsequent und richtig so. An diese Situation gilt es wieder anzuknüpfen.
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Sonntag, 4. September 2022

Sonntagsnotizen - aus einer Tweet-Reihe

Aus einer Tweet-Reihe von Dr. Dr. Wolfgang F. Rothe,
Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.
Die Behauptung, "der Spielraum der Politik im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts" sei "aufgrund des grundgesetzlich abgesicherten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen gering", ist Unsinn. #Kirche #Arbeitsrecht @BMAS_Bund @spdbt @diegruenen @fdp
katholisch.de Regierung ohne konkrete Pläne für Reform des kirchlichen Arbeitsrechts
Interne Dokumente der Fachministerien legen Vorhaben offen
Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.
(2) Richtig ist: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig", wie es in Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung heißt, der nach Art. 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil desselben ist.
Wolfgang F. Rothe @WolfgangFRothe · 15. Aug.
(3) Dabei wird häufig der zweite Teil dieser Bestimmung übersehen: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig INNERHALB DER SCHRANKEN DES FÜR ALLE GELTENDEN GESETZES." Ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht ist kein Selbstläufer!
Ergänzend möchten wir betonen:
"ordnen" und "verwalten" ist etwas anderes als "selbst bestimmen" - ordnen bezieht sich auf die Organisation, verwalten bezieht sich auf das Vermögen
"ihre Angelegenheiten" betrifft ausschließlich eigene, interne Angelegenheiten der Kirche, etwa das Sakramentenrecht - nicht aber die Angelegenheiten, in denen sich kirchlicher und staatlicher Rechtskreis überschneiden - und erst recht nicht Angelegenheiten, die durch staatliches Recht, insbesondere staatliches Verfassungsrecht, "für alle" geregelt sind, z.B. das Recht der Koalitionsfreiheit mit sämtlichen Bestandteilen

Freitag, 2. September 2022

Sozial- und Erziehungsdienst: Tarifergebnis jetzt in trockenen Tüchern

Die Tarifrunde für die 330.000 Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist endgültig und erfolgreich „in trockenen Tüchern“. Nach drei Verhandlungsterminen zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wurde jetzt auch die redaktionelle Umsetzung des Ergebnisses abgeschlossen. Danach können Beschäftigte in Kitas, in den Jugendämtern und Einrichtungen der Behindertenhilfe die im Mai vereinbarten zwei jährlichen Regenerationstage bereits in diesem Jahr erstmals beanspruchen.

Die Möglichkeit, zwei weitere Tage gegen die vereinbarte Zulage von monatlich 130 beziehungsweise 180 Euro einzutauschen, ist ab 2023 möglich. Gezahlt wird diese Zulage aber bereits rückwirkend ab 1. Juli 2022. Grundlage für den Kürzungsbetrag im Tausch gegen freie Tage ist das monatliche Entgelt. Wesentlich erweitert werden konnte in den Redaktionsverhandlungen auch der Kreis derjenigen, die die Zulage in Höhe von 130 Euro erhalten sowie der Kreis der Praxisanleiter*innen, die Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 70 Euro monatlich haben.

Von den Verhandlungen betroffen sind auch zahlreiche Beschäftigte bei anderen Trägern, die das Verhandlungsergebnis übernehmen.

„Vier zusätzliche freie Tage sind ein echter Einstieg zur Entlastung der Kolleginnen und Kollegen im Sozial- und Erziehungsdienst“, erklärte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Christine Behle. „Das motiviert die Beschäftigten, auch in der anstehenden Tarif- und Besoldungsrunde im öffentlichen Dienst mit Bund und Kommunen ein gutes Ergebnis zu erstreiten“, so Behle. Die Verhandlungen für die 2,3 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen, darunter auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Kommunen, starten im Januar 2023.

Quelle: Ver.di-Pressemitteilung 1. 9.2022

Donnerstag, 1. September 2022

Pflegekräfte in der Altenpflege bekommen ab sofort Tariflohn

Die verpflichtende Tarifbezahlung verbessert die Bedingungen für viele Pflegekräfte. Pflegemindestlöhne - das war gestern.
Die .... geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

(1) Für Pflegehilfskräfte:
ab 01.09.2022 13,70 €
ab 01.05.2023 13,90 €
ab 01.12.2023 14,15 €
(2) Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):
ab 01.09.2022 14,60 €
ab 01.05.2023 14,90 €
ab 01.12.2023 15,25 €
(3) Für Pflegefachkräfte:
ab 01.09.2022 17,10 €
ab 01.05.2023 17,65 €
ab 01.12.2023 18,25 €
Quelle:
Pressemitteilung BMAS vom 08.02.2022
Pressemitteilung ver.di: "Steigender Pflegemindestlohn löst Grundproblem in der Altenpflege nicht" vom 08.02.2022
Das war also gestern

Änderungen durch das "Tariftreuegesetz" zum 01.09.2022 ?
Seit heute gilt:
Tarifgehälter für Altenheime und Pflegedienste

Bistum Limburg promulgiert "Ordnung über das Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz"

Im Amtsblatt des Bistums Limburg ist eine - in Limburg heute in Kraft getretene - Ordnung veröffentlicht, die das Verfahren zum Zustandekommen von arbeitsrechtlichen Regelungen betrifft.
"Katholisch.de" schreibt dazu:
Die Ordnung sieht vor, dass künftig neben den Diözesanbischöfen weitere kirchliche Stellen arbeitsrechtliche Regelungen vorschlagen dürfen. Dazu gehören unter anderem die arbeitsrechtlichen Kommissionen, die Deutsche Ordensobernkonferenz (DOK), der Deutsche Caritasverband (DCV) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV). Über die weitere Beratung einer derartigen Initiative entscheidet der Verbandsrat, das zentrale Lenkungsgremium des VDD, dem neben Bischöfen, Generalvikaren und bischöflichen Finanzdirektoren auch zwei Vertreter des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken angehören. Entscheidet der Verbandsrat positiv, beauftragt er eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines ersten Regelungsentwurfs. Nachdem dieser fertiggestellt ist, folgt ein Anhörungsverfahren, bei dem neben den initiativberechtigten Institutionen auch die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen (AcU) zu beteiligen ist. Weitere kirchliche Institutionen und Gremien können bei sachlicher Betroffenheit angehört werden. Eine Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit und eine Veröffentlichung des ersten Regelungsentwurfs sieht die Ordnung nicht vor. Auf Grundlage der Rückmeldungen wird ein konsolidierter Regelungsentwurf erstellt, über den der Verbandsrat berät, um der Vollversammlung des VDD ein Votum zu unterbreiten. Die Vollversammlung, der die Diözesanbischöfe und eventuelle Diözesanadministratoren angehören, entscheidet dann auf Grundlage dieses Votums.