Dienstag, 30. Mai 2023

+++ NEU +++ Kirchen.info Nr. 41 +++ Zusammen geht mehr +++

 Zweimal jährlich erscheint das Kircheninfo. Es fasst die Entwicklungen in kirchlichen Betrieben zusammen und informiert über Arbeitsrecht und Kirchen.

Aus dem Inhalt des Kirchen.info Nr. 41, Mai 2023:


weitere Infos und download der Ausgabe(n): 
https://gesundheit-soziales-bildung.verdi.de/service/publikationen

Freitag, 26. Mai 2023

Joda meint ...

mit unserem letzten Posting vor den Pfingstfeiertagen möchten wir mit dem abgewandelten Satz
"Möge der Heilige Geist mit Euch sein"
die besten Wünsche für die Feiertage, die Ferien - und die Zeit danach übermitteln.

Donnerstag, 25. Mai 2023

Beschäftigte kirchlicher Betriebe fragen

ver.di gibt Antworten: Über Rechte der Beschäftigten, Spielräume kirchlicher Arbeitgeber, Charakter von Arbeitsvertragsrichtlinien, die Haltung der Gewerkschaft
Du arbeitest in einer kirchlichen Einrichtung und hast grundsätzliche Fragen rund um das Thema Gewerkschaft? Dann bist du hier richtig: ver.di gibt dir auf die häufigsten Fragen hier Antworten. Es geht um deine Rechte als Beschäftigte*r, Spielräume kirchlicher Arbeitgeber, Unterschiede von Arbeitsvertragsrichtlinien und Tarifverträgen sowie die Haltung von ver.di.

Mittwoch, 24. Mai 2023

Lukas F., ein Mitglied der Synodalversammlung und HAUPTAMTLICH FÜR DEN BDKJ TÄTIG ist aus der Kirche ausgetreten - folgen arbeitsrechtliche Konsequenzen?

es ist einer der unzählichen Kirchenaustritte der letzten Jahre. Ein Grund für eine Meldung im Blog kann das nicht sein. Katholisch.de berichtet darüber
Zur Begründung führte er unter anderem an, dass das Reformprojekt für ihn "– bei allen bestärkenden Erlebnissen und den Bündnissen, die wir knüpfen konnten – vor allem eine Ohnmachtserfahrung" gewesen sei. Ihm sei immer bewusster geworden, dass die Amtskirche kaum reformierbar sei. "Wiederholt habe ich mich gefragt, ob die Mitgliedschaft in dieser Amtskirche noch mit meinem christlichen Moralverständnis vereinbar ist", so F. wörtlich.
Er habe "mit vielen anderen wundervollen und inspirierenden Katholik*innen auf dem Synodalen Weg und in den Verbänden" für Reformen in der Kirche gekämpft. "Uns verband das von vornherein unrealistische Ziel die systemischen Ursachen sexualisierter Gewalt zu zerschlagen. Am Ende standen einige wenige gute Texte, viel zu viele weichgewaschene 'Kompromisse' – oder eher: Kapitulationen? – und vor allem: keinerlei Verbindlichkeiten", so F. weiter. Als weiteren Grund für seinen Kirchenaustritt nannte er persönliche und indirekte Diskriminierungserfahrungen, durch die er sich mehr und mehr von der Amtskirche entfernt habe – "im Gespräch mit Bischöfen und anderen Klerikern, durch Kommentare und Zuschriften rechter Katholik*innen". Dabei sei er sich sehr bewusst, dass er als "schwuler, weißer Cis-Mann" noch zu einer relativ privilegierten Gruppe innerhalb "dieses Systems multipler Diskriminierung" gehöre.
Auch das wäre für uns noch kaum ein Grund für einen eigenen Beitrag - aber die arbeitsrechtliche Problematik wird in der Meldung von katholisch.de deutlich:
...
Hat der Austritt arbeitsrechtliche Konsequenzen?

In seinem Posting bei Facebook erklärte F. am Dienstag, trotz seines Austritts weiter als Christ in der Kirche engagiert bleiben zu wollen: "Ich bin und bleibe getauft. Ich bin und bleibe Christ. Ich bin und bleibe Jugendverbandler. Ich bin und bleibe Träumer und Botschafter für eine gerechte Kirche und Welt." Zudem betonte er, weiter "voller Überzeugung" hauptamtlich für den Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) im Bistum Münster zu arbeiten. F. arbeitet innerhalb des Diözesanverbands als Referent für die im kommenden Jahr geplante 72-Stunden-Aktion des Jugenddachverbands. Ob sein Kirchenaustritt arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnte, ist unklar. Auf Anfrage von katholisch.de wollte sich der BDKJ in Münster am Dienstag dazu nicht äußern. Dem Portal kirche-und-leben.de sagte der Diözesanvorsitzende Felix Elbers später, dass F. Projektreferent für die 72-Stunden-Aktion "ist und bleibt".
Die deutschen Bischöfe hatten das kirchliche Arbeitsrecht im vergangenen Jahr liberalisiert. .... Auch der Austritt aus der katholischen Kirche führt seither nicht mehr kategorisch zur Kündigung, aber immer noch "in der Regel". Davon kann nur "ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen". Die Frage, wann solche Einzelfälle vorliegen, ist bislang gerichtlich nicht geklärt. ...
weitere Quelle: Kirche und Leben

Dienstag, 23. Mai 2023

Rechtsgutachten: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht und seine Grenzen

Die Kirchen pochen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten auf weitgehende Sonderregelungen. Tatsächlich ist die Ungleichbehandlung von Beschäftigten (aufgrund ihres Bekenntnisses) nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, sagt der Jurist Peter Stein.
...
Die Norm, um die es geht, ist Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes weiter gilt. Dort heißt es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“
...
Ein Arbeitsvertrag ist nach meinem Verständnis eine weltliche Angelegenheit. Wenn die Kirche Arbeitsverträge abschließt, verlässt sie den Kreis der eigenen Angelegenheiten. ...
Peter Stein, Richter am ArbG Hamburg a.D., war vor dem Europäischen Gerichtshof (Vera Egenberger - EuGH, Urt. v. 17.04.2018, Az. C-414/16) und dem Bundesarbeitsgericht an der Vertretung der Klägerin beteiligt. Ein Interview mit Peter Stein ist beim Böckler-Verlag erschienen. Dort gibt es auch sein Rechtsgutachten
Peter Stein: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Arbeitsrecht und seine Grenzen.
HSI-Schriftenreihe, Band 47. Hans-Böckler-Stiftung 2023.
259 Seiten (als PDF kostenlos).

Montag, 22. Mai 2023

Gesetzliche Tarifbindung gefordert - KAB fordert: Tariftreuegesetz muss aus christlicher Überzeugung eingeführt werden

Bereits am 2. Mai hatten wir auf die Entstehung eines "Bundestariftreuegesetzes" hingewiesen. Diese ständige Forderung "gegen Lohndumping" nimmt nun auch auf Länderebene "Fahrt auf".
CSU sollte jetzt aus christlicher Überzeugung Tariftreuegesetz in Bayern einführen
Forderung der KAB Bayern aus Anlass der Gesetzesinitiative des Bundesarbeitsministers


Die KAB Bayern fordert die CSU auf, so bald wie möglich ihren Einfluss als christliche Regierungspartei geltend zu machen. Die CSU solle dafür sorgen, dass öffentliche Aufträge des Landes nur noch an Unternehmen vergeben werden, die mindestens Tariflöhne zahlen. Mit Blick auf die laufende Gesetzesinitiative von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dürfe Bayern nicht Schlusslicht in Deutschland werden.
und
„Mit einem bayerischen Tariftreue- und Vergabegesetz könnten ihre führenden Politikerinnen und Politiker nun demonstrieren, dass sie dieses Bekenntnis ernst meinen und sich für die arbeitenden Menschen einsetzen – so, wie die kirchliche Soziallehre und christliche Werte es fordern.“ Eine der eindrücklichsten Stellungnahmen dazu habe Papst Johannes XXIII. Anfang der 1960er Jahre in seiner Enzyklika ‚Mater et magistra‘ festgehalten. „Menschliche Arbeit darf nicht als eine ‚bloße Ware‘ behandelt werden, heißt es dort“, so KAB-Landespräses Wagner. „Und wortwörtlich weiter: ‚Darum darf die Höhe ihrer Vergütung nicht dem Spiel der Marktgesetze überlassen werden‘.“
Weitere Infos: https://www.kab-bayern.de/arbeit/faire-loehne

Das ist eine klare Ansage: öffentliche Mittel nur, wenn die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Situation der Arbeitnehmer durch Tarifverträge mit starken Gewerkschaften ausreichend und umfassend gesichert sind (vgl. unseren gestrigen Beitrag zum Subsidiaritätsgrundsatz).
Angebliche Tarifverträge mit Pseudogewerkschaften, die besonders christlich zu den Arbeitgebern sind - oder gar Allgemeine Geschäftsbedingungen - reichen jedenfalls nicht aus.

Sonntag, 21. Mai 2023

Sonntagsnotizen zum Subsidiaritätsgrundsatz - ist die jetzige Finanzierung der Sozialbranche wie etwa mit Fallpauschalen verfassungswidrig?

Wir haben schon vor Jahren auf den Subsidiaritätsgrundsatz als elementaren Grundsatz der deutschen Verfassung hingewiesen. Dabei haben wir unter Bezug auf entsprechende Fundstellen unter anderem den Rechtswissenschaftler Joseph Listl zitiert:
Die grundsätzlich beste und letztlich allein befriedigende Lösung für dieses Abgrenzungsprobleme (Anm.: zwischen dem Staat, der nach dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen - und den religiösen Wohnfahrtsverbänden, die caritative Tätigkeit als Bestandteil ihres religiösen Auftrags sehen) bildet der aus dem Wesen des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats abgeleitete Subsidiaritätsgedanke, der, wie E.Friesenhahn hervorhebt, einen >Grundsatz des objektiven Verfassungsrechts< darstellt, kraft dessen der Staat Einrichtungen finanziell zu fördern hat, die ihn unter Einsatz eigener Mittel von Aufgaben entlasten, die er andernfalls allein erfüllen und finanzieren müßte, und zwar bis zu dem Grad, daß die Träger der freien Wohlfahrtseinrichtungen den Standard erreichen können, den der Staat nach den jeweiligen Umständen für notwendig erachtet und erforderlichenfalls auch bei den von ihm selbst getragenen Einrichtungen verwirklicht.

Der Subsidiaritätsgrundsatz hat danach drei Auswirkungsbereiche:

Freitag, 19. Mai 2023

Petition: Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte

Vor einer Woche haben wir darauf hingewiesen, dass die Petition "Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bei der Diakonie Bayern und der ELKB" wirkt! Inzwischen gibt es eine weitere Petition - mit der folgenden Forderung:
Die Unterzeichnenden fordern von Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, sowie von den Bundestagsabgeordneten von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP:

Schluss mit Diskriminierung wegen privater Entscheidungen: Streichung der Sonderregeln für Kirchen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 9 AGG)

Volle Mitbestimmung auch für Kirchenbeschäftigte: Streichung gesetzlicher Ausnahmen (u.a. § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz)
Quelle und mehr: ver.di de

Mittwoch, 17. Mai 2023

Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst abgeschlossen

Gestern sollte die ver.di-Bundestarifkommission im öffentlichen Dienst nach Abschluss der Mitgliederbefragung final über Annahme oder Ablehnung des Tarifergebnisses im öffentlichen Dienst für Bund und Kommunen vom 22. April entscheiden.
Unsere Mitglieder haben sich in einer Mitgliederbefragung mit großer Mehrheit (66 %) für die Annahme des Tarifergebnisses ausgesprochen. Damit war die Zustimmung der Bundestarifkommission heute eigentlich ein formaler Akt. EIGENTLICH.
Wäre da nicht die plötzlich aufpoppende Weigerung des kommunalen Arbeitgeberverbands Sachsen, das Tarifergebnis auf den sächsischen Nahverkehr zu übertragen.
Die BTK hatte daher beschlossen, dass eine Zustimmung nur erfolgen kann, wenn dieser Konflikt auf Arbeitgeberseite gelöst ist. Die Einigung wurde auf Mittwoch, den 17. Mai vertagt.
Inzwischen ist es geschafft – das Tarifergebnis öD steht
Wir lassen uns nicht spalten. Das war das klare, solidarische Signal der Bundestarifkommission öffentlicher Dienst (BTK öD) an den kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen, die im Bereich Nahverkehr aus der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen ausscheren wollten. Das Signal ist angekommen: Es gibt einen tragfähigen Kompromiss auch für die Kolleg*innen im sächsischen Nahverkehr. Nachdem sich rund 66 Prozent der ver.di-Mitglieder in der Mitgliederbefragung für das Tarifergebnis vom 22. April ausgesprochen haben, hat die BTK öD dem Ergebnis am 17. Mai zugestimmt. Der Einigung steht nun nichts mehr im Wege.

Quelle und mehr: ver.di

Montag, 15. Mai 2023

Nochmal "über den Gartenzaun" - die MAVen von Diakonie und evangelischer Kirche in Bayern greifen grundsätzliche Fragen des Arbeitsrechts auf

Öffentliche Erklärung bayrischer MAVen
Im Anschluss der ver.di-Fachtagung für bayerische Mitarbeitervertretungen am 08. Mai 2023 fanden sich ver.di-Kolleg*innen bayrischer Mitarbeitervertretungen zusammen, um angesichts der eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten von Mitarbeitervertretungen bei der Schaffung von Verwaltungsverbünden und Fusionen in Kirche und Diakonie gewerkschaftliche Schlussfolgerungen zu diskutieren und zusammenzufassen:

Wir haben heute die Hintergründe für verschiedene aktuelle Zusammenschlüsse („Verwaltungsverbünde“ in der Ev. Kirche – Fusionen bei der Diakonie) auf juristischer und auf betriebswirtschaftlicher Ebene beleuchtet.

Dabei sind uns unter anderem folgende Dinge bewusstgeworden:

(Vor allem) Diakonie-Einrichtungen verhalten sich auch wie weltliche Einrichtungen. Der Wettbewerb dürfte sich in den nächsten Jahren noch verschärfen. Mitarbeitervertretungen haben auf der Grundlage des MVG-EKD bei unternehmerischen Entscheidungen nur eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte. Ungeachtet des Selbstverständnisses gibt es in Diakonie und Kirche, gerade bei Umstrukturierungen, Zusammenschlüssen und Ausgründungen nur selten eine wirklich offen zu nennende Unternehmenskultur. Tatsachen werden geschaffen, Mitarbeitervertretungen ignoriert. Häufig werden auch Beschäftigte z.B. gedrängt, neue Arbeitsverträge zu unterzeichnen, um ausschließlich die AVR bzw. DiVO im Haus zu haben. Dabei informieren Arbeitgeber auch fehlerhaft über die Wirkung des § 613a BGB (Betriebsübergang), etwa, es gäbe dann keine Gehaltserhöhungen mehr.

Daher braucht es in folgenden Bereichen dringend Veränderungen:
  • Stärkung der MAVen bei Betriebsübergängen durch die frühzeitige formelle Einbindung beider bzw. sämtlicher vom Übergang betroffenen MAVen (Ergänzung in § 34, 35 oder 40 MVG-EKD).
  • Wichtig sind bessere Arbeitsbedingungen („Gute Arbeit“) in Kirche und Diakonie, kein weiterer Abbau von Leitungsstrukturen (Herabgruppierung) und mehr Arbeitsplatzsicherheit für die Kolleginnen und Kollegen. Bei allen Unternehmensänderungen müssen MAVen den selbstverständlichen Anspruch haben auf professionelle Unterstützung durch externen betriebswirtschaftlichen und juristischen Sachverstand. 
  • Unternehmerische Entscheidungen zu Betriebsänderungen dürfen nicht mehr nur der sogenannten Mitberatung (§ 46 Buchst. a MVG-EKD) unterliegen. Daher sind alle Formen von Betriebsänderungen in den Katalog der vollen Mitbestimmung aufzunehmen (analog § 40 MVG-EKD). 
  • Entsprechend sind in § 34 MVG-EKD die Informationsrechte der MAVen im Blick auf geplante Betriebsänderungen auszuweiten. Insbesondere müssen dem Wirtschaftsausschuss (nach § 23 Abs. 2 MVG-EKD) weitreichende Informationsrechte, das Recht auf Aushändigung von Unterlagen und zur Beteiligung an entsprechenden Arbeits- und Projektgruppen eingeräumt werden. 
  • „Wir sollten mehr Demokratie im (kirchlichen) Betrieb wagen!“ Die Unternehmensmitbestimmung muss auch für kirchliche Einrichtungen gelten. Die Diakonie handelt zwar am Markt wie weltliche Unternehmen auch, nutzt den Dritten Weg bzw. das kirchliche Arbeitsrecht zur Generierung von Wettbewerbsvorteilen. Dies ist weder zeitgemäß noch gerecht.
Wir stellen fest: Wenn Ev. Kirche und v.a. die Diakonie sich bei ihren unternehmerischen Entscheidungen verhalten wie weltliche Unternehmen, dann ist kein Platz für die Privilegien des kirchlichen Arbeitsrechts!

Daher sprechen wir uns letztendlich für die Abschaffung des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts aus. Der § 118 Abs. 2 des BetrVG und § 1 a Abs. 2 des BPersVG sind ersatzlos zu streichen. Auch der sog. Tendenzschutz, in § 118 Abs. 1, der die betriebliche Mitbestimmung in sog. Tendenzbetrieben regelt, muss auf den verkündungsnahen Bereich der Kirche eingegrenzt werden. Die rechtliche Benachteiligung von Arbeitnehmer*innen kirchlicher Einrichtungen muss ihr Ende finden. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände müssen im 21. Jahrhundert ankommen. Dies sei wertschätzend, im wohlverstandenen Eigeninteresse der Kirchen angemahnt. Wer sich nicht verändert, wird verändert – noch hält man das Heft des Handelns in der Hand.

Beschlossen am 08. Mai 2023 in Nürnberg
Quelle "ver.di Bayern FB-C: Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft - Kirchen"

Inwieweit diese Aussagen "über dem Gartenzaun" auch für die Einrichtungen der katholischen Kirche, insbesondere der Caritas, zutreffen - können die Beteiligten aus den katholischen Einrichtungen selbst beurteilen. Dass sich auch Einrichtungen, die eigentumsrechtlich zur Caritas gehören, "wie weltliche Einrichtungen im Wettbewerb verhalten" dürfte inzwischen allerdings unbestritten sein. Und was Umstrukturierungen, Zusammenschlüsse und Ausgründungen oder auch Schließungen betrifft: die sind schon seit Jahren selbst in den Einrichtungen der katholischen Kirche zu erkennen.

Samstag, 13. Mai 2023

Petition "Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bei der Diakonie Bayern und der ELKB" wirkt!

Am 28. April hatten wir unter der Überschrift
"Nach dem Abschluss im öffentlichen Dienst ... folgt die Umsetzung bei den Kirchen?"
auch auf die Petition "Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie bei der Diakonie Bayern und der ELKB" hingewiesen. Andreas Schlutter hat uns nun eine neue Nachricht zu dieser Petition geschickt:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Unterstützer:innen,

die Resonanz auf unsere Petition ist enorm. Mittlerweile haben ca. 6.600 Personen über openPetition unterschrieben. Hinzu kommen nach weitere geschätzte 1.000 Unterschriften aus Sammlungen in den Einrichtungen und Betrieben von Diakonie und ev. Kirche.

Selbst das Sonntagsblatt berichtet unter der Überschrift "Ringen um Inflationsprämie für kirchliche Beschäftigte" (www.sonntagsblatt.de/artikel/epd/ringen-um-inflationspraemie-fuer-kirchliche-beschaeftigte). Dort heißt es:
ARK-Sprecher Daniel Wagner sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd), fraglos setze der Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst auch die kirchlichen Dienstgeber unter Druck. Man halte eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro auch für "angemessen und gut", doch müsse für so eine Auszahlung die Refinanzierung sichergestellt sein.“
Das sehen wir auch so, allerdings kann es ja keine Lösung sein, dass die Kolleg:innen bei der Diakonie lange Gesichter machen, weil die Prämie im Geltungsbereich des TVöD zur Auszahlung kommt und die Diakonie abwartet, was passiert. Die enorme Zustimmung zu unserer Petition – und auch die vielen Kommentare – machen ja deutlich, dass viele Kolleg:innen auch unzufrieden sind mit einem „Dritten Weg“, bei dem hinter verschlossenen Türen irgendwann Entscheidungen getroffen werden. Transparenz und die Möglichkeit der Beteiligung sehen anders aus.

Verwundert hat uns zudem eine Mail des vkm-Bayern, die auch in den Büros vieler Mitarbeitervertretungen eingegangen ist. Da lesen wir:
„Vergleicht man die AVR-Bayern mit der Tabelle des TVöD-P so hat eine ausgebildete Fachkraft in der Altenpflege im Bereich der AVR ab dem 01.01.2023 eine Grundvergütung von 3549,15 EURO, im Bereich des TVöD sind es 3108,44 EURO (bezogen auf das sechste Beschäftigungsjahr).“
Wir haben da mal nachgerechnet:

Freitag, 12. Mai 2023

Kranke Pflege: Anstieg beim Krankenstand in den Pflegeberufen um mehr als 44 Prozent in elf Jahren

meldet Prof. Dr. Sell in seinem Blog "Aktuelle Sozialpolitik":
...
»Nie zuvor waren Beschäftigte in der Pflege so oft krankgeschrieben wie im vergangenen Jahr: Drei von vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die professionell pflegen, haben sich 2022 mindestens einmal arbeitsunfähig gemeldet. Insgesamt fielen sie an 8,8 Prozent aller Arbeitstage aus, so oft wie nie zuvor. 2021 hatte dieser Anteil noch bei 7,2 Prozent und vor elf Jahren sogar bei 6,1 Prozent gelegen. Damit ist der Krankenstand in der Pflege in den vergangenen elf Jahren um 44,2 Prozent gestiegen.« Das geht aus einer aktuellen Analyse der Arbeitsunfähigkeitsdaten des AOK-Bundesverbandes hervor.
...
der DGB ergänzt diese Meldung wie folgt:
Informationen des DGB zum Thema Pflege und zur Pflegepolitik

11.05.2023
Sonderauswertung DGB-Index Gute Arbeit
Pflege am Limit: Auf Kosten der Beschäftigten und Patient*innen
Die Arbeitsbedingungen in der Alten- und Krankenpflege sind aus Sicht der Beschäftigten weiterhin schlecht. So haben die psychischen und körperlichen Belastungen während der Corona-Pandemie nochmal zugenommen, wie eine Sonderauswertung des DGB-Index Gute Arbeit zeigt. Ein beunruhigendes Resultat für Politik, Arbeitgeber und Patient*innen: Druck und Hetze gehen auf Kosten der Qualität.

...
Über die Ursachen (Kostenwettbewerb) und ein mögliches Gegenrezept habe wir im Blog immer wieder geschrieben.
Der Kompass heißt: Gemeinwohl statt Profit, Solidarität statt Wettbewerb. Alle Infos gibt es unter www.gmk2023.verdi.de
.

Dienstag, 9. Mai 2023

Heute: 150 Jahre Flächentarifvertrag in Deutschland

97. Offenkundig erleben die Arbeiterorganisationen in unserer Zeit einen mächtigen Aufschwung und haben ganz allgemein auf nationa1er und internationaler Ebene eine anerkannte Rechtsstellung. Sie treiben die Arbeiter nicht mehr in den Klassenkampf, sondern leiten sie zu sozialer Partnerschaft an. Dazu dienen vor allem die Gesamtarbeitsverträge [= Tarifverträge] zwischen den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden.
IOANNES PP. XXIII. "Mater et Magistra", 15. Mai 1961

16. Wenn die Arbeit eine Pflicht im mehrfachen Sinne dieses Wortes ist, eine Verpflichtung, dann ist sie zugleich auch eine Quelle von Rechten des Arbeitnehmers. Diese Rechte müssen untersucht werden im großen Zusammenhang der Menschenrechte insgesamt, der Rechte, die sich aus der Natur des Menschen ergeben und von denen viele durch verschiedene internationale Stellen proklamiert sind und von den einzelnen Staaten für ihre Bürger immer mehr garantiert werden. Die Achtung dieses weiten Gefüges der Menschenrechte stellt die Grundbedingung für den Frieden in der Welt von heute dar: für den Frieden sowohl im Inneren der einzelnen Länder und Völker als auch auf internationaler Ebene. Das Lehramt der Kirche hat dies schon oft betont, besonders seit der Enzyklika »Pacem in terris«. In den weiteren Rahmen dieser fundamentalen Rechte der Person lassen sich die Menschenrechte, die der Arbeit entspringen, ohne Schwierigkeit einfügen.
...
20. Aus all diesen Rechtsansprüchen zusammen mit der Notwendigkeit, daß die Arbeitnehmer selbst sich für deren Gewährleistung einsetzen, ergibt sich noch ein weiteres Recht, nämlich sich zusammenzuschließen, also Verbände oder Vereinigungen zu bilden, deren Zweck es ist, die Lebensinteressen der in den verschiedenen Berufen Tätigen zu vertreten. Solche Vereinigungen werden als Gewerkschaften bezeichnet. ...
Die Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte bedienen. Es gibt daher auch Gewerkschaften der Landwirte und der Arbeitnehmer in leitender Stellung wie auch Vereinigungen der Arbeitgeber. ...
Bei ihrem Einsatz für die berechtigten Forderungen ihrer Mitglieder bedienen sich die Gewerkschaften auch der Methode des Streiks, das heißt der Arbeitsniederlegung als einer Art von Ultimatum, das sich an die zuständigen Organe und vor allem an die Arbeitgeber richtet. Sie wird von der katholischen Soziallehre als eine unter den notwendigen Bedingungen und in den rechten Grenzen erlaubte Methode anerkannt. Auf dieser Grundlage müßte den Arbeitnehmern das Recht auf Streik garantiert werden, ohne daß ihre Teilnahme daran negative Folgen für sie nach sich zieht. ...
JOHANNES PAUL II., "Laborem Exercens", 14 September 1981

Auf diesen Text, der durchaus prophetischen Wert besitzt, möchte ich auch die Bürger meiner Heimat verweisen, weil ich sicher bin, daß seine praktische Anwendung auch für die heutige gesellschaftliche Situation in Deutschland von großem Nutzen sein wird.
ANSPRACHE VON BENEDIKT XVI., Internationaler Flughafen "Franz Joseph Strauss", München, Donnerstag, 14. September 2006

Das Grundrecht in Art. 9 Abs. 3 GG schützt
damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist .... Dabei ist der Schutz der Koalitionsfreiheit nicht etwa von vornherein beschränkt, sondern erstreckt auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Art. 9 Abs. 3 GG umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352 <358>), sondern insbesondere mit der Tarifautonomie den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen. ...
Auf Seiten der Gewerkschaften bedarf es des Streiks, um ihre strukturelle Verhandlungsschwäche auszugleichen. Ohne diese oder gleich effektive Eskalationsstufen zur Herstellung von Kompromissfähigkeit wären Kollektivverhandlungen nur „kollektives Betteln“ (grundlegend BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09. Juli 2020 - 1 BvR 719/19

Erfolgsgeschichte Tarifvertrag: Heute vor 150 Jahren trat in Deutschland der erste Flächentarifvertrag für Buchdrucker in Kraft. Seitdem sorgen Tarifverträge für deutlich bessere Arbeitsbedingungen. Tarifgebundene Betriebe sind attraktiver, weil die Beschäftigten dort mehr verdienen und kürzer arbeiten müssen. Zum 150-jährigen Jubiläum des Flächentarifvertrags fordern wir endlich einen gesetzlichen Rahmen, damit Tarifflucht verhindert und die Tarifbindung wieder gestärkt werden kann!
DGB Bayern auf facebook


Und die katholische Kirche in Deutschland?
(3) 1 Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. 2 Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. 3 Kirchliche Dienstgeber schließen keine Tarifverträge mit tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) ab
Art. 9 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022

Montag, 8. Mai 2023

12. MAI 2023: PFLEGENDE FEIERN IHREN BERUF – WIR SIND PFLEGE-STOLZ

Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern feiert erstmals gemeinsam mit der Bezirksarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege im Bezirk Mittelfranken den Tag der Pflegenden am 12. Mai in Nürnberg. Dabei stehen die beruflich Pflegenden sozusagen im wahrsten Wortsinn absolut im Mittelpunkt, denn gefeiert wird auf dem Jakobsplatz mitten in der Nürnberger Altstadt. Von 12:30 Uhr an werden dort auf einer großen Bühne Pflegeschülerinnen und -schüler die schönen Seiten ihres Berufs feiern und zeigen, dass Pflege professionell, vielseitig und äußerst bunt ist: Sie präsentieren die ganze Vielfalt der Arbeitsbereiche von der ambulanten Versorgung von Patienten in ihrem Zuhause bis hin zur Intensivpflege und zeigen in ihren Liveacts durch Tanz, Musik, Poetry und anderen überraschenden Beiträgen auch die Vielzahl der unterschiedlichen kulturellen Wurzeln der Pflegenden. Motto des Tages: Wir sind PFLEGE-STOLZ!
Quelle: Vereinigung der Pflegenden in Bayern
Selbstverständlich ist auch für das leibliche Wohl gesorgt! Wir laden die beruflich Pflegenden aus ganz Bayern ein, mit uns und Nürnberg ihren Beruf zu feiern und damit ein PFLEGE-STOLZes Zeichen für die Profession zu setzen. Denn eins ist klar: WIR pflegen Bayern!
Datum: Freitag, 12. Mai 2023, ab 12:30
Ort: Jakobsplatz, Nürnberg
Ansprechpartner: Frederik Izquierdo
Telefon: 089 2620715-08

Sonntag, 7. Mai 2023

Sonntagsnotizen: GRÜNEN-POLITIKERIN ÄUSSERT SICH ZUM ARBEITSRECHT - Georg Essen über die katholische Kirche: "Nicht reformfähig"

Frage: Ein weiteres Reformthema ist die Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts. Die Kirche hat nun die Grundordnung im privaten Teil des Arbeitsrechts geändert. Ist das ausreichend?

Kaddor: Wir haben dies wohlwollend zur Kenntnis genommen. Für uns Grüne seht aber ebenso die Reform des kollektiven Arbeitsrechts auf dem Programm.

Frage: Erfordert dies eine Verfassungsänderung, zumal das kirchliche Selbstbestimmungsrecht betroffen wäre?

Kaddor: Das wird in der Fraktion unterschiedlich bewertet.
Quelle: katholisch.de

Wir halten diese Frage längst geklärt. Das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen besteht nur "in den Schranken der für alle geltende Gesetze" (Schrankenvorbehalt). Das ist verfassungsrechtlich wie auch - für die katholische Kirche - durch Konkordatsvereinbarungen geklärt. Diese "für alle geltenden Gesetze" legt der Staat fest. Es ist dem Staat etwa unbenommen - wie heute im Betriebsverfassungsgesetz - die Kirchen und ihre caritativen oder erzieherischen Einrichtungen vom Geltungsbereich eines Gesetzes auszunehmen oder - wie im Betriebsrätegesetz der Weimarer Zeit bei gleicher verfassungsrechtlicher Grundlage - die Kirchen und ihre Einrichtungen einzubeziehen. Das wäre auch kein "Sonderopfer", das die Kirchen etwa gegenüber anderen Wohlfahrtsverbänden besonders und außerordentlich belasten würde. Der Staat legt die Grenzen des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts fest. Es sind also nicht die Kirchen, die diese Grenzen ihres "Selbstbestimmungsanspruchs" festlegen und sogar noch für die gewerblich tätigen Betriebe in kirchlichem Eigentum ein "Selbstbestimmungsrecht" außerhalb der staatlichen Rechtsnormen beanspruchen. Aber dieser "Klärungsprozess" ist wohl noch nicht bei allen maßgeblichen Personen angekommen. Die entsprechende Diskussion ist dann zwangsläufig.

Vielleicht wird in der Diskussion dann auch Carolin Emcke im Gespräch – ein Podcast der SZ - berücksichtigt. In der aktuellen Folge
"Nicht reformfähig" philosophiert der Theologe Georg Essen über die katholische Kirche
und gibt ab 1:21:15 einen persönlichen Blick in seine Zukunftserwartung.

Freitag, 5. Mai 2023

Tarifabschluss öffentlicher Dienst - Abstimmung zum Verhandlungsergebnis hat begonnen

👊 Ihr seid gefragt! Von heute an bis zum 12. Mai, 18 Uhr können alle ver.di-Mitglieder zum Verhandlungsergebnis im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen ihre Stimme abgeben – und zwar ganz einfach digital. Das gilt auch für diejenigen, die jetzt noch neu eintreten.

🧠 Wir empfehlen, dass ihr euch vorher noch mal intensiv mit dem Ergebnis auseinandersetzt. Ganz viel Infomaterial, konkrete Rechenbeispiele, unser Live Q&A von Dienstagabend und natürlich auch die Umfrage findet ihr auf https://zusammen-geht-mehr.verdi.de

🔜 Und so geht es weiter: Am 15. Mai berät die Bundestarifkommission (BTK ö.D.) über das Ergebnis der Befragung und entscheidet abschließend über die Annahme oder Ablehnung des Verhandlungsergebnisses. Bei einer Ablehnung erfragen wir anschließend in einer Urabstimmung, ob Ihr bereit seid, in einen unbefristeten Streik zu treten.

Mittwoch, 3. Mai 2023

Radio Vatikan bestätigt: Papst Franziskus für "Entweltlichung"

Immer wieder rief Franziskus Ungarn während seiner Reise dazu auf, sich nicht auf sich selbst zurückzuziehen, sondern offen für andere zu sein. Ausdrücklich würdigte er im Beisein von Ministerpräsident Viktor Orbán den europäischen Traum.
...
Das Land ist historisch stark vom Katholizismus geprägt, erlebt aber wie andere europäische Länder einen Prozess der Säkularisierung. Franziskus rief die Ungarn dazu auf, ... die Säkularisierung als Chance zur Entweltlichung zu begreifen. Damit bezog er sich auf einen Begriff, mit dem Benedikt XVI. 2011 bei einer Deutschlandreise eine innerkirchliche Debatte ausgelöst hatte.
Quelle: Radio Vatikan
Anzumerken ist, dass sich die katholische Kirche Ungarns in der Gefahr befindet, dem vergifteten "Zuckerbrot-Anbiedern" der Orbán-Regierung Fidesz zu verfallen (vgl. Herbert Küpper "Die Religionsfreiheit in Ungarn" S. 354 ff sowie Balázs Bárány, "Unglaubliches aus Ungarn", Geschenke an Religionsgemeinschafen).
Was Benedikt in seiner Ansprache an die Nomenklatur der katholischen Kirche Deutschlands unter "Entweltlichung" wohl primär auch gemeint hat, haben wir mehrfach analysiert.

Dienstag, 2. Mai 2023

Gesetzliche Tarifbindung gefordert - 90 Jahre nach der Zerschlagung der Gewerkschaften in Deutschland

Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund wird nur jeder zweite Beschäftigte nach Tarifvertrag bezahlt. Die Quote soll nach den Plänen der Grünen auf 100 Prozent steigen - zumindest bei öffentlichen Aufträgen. Noch vor der Sommerpause will die Ampelpartei die Tarifbindung durchsetzen.
...
Ein Bundestariftreuegesetz, das eine staatliche Auftragsvergabe nur an Unternehmen mit Tarifvertrag vorsieht, müsse "bis zur Sommerpause" durch den Bundestag, sagte Lang dem "Tagesspiegel". "In Zukunft darf kein staatliches Geld mehr für Lohndumping ausgegeben werden."
...
SPD, Grüne und FDP hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag bereits auf eine Stärkung der Tarifbindung verständigt. Dort heißt es, dass "die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrages der jeweiligen Branche gebunden" werden solle.
...
Ende vergangenen Jahres hatte die Bundesregierung zu der Frage eines Bundestariftreuegesetzes eine öffentliche Konsultation abgehalten. Die Ergebnisse sollten in einen gemeinsamen Gesetzentwurf von Bundeswirtschafts- und Bundesarbeitsministerium einfließen. Dieser liegt bisher nicht vor.
berichtete n-tv am 30. April und damit gerade rechtzeitig zum 1. Mai des Jahres.

Weitere Quellen:
Hans Böckler Stiftung: "TARIFBINDUNG MUSS PRIORITÄT HABEN"
Friedrich Ebert Stiftung - Vergabetagung 12.05.2023 2023: Öffentlicher Auftrag? Nur mit Tarif! Countdown zum Bundestariftreuegesetz
Man darf gespannt sein, wann eine solche Vorlage kommt und was tatsächlich in der Gesetzesvorlage stehen wird. Denn dieses Bundestariftreuegesetz wäre eine Kehrtwende bei der Finanzierung der sozialen Leistungen. Die hat der Staat nämlich in den letzten Jahren "nach Ausschreibung" beim Billigstbieter eingekauft bzw. dessen Preise zur Grundlage der Finanzierung der sozialen Dienste gemacht. Damit wurde Arbeitsverdichtung und letztlich Lohndumping gefördert - zu Lasten der Arbeitsqualität.

Bei der Gelegenheit: die DGB-Veranstaltungen zum 1. Mai standen unter dem Motto "Ungebrochen solidarisch". Wie nahe sich die katholische Kirche und die DGB-Gewerkschaften stehen könnten, zeigt eine Nachricht aus Wien. Kardinal Christoph Schönborn hat dort bei „Austria for Life“ erklärt: Solidarität stärker als Ich-AG. Wie weit entfernt die katholische Kirche in Deutschland von den Gewerkschaften tatsächlich ist, zeigt die Reaktion von Kardinal Faulhaber auf die Zerschlagung der Gewerkschaften am 2. Mai 1933, als SA und SS die Gewerkschafthäuser stürmten. Kardinal Faulhaber hat dieses Fanal in seinen Tagebüchern nicht einmal erwähnt. Der Sturm auf die Häuser der freien Gewerkschaftsbewegung begann in Berlin und im ganzen Reich pünktlich um 10 Uhr, ausgeführt von Rollkommandos der SA und SS. Den Befehl dazu gab es bereits am 21. April 1933.