Einbindung der Gewerkschaften im kirchlichen Arbeitsrecht
von Günter Busch, Stuttgart
Nach den zwei Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 zum Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen stehen die juristischen Eckpunkte für die Handlungsfähigkeit von Gewerkschaften für die über 1 ,3 Millionen Beschäftigten bei verfassten Kirchen, Caritas und Diakonie fest.
1 . Entscheidet sich die Kirche für den Dritten Weg, muss dieser bestimmte Bedingungen erfüllen, damit Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen dürfen:
1 .1. Paritätisch besetzte Arbeitsrechtl iche Kommissionen
1 .2. Konfliktregel ung durch eine Schlichtungskommission mit unparteiischem Vorsitz
1.3. Verbindlichkeit der erreichten Ergebnisses als Mindestarbeitsbedingungen
1.4. Verbind lichkeit der Arbeitsrechtssetzung für die Arbeitgeber
1.5. Organisatorische Einbindung der Gewerkschaften in das Verfahren.
1.6. Koalitionsmäßige Betätigung für Gewerkschaften im Dritten Weg, insbesondere
Mitgliederwerbung
2. Was ist unter koalitionsmäßiger Betätigung einer Gewerkschaft zu verstehen?
• Autonome Führung der Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite
• Orientierung des eigenen Handelns der Gewerkschaft an ihren Mitgliedern.
• Erhebliches Maß an Einflussnahme
• Unmittelbare und intensive Verfolgung der Zweckbestimmung der Gewerkschaften
• Garantie von Abschlüssen als Mindestarbeitsbedingungen für Gewerkschaftsmitglieder
3. Weitere juristischer Konfliktlinien, die noch zu diskutieren sind.
• Differenzierung nach verkündigungsnahen und verkündigungsfremden Diensten
• Differenzierung nach verfasster Kirche und Caritas/Diakonie
• Differenzierung nach von formaler und materieller Parität der AKs
• Lohnkostenwettbewerb in der Sozial branche
• Tarifdeckungsgrad von Tarifverträgen und von ARK-Beschlüssen
• Aussagen in Grundordnungen oder Kirchengesetzen zum Streikrecht
• Tarifvergleiche: Welches System erzielt empirisch die besseren Ergebnisse?
• Branchentarifniveaus und Allgemeinverbindlichkeitserklärungen
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