Montag, 25. März 2013

Vertragsfreiheit und Kirchenrecht

Kann die Vertragsfreiheit durch kirchenrechtliche Vorgaben beschränkt werden?

Diese Frage stellt sich zunehmend, wenn man die Pressemitteilung des BAG zur Entscheidung vom 20. November 2012 analysiert.
Bei den im "Dritten Weg" zustande gekommenen Regelwerken handelt es sich nicht um Tarifverträge, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Das ist auch richtig, denn die kirchlichen Kommissionen sind zumindest nach katholischer Ordnung lediglich "Beratungsorgane" der diözesanen Bischöfe. Rechtskräftig wird ein Beschluss erst, nachdem der jeweilige Bischof diesen Beschluss auch in Kraft gesetzt (promulgiert) hat. Dem Bischof bleibt es unbenommen, auf die Inkraftsetzung zu verzichten - oder auch das eigene Regelwerk zu ändern, und z.B. eine andere Zusammensetzung der Kommission oder ein anderes Quorum zur Beschlussfassung vorzusehen. Mit der Inkraftsetzung bindet ein Bischof auch nicht die Arbeitnehmer der kirchlichen Einrichtungen, sondern er verpflichtet nur die dem jeweiligen Bischof kirchenrechtlich unterstehenden Arbeitgeber, diese Regelungen in ihren Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen.
Nach § 305 b BGB ist eine einzelvertragliche Vereinbarung vorrangig gegenüber den Regelungen zu sehen, die durch AGB zum Vertragsinhalt wurden.
Mit seiner Entscheidung vom 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - verlangt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun, dass "das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich" sein muss.

Lässt sich die vom BAG geforderte Verbindlichkeit im bisherigen KODA-/AK-System auf rein kirchenrechtlicher Basis herstellen? Oder widerspricht eine solche kirchenrechtliche Regelung dem BGB, womit der Grenzenvorbehalt des "für alle geltenden Gesetzes" aus Art. 140 GG überschritten wäre? Im Konzept der Tarifautonomie wird dieses Ziel durch § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) erreicht. Auch das TVG ist ein "für alle geltendes Gesetz". Es schließt die Kirchen nicht aus, die somit die vom BAG geforderte Verbindlichkeit (nur) über das TVG erreichen können.
Müssen nicht die jeweiligen Arbeitgeber, die ein bestimmtes kirchliches Arbeitsrecht anwenden sollen, einen entsprechenden Arbeitgeberverband nach TVG bilden bzw. diesem beitreten, um die vom BAG geforderte Verbindlichkeit als Mindestarbeitsbedingung zu erreichen?
Und warum sollte dann nicht gleich die Beteiligung an einem Sozialtarifvertrag - mit allen seinen Vorteilen - erfolgen?


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