Freitag, 15. März 2013

Ver.di setzt Tariferhöhungen bei der Caritas durch

..nämlich mit dem Tarifabschluß TdL vom 9. März 2013, der aufgrund der Regelungen in der Anlage 21 AVR* für bestimmte Mitarbeitergruppen unmittelbar Wirksamkeit erlangt.

Per Mitgliederbefragung sind die betroffenen Ver.di-Mitglieder derzeit zur Abstimmung aufgefordert - die Bundestarifkommission hat einstimmig die Zustimmung empfohlen.

Näheres bei Ver.di

* Dort heißt es:
[...]
§ 2 Eingruppierung
Für die Eingruppierung gelten in Abweichung zu den Anlagen 1, 2, 2a, 2d und 33 zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen.
§ 3 Vergütung
(1) Für die Vergütung gelten in Abweichung zu der Anlage 1 Abschnitte I, Ia, Ib, Ic, II, IIa, III, IIIa, IV, V, VI, VII, VIIa, VIII, VIIIa, IX, IXa und XIV, den Anlagen 3, 3 (Ost), 3a, 3a (Ost), 4 (Ost), 10 und 33 zu den AVR die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen. Für das Leistungsentgelt gelten die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen.
Wichtig ist noch der Satz im Bericht von ver.di und GEW: "Nicht einigen konnten sich Gewerkschaften und Arbeitgeber bei ihren Verhandlungen in Potsdam im Streit über die großen Gehaltsunterschiede bei den angestellten Lehrern. Diese wollen einen bundesweiten Tarifvertrag."
Machen wir als angestellte Lehrer an kirchlichen und Caritas-Schulen wenigstens hier nicht nur "Trittbrettfahrer", sondern gründen "Betriebsgruppen" und unterstützen die Kolleginnen und Kollegen in ihrem Kampf nach einer "Eingruppierung", die nicht allein vom "Gusto" der Arbeitgeber abhängt!
...

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