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Donnerstag, 13. November 2025

§ Arbeitsgericht Erfurt untersagt Streik in kircheneigener Einrichtung

Am 29. Oktober hatten wir auf die anstehende Urteilsverkündung hingewiesen. Am 12. November hat das Arbeitsgericht Erfurt - erwartungsgemäß - sein Urteil zu Lasten des verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsrechts verkündet. (Urt. v. 13.11.25, Az. 5 Ca 1304/24)

Die evangelische Kirche Mitteldeutschlands, die Diakonie und das Klinikum ließen den Streikaufruf von ver.di im einstweiligen Rechtsschutz untersagen (Landesarbeitsgericht (LAG) Erfurt, Urt. v. 11.10.2024, Az. 1 SaGa 10/24).
Leitsatz
1. Die Entscheidung der Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten (sog. Dritter Weg), schließt den Arbeitskampf zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen durch Tarifvertrag aus. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsmäßige Betätigung der Gewerkschaften tritt dahinter zurück (in Anlehnung an BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 - Juris).(Rn.192)

2. Da ein Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen allerdings mit der grundgesetzlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit kollidiert, ist im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein Ausgleich der jeweils widerstreitenden Grundrechte herbeizuführen.(Rn.197) Arbeitskampfmaßnahmen sind daher nur dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsrechtsregelungsverfahren bestimmte verfahrensrechtliche Anforderungen - paritätische Besetzung der Kommission, Schlichtungskommission unter neutralem Vorsitz - erfüllt, Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite verbindlich ist.(Rn.200)

3. Nach dem im einstweiligen Verfügungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab erfüllt das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM - ARRG-DW.EKM) diese verfahrensrechtlichen Anforderungen.(Rn.214)
...
(Quelle)

Dabei blieb es nun auch in der Hauptsache:
Vergleich auch LTO - Legal Tribune Online: Kirche darf Streik im Kli­nikum Weimar unter­sagen
Deutsches Ärzteblatt vom 12.11.2025: Arbeitsgericht Erfurt verbietet Warnstreik an kirchlicher Klinik

Die Entscheidung des Arbeitsgerichs hat - ebenso erwartungsgemäß - ein vielfältiges Echo gefunden.

Kirchennahe Kommentatoren begrüßen das Urteil:
Caritas Dienstgeberseite: ArbG Erfurt: Untersagung von Arbeitskämpfen in Diakonischen Einrichtungen (womit sich die Caritas-Arbeitgeber massiv gegen das päpstliche Lehramt in Form der Sozialenzykliken stemmen)
Domradio vom 13.11.2025: Arbeitsgericht Erfurt untersagt Streiks an kirchlichem Klinikum

Unabhängige Berichterstatter üben dagegen deutlich Kritik: Der Humanistische Pressedienst (HPD) nimmt sich dagegen des Urteils mit kritischen Worten an:
Arbeitsgericht Erfurt verbietet Warnstreik in kirchlich getragenem Krankenhaus
Tarifverhandlungen im "geschwisterlichen Gespräch"

Dass rund 1,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kirchlicher Träger wie Caritas oder Diakonie arbeitsrechtlich schlechter dastehen als ihre Kollegen in anderen Bereichen, kann wohl nur der Gesetzgeber ändern. Von der Justiz jedenfalls ist bislang keine entsprechende Rechtsprechung zu erwarten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt, das den Arbeitnehmern eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft das Streikrecht verweigert.
...

Das "letzte Wort" ist noch nicht gesprochen. Man darf gespannt sein, wie sich das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage positioniert. Es hat schon vor Jahren entschieden, dass "Tarifverhandlungen ohne Streikrecht nichts anderes als kollektives Betteln" sind (Urteil vom 10.06.1980 - 1 AZR 168/79, Rd.Nr. 22 - vgl. BAG Urteil vom 12.03.1985 - 1 AZR 636/82). Und das hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 09.07.2020 - 1 BvR 719/19 und 1 BvR 720/19 - Rd.Nr. 14 / Pressemitteilung Nr. 67/2020 vom 5. August 2020

Dienstag, 6. August 2024

Verdi gegen Kirche: Streik-Streit am Weimarer Klinikum wird aus Gewerkschaftssicht zur juristischen Posse

berichtet aktuell die Thüringer Allgemeine und gleichlautend die Thüringer Landeszeitung und führt aus:
Zu einer aktiven Mittagspause hat die Gewerkschaft Verdi die Mitarbeitenden des Sophien- und Hufeland-Klinikums in Weimar am Montag aufgerufen.
(Bezahlschranke - die wir natürlich auch aus urheberrechtlichen Gründen respektieren müssen)

Anzumerken ist, dass die Klinik gewerblich tätig ist und sich - so wie viele vorgeblich "caritativ tätige kirchliche Einrichtungen" - offensichtlich mit ihren Einrichtungen "am Markt" bewegt. So bietet die Klinik-Küche Essen außer Haus (Grundlage ist ein Pressebericht der Klinik), sie "kocht nun für externe Mittagsgäste im Außer-Haus-Verkauf". Bestellt wird nach dem im Internet veröffentlichten Speeiseplan über den Klinik-Kontakt kueche@klinikum-weimar.de. Und beliefert werden nach dieser Veröffentlichug "täglich ... etwa 1500 Mittagessen für Kindergärten, Pflegeeinrichtungen, die Sophien- und Hufeland-Klinikum gGmbH und weitere Unternehmen". Die Klinik ist somit gewerblich "auf dem Markt" (in Konkurrenz zu anderen gewerblichen Anbietern wie Restaurants) tätig ... und das alles unter dem Deckmäntelchen der selbstlosen und caritativen kirchlichen Betätigung.
Wir zitieren uns an dieser Stelle mal wieder selbst:
Gewerblich tätig - da kommt es nicht einmal auf die Gewinnerzielungsabsicht an, sondern lediglich auf die Betätigung am Markt (vgl. unser Beitrag vom 01.08.2015 unter Bezug auf Hanau / Thüsing, »Grenzen und Möglichkeiten des Outsourcings aus dem kirchlichen Dienst« in KuR 2002, RNr. 350, S. 119 ff).
Und dass auch für gewerbliche tätige Betriebe eines öffentlich-rechtlich konstituierten Trägers keine Befreiung vom Personalvertretungsgesetz vorliegt, hat die Rechtsprechung anhand der Klosterbrauerei Andechs längst entschieden (vgl. unser Beitrag "Countdown" vom 30.07.2020 unter Bezug auf VGH München: Entscheidung vom 13.09.1989 - 17 P 89 00759)

Welche Chancen schon ein Warnstreik bietet, möchten wir bei der Gelegenheit am Beispiel einer anderen Klinik in Thüringen darlegen:
Hildburghausen
Helios und Verdi erneuern Manteltarifvertrag nach 21 Jahren
Nach fünf Streiktagen erreichte Verdi eine Einigung mit den Helios Fachkliniken Hildburghausen. So wird nun erstmals nach 21 Jahren der Manteltarifvertrag angepasst. Auch die Auszubildenden setzten bessere Bedingungen für sich durch.

Drei Verhandlungstermine und fünf Streiktage – so viel hat es gebraucht, bis ein Verhandlungsergebnis für die Helios Fachkliniken in Hildburghausen vorlag. Die Verdi-Mitglieder der Fachkliniken haben sich damit nach 21 Jahren einen neuen Manteltarifvertrag erkämpft.

Das Ergebnis: eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich auf 38,5h/ Woche, 30 Tage Urlaub für alle, die Erhöhung des Nachtschichturlaubs, die Einführung eines Zusatzurlaubs für Wechselschichtarbeit, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung an Weihnachten und Silvester sowie die Einführung einer neuen Zulage für die Therapieberufe und weitere Verbesserungen vorsieht.

Bereits die Entgelttarifrunde im Jahr 2023 war von einem Warnstreik begleitet worden und hatte Entgeltsteigerungen von durchschnittlich über 14 Prozent im Volumen ergeben. Hierauf aufsattelnd wurden nun zusätzlich weitere Tabellensteigerungen von 3 Prozent für 2025 verhandelt.....
(Quelle: kma online)
Frag sich jetzt wirklich noch jemand, warum eine Gewerkschaft das Recht auf Streik nicht durch "kollektives Betteln" ersetzen will?

Freitag, 26. April 2024

75 Jahre Tarifvertragsgesetz

Vor 75 Jahren, im April 1949, verabschiedete die damalige Bundesregierung das Tarifvertragsgesetz. Einen Monat später wurde Artikel 9 Absatz 3 in das Grundgesetz aufgenommen, der die Grundlage für die Tarifautonomie der Bundesrepublik bildet. 1952 folgten schließlich die gesetzlichen Bestimmungen zur betrieblichen Interessenvertretung durch Betriebs- und Personalräte. Seither bestimmen diese Rechtsgrundlagen das deutsche System der Arbeitsbeziehungen.
- so zitieren wir heute das Magazin des Instititues für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
Nach den Ausführungen des Magazins ist dieses Jubiläum - leider - kein Grund mehr, optimistisch zu feiern. Denn die Tarifbindung nimmt kontinuierlich ab:


Die mangelnde Tarifbindung führt zu "Tarifflucht" - und damit zu prekären Beschäftigungsverhältnissen, wie etwa die KAB beklagt.

Dass die kirchlichen Wohlfahrtsverbände in ihrer Branche eine traurige Vorreiterrolle spielen haben wir oft genug angeprangert. Wir erinnern nur an das Drama um den Mindestlohn-Tarifvertrag für die "Altenpflege". Was die vorgeblichen "Tarife" der kirchlichen Wohlfahrtsverbände selbst betrifft: das sind Allgemeine Vertrags Richtlinien (AVR), die als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gelten. Deren Unverbindlichkeit haben wir zuletzt am Montag dieer Woche angesprochen.

Bei den kirchlichen Einrichtungen wird die historisch schwer belastete "Dienstgemeinschaft" trotz der klaren Vorgabe insbesondere der katholischen Soziallehre als theologisch verbrämte Alternative hoch gehalten.
Bei nährem Hinsehen wird im "Dritten Weg der Caritas" aber nur mit hohen Kosten versucht, sich mehr oder weniger an den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu orientieren - ohne dabei die Entscheidungsmacht abzugeben. Denn das ist das Kennzeichen des "Dritten Weges" in der katholischen Kirche: es geht nicht um partnerschaftlichen Umgang mit den eigenen Mitarbeitenden, sondern um den Machterhalt der Diözesanbischöfe und der kirchlichen "Dienst-" oder besser "Arbeitgeber". Der Blockadehaltung kann nur durch "kollektives Betteln" (so das Bundesarbeitsgericht) überwunden werden.

Das bereits eingangs zitierte Magazin schreibt zur "Tariforientierung" kurz und schmerzlos:
Die Tariforientierung ist qualitativ nicht vergleichbar mit der Tarifbindung

Für rund 49 Prozent der westdeutschen und 56 Prozent der ostdeutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gab es im Jahr 2023 keinen Tarifvertrag. Rund die Hälfte dieser Beschäftigten wurde jedoch indirekt von Tarifverträgen erfasst, da sich ihre Arbeitgeber nach eigenen Angaben an den jeweiligen Branchentarifverträgen orientierten (siehe Abbildung 2).
Allerdings lehnt sich nur ein Teil dieser Betriebe in allen relevanten Punkten – etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Arbeitszeiten oder Dauer des Jahresurlaubs – an den jeweiligen Branchentarif an und gewährt der Mehrheit der Beschäftigten im Betrieb diese Konditionen. Nur in diesen Betrieben dürften die Beschäftigten also Arbeitsbedingungen vorfinden, die mit denen in branchentarifgebundenen Betrieben annähernd vergleichbar sind. Auf Basis von Auswertungen des IAB-Betriebspanels 2020 traf dies im Westen auf rund 23 Prozent und im Osten auf rund 13 Prozent der nicht tarifgebundenen Betriebe zu (lesen Sie dazu einen 2021 erschienenen Artikel von Peter Ellguth und Susanne Kohaut).

Wundert sich da jemand, dass die gesamte Wohlfahrtsbranche unter Arbeitskräftemangel leidet (wir erinnern an unseren Beitrag vom letzten Mittwoch)?

Mittwoch, 13. März 2024

Weil es derzeit heiß diskutiert wird ...

man kann ja zu einzelnen Arbeitskämpfen durchaus unterschiedliche Meinungen haben. Entscheidend ist aber, dass in Deutschland das Recht zum Streik auch verfassungsrechtlich geschützt ist. Es darf nicht einmal im Katastrophenfall beschränkt werden (Art. 9 Abs. 3 S. 3 Grundgesetz). Auf die subjektive Meinung von betroffenen Einzelpersonen oder Interessenverbänden von Unternehmern kommt es dabei nicht an. Das haben höchstrichterliche Urteile immer wieder bestätigt:
Auf Seiten der Gewerkschaften bedarf es des Streiks, um ihre strukturelle Verhandlungsschwäche auszugleichen. Ohne diese oder gleich effektive Eskalationsstufen zur Herstellung von Kompromissfähigkeit wären Kollektivverhandlungen nur „kollektives Betteln“ (grundlegend BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96). Ein fairer und ausgewogener Ausgleich gegensätzlicher Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen beruht insoweit auf annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (vgl. BVerfGE 84, 212 <229>; 146, 71 <127 f. Rn. 164>).
zitiert aus BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 719/19 - und - 1 BvR 720/19 - vom 9. Juli 2020.
Etwas anderes mag für Beamte gelten, wo die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherren einen Arbeitskampf entbehrlich erscheinen lässt. Wer aber seine Dienstverhältnisse durch Privatisierungen oder in der freien Entscheidung für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis dem normalen Arbeitsrecht unterwirft, der nimmt auch Arbeitskämpfe billigend in Kauf.
Das gilt auch für die Kirchen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen ebenfalls bestätigt hat (wir berichteten). Und auch wenn die kirchlichen Arbeitgeber das anders behaupten: Selbst Sympathie- bzw. Solidaritätsstreiks sind im allgemeinen erlaubt: BAG, Urteil vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06.

Freitag, 4. August 2023

§ BAG zur Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

Die Sommerferien und Urlaubszeit ist die Gelegenheit, zwischendurch die Rechtsprechung aufzuarbeiten und auf die eine oder andere Entscheidung zu verweisen. Heute wollen wir zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichs (BAG) aufgreifen:

Die Frage der Einstandspflicht des kirchlichen Arbeitgebers bei Zahlungsschwierigkeiten einer Betriebsrentenkasse haben wir bereits in unserem Beitrag vom 29. Juli 2020 angesprochen. Es ist erstaunlich, dass kirchliche Arbeitgeber dennoch versuchen, bis in die letzte Instanz den Rechtsweg zu ihren Gunsten auszuschöpfen.
Wir haben in unserem Beitrag "AVR Caritas - Zusatzversorgung Anlage 8 ..." weiter hinterfragt, ob folgendes zulässig ist:
1. Die Caritas-Arbeitgeber verpflichten sich zu einer Beitragszahlung, mit der eine bestimmte Leistung erwirkt werden soll.
2. Für die Leistungsbeschreibung ist auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse verwiesen, bei der die jeweiligen Arbeitgeber auch Mitglieder sind - nicht aber eine arbeitsvertragliche Regelung geschaffen.
3. Ansprüche sollen nur gegenüber der jeweiligen Kasse geltend gemacht werden können, ...
Ein Anspruch an die Arbeitgeber soll nicht bestehen.
und diese Regelung als rechtswidrig bezeichnet.

Nun also zu den beiden Entscheidungen des BAG:
Tatbestand:
Die Anlage 1 zu den AVR enthält unter der Überschrift „Vergütungsordnung“ im Abschnitt „Sozialbezüge“ ua. folgende Regelung:
„XIII Zusätzliche Altersversorgung
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung) zu veranlassen.“
In der Anlage 8 zu den AVR bestimmt die Versorgungsordnung B (im Folgenden VersO B) im Anschluss an die Versorgungsordnung A auszugsweise Folgendes:
...

Entscheidungsgründe
Die Beklagte (Arbeitgber) hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einzustehen.

Dienstag, 9. Mai 2023

Heute: 150 Jahre Flächentarifvertrag in Deutschland

97. Offenkundig erleben die Arbeiterorganisationen in unserer Zeit einen mächtigen Aufschwung und haben ganz allgemein auf nationa1er und internationaler Ebene eine anerkannte Rechtsstellung. Sie treiben die Arbeiter nicht mehr in den Klassenkampf, sondern leiten sie zu sozialer Partnerschaft an. Dazu dienen vor allem die Gesamtarbeitsverträge [= Tarifverträge] zwischen den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden.
IOANNES PP. XXIII. "Mater et Magistra", 15. Mai 1961

16. Wenn die Arbeit eine Pflicht im mehrfachen Sinne dieses Wortes ist, eine Verpflichtung, dann ist sie zugleich auch eine Quelle von Rechten des Arbeitnehmers. Diese Rechte müssen untersucht werden im großen Zusammenhang der Menschenrechte insgesamt, der Rechte, die sich aus der Natur des Menschen ergeben und von denen viele durch verschiedene internationale Stellen proklamiert sind und von den einzelnen Staaten für ihre Bürger immer mehr garantiert werden. Die Achtung dieses weiten Gefüges der Menschenrechte stellt die Grundbedingung für den Frieden in der Welt von heute dar: für den Frieden sowohl im Inneren der einzelnen Länder und Völker als auch auf internationaler Ebene. Das Lehramt der Kirche hat dies schon oft betont, besonders seit der Enzyklika »Pacem in terris«. In den weiteren Rahmen dieser fundamentalen Rechte der Person lassen sich die Menschenrechte, die der Arbeit entspringen, ohne Schwierigkeit einfügen.
...
20. Aus all diesen Rechtsansprüchen zusammen mit der Notwendigkeit, daß die Arbeitnehmer selbst sich für deren Gewährleistung einsetzen, ergibt sich noch ein weiteres Recht, nämlich sich zusammenzuschließen, also Verbände oder Vereinigungen zu bilden, deren Zweck es ist, die Lebensinteressen der in den verschiedenen Berufen Tätigen zu vertreten. Solche Vereinigungen werden als Gewerkschaften bezeichnet. ...
Die Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte bedienen. Es gibt daher auch Gewerkschaften der Landwirte und der Arbeitnehmer in leitender Stellung wie auch Vereinigungen der Arbeitgeber. ...
Bei ihrem Einsatz für die berechtigten Forderungen ihrer Mitglieder bedienen sich die Gewerkschaften auch der Methode des Streiks, das heißt der Arbeitsniederlegung als einer Art von Ultimatum, das sich an die zuständigen Organe und vor allem an die Arbeitgeber richtet. Sie wird von der katholischen Soziallehre als eine unter den notwendigen Bedingungen und in den rechten Grenzen erlaubte Methode anerkannt. Auf dieser Grundlage müßte den Arbeitnehmern das Recht auf Streik garantiert werden, ohne daß ihre Teilnahme daran negative Folgen für sie nach sich zieht. ...
JOHANNES PAUL II., "Laborem Exercens", 14 September 1981

Auf diesen Text, der durchaus prophetischen Wert besitzt, möchte ich auch die Bürger meiner Heimat verweisen, weil ich sicher bin, daß seine praktische Anwendung auch für die heutige gesellschaftliche Situation in Deutschland von großem Nutzen sein wird.
ANSPRACHE VON BENEDIKT XVI., Internationaler Flughafen "Franz Joseph Strauss", München, Donnerstag, 14. September 2006

Das Grundrecht in Art. 9 Abs. 3 GG schützt
damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist .... Dabei ist der Schutz der Koalitionsfreiheit nicht etwa von vornherein beschränkt, sondern erstreckt auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Art. 9 Abs. 3 GG umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352 <358>), sondern insbesondere mit der Tarifautonomie den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen. ...
Auf Seiten der Gewerkschaften bedarf es des Streiks, um ihre strukturelle Verhandlungsschwäche auszugleichen. Ohne diese oder gleich effektive Eskalationsstufen zur Herstellung von Kompromissfähigkeit wären Kollektivverhandlungen nur „kollektives Betteln“ (grundlegend BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09. Juli 2020 - 1 BvR 719/19

Erfolgsgeschichte Tarifvertrag: Heute vor 150 Jahren trat in Deutschland der erste Flächentarifvertrag für Buchdrucker in Kraft. Seitdem sorgen Tarifverträge für deutlich bessere Arbeitsbedingungen. Tarifgebundene Betriebe sind attraktiver, weil die Beschäftigten dort mehr verdienen und kürzer arbeiten müssen. Zum 150-jährigen Jubiläum des Flächentarifvertrags fordern wir endlich einen gesetzlichen Rahmen, damit Tarifflucht verhindert und die Tarifbindung wieder gestärkt werden kann!
DGB Bayern auf facebook


Und die katholische Kirche in Deutschland?
(3) 1 Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. 2 Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. 3 Kirchliche Dienstgeber schließen keine Tarifverträge mit tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) ab
Art. 9 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022

Freitag, 22. April 2022

Glaubwürdig unternehmerisch handeln als Auftrag der Caritas

ist ein Beitrag von Georg Cremer, 2000 bis 2007 Generalsekretär des Deutschen Caritasverbandes, in der "HERDER KORRESPONDENZ SPEZIAL" (Die Kirche und ihre Caritas, S. 54 ff) überschrieben. Cremer führt darin unter der Hauptüberschrift "Vom Korporatismus zu mehr Wettbewerb" u.a. aus:
Mit der unternehmerischen Rolle der verbandlichen Caritas sind Spannungen verbunden, sie muss mehreren Rollen gerecht werden.
...
Sie hat politische Interessen zu vertreten. Helfen kann sie mit ihren heute fast 700.000 beruflichen Mitarbeitenden nur als Partner eines Rechts- und Sozialstaates, der das breite Angebot sozialer Dienstleistungen gewähleistet und die wirtschaftliche Basis der Dienste und Einrichtungen der Caritas sichert. Zugleich hat sie den anwaltschaftlichen Anspruch, den Belangen von Menschen Gehör zu verschaffen, die sich nicht selbst vertreten können. Und sie muss, um überhaupt helfen zu können, unternehmerisch handeln. Dabei sind ihre Dienste und Einrichtungen den Zwängen ausgesetzt, die auf Märkten nun mal bestehen. ....
Glaubwürdigkeit erfordert Ehrlichkeit beim Umgang mit den unterschiedlichen Rollen.
Cremer hat das Problem richtig erkannt. Die Konsequenz des "glaubwürdigen Handelns" wäre aber letztendlich auch, sich dem unternehmerischen Handeln zu stellen und die dadurch entstandenen Probleme in partnerschaftlichem Handeln mit den Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften zu bewältigen. Denn nur die koalitionsmäßige Betätigung schützt die Arbeitnehmer vor der institutionellen und strukturellen Macht der Unternehmen *).
Dass die Kirche in den päpstlichen Sozialenzykliken das "Gewerkschaftsprinzip" einhellig befürwortet, und das universelle Kirchenrecht in can. 1286 1° CIC die Einhaltung der Soziallehre durch die Ökonomen der kirchlichen Einrichtungen fordert - sich die deutsche katholische Kirche mit ihrem Wohlfahrtsverband aber nicht daran hält, trägt maßgeblich zur Unglaubwürdigkeit von Kirche und Caritas bei.
Fraglich ist ohnehin, ob Einrichtungen von Kirche und Caritas, die nicht selbstlos sondern unternehmerisch tätig sind, vom Betriebsverfassungsgesetz befreit wären **).


Anmerkung:
*) vgl. dazu
1. Die mehrfach zitierte Entscheidung des BAG "Tarifverhandlung ohne Streikrecht ist kollektives Betteln"
2. "Der lange Hebel. Macht und Machtressourcen von Unternehmen und Arbeitgeberverbänden im Arbeitskampf" (klick).
Doch ist dieser zu ihren Gunsten gestaltet. So sind wirtschaftliche Entscheidungen weitestgehend der tariflichen Regulierung und damit dem Streikrecht entzogen. Vor allem aber können Unternehmen selbst bestimmen, ob und wenn ja in welchem Rahmen sie Tarifverhandlungen führen.
...
Unternehmen und Arbeitgeberverbänden stehen grundsätzlich mehr und wirkungsvollere Machtressourcen zur Verfügung. Hinter der Idee »Gewerkschaft« steht deshalb ja auch, dieses dem Lohnarbeitsverhältnis eigene Machtungleichgewicht durch kollektive Organisierung und gemeinsames Handeln zumindest teilweise auszugleichen. Zugleich ist der kollektive Zusammenschluss die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Beschäftigte die Gegenseite überhaupt zu Verhandlungen bewegen können.
...
Nur eine kleine Minderheit von Tarif- und Arbeitskonflikten entwickelt sich bekanntlich überhaupt zum Arbeitskampf. ...

**) auch darauf haben wir mehrfach hingewiesen

Mittwoch, 13. April 2022

Warum kirchliche Gremien nicht am "Dritten Weg" zweifeln dürfen - zur Verhandlungsforderung von ver.di

Damit wird der Kern der Skandalwelt in unserer katholischen Kirche angesprochen: es ist der Unterscheid von der Lehre der "frohen Botschaft" zu einem Verständnis von Amtskirche, das den klerikalen Machtmissbrauch erst ermöglicht - weil Abweichungen vom Idealbild (dass es dazu kommen kann, hat die Kirche immerhin sogar schon in der Grundordnung konzidiert) bei Klerikern grundsätzlich vertuscht wurden, damit "das eigene Nest nicht beschmutzt werde". Dieses "klerikale Amts- und Machtverständnis" führt auch zu den vielen Finanzskandalen, die wir in den letzten Jahrzehnten "am Rande" immer wieder aufgegriffen haben. Und dieses "klerikale Amts- und Machtverständnis" ist auch die Ursache dafür, dass die klerikale Amtskirche entgegen der eigenen Soziallehre die Verhandlung "auf Augenhöhe" mit den Gewerkschaften verweigert.
haben wir gestern festgestellt.
Stattdessen ist mit dem "Dritten Weg" eine (historisch schwer belastete) Alternative entstanden, die mehrfache Absicherungen der Amtsmacht enthält.
Schon in den arbeitsrechtlichen Kommissionen ist eine Beschlußfassung nur möglich, wenn ein Mindestanteil der Arbeitgebervertreter einem solchen Beschluß auch zustimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Form der Tarifverhandlung als "kollektives Betteln" bezeichnet (bestätigt durch BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, - 1 BvR 719/19 - und - 1 BvR 720/19 - vom 09.07.2020, Ziffer II.Nr. 3 der Begründung):
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Abwägung zudem Art. 9 Abs. 3 GG Rechnung getragen. Das Grundrecht schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen. Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 <393 f.="">; 100, 271 <282>; 116, 202 <219>; 146, 71 <114>; stRspr). Dabei ist der Schutz der Koalitionsfreiheit nicht etwa von vornherein beschränkt, sondern erstreckt auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Art. 9 Abs. 3 GG umfasst also nicht nur die Gründung von Koalitionen und die Mitgliederwerbung (vgl. BVerfGE 93, 352 <358>), sondern insbesondere mit der Tarifautonomie den Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitskampfmaßnahmen, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen, einschließlich des Streiks (vgl. BVerfGE 84, 212 <224 f.="">; 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.="">; 146, 71 <115 131="" rn.="">). Dem entspricht es, wenn die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine eigenständige Lösungsfindung der Koalitionsparteien unabhängig von staatlicher Einflussnahme nur möglich ist, wenn beide Parteien in der Lage sind, Druck auf die jeweils andere Partei auszuüben. Auf Seiten der Gewerkschaften bedarf es des Streiks, um ihre strukturelle Verhandlungsschwäche auszugleichen. Ohne diese oder gleich effektive Eskalationsstufen zur Herstellung von Kompromissfähigkeit wären Kollektivverhandlungen nur „kollektives Betteln“ (grundlegend BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96). Ein fairer und ausgewogener Ausgleich gegensätzlicher Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen beruht insoweit auf annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (vgl. BVerfGE 84, 212 <229>; 146, 71 <127 164="" f.="" rn.="">).

In einem weiteren Sicherungsschritt haben sich die Bischöfe dann auch noch vorbehalten, selbst über die Inkraftsetzung von Beschlüssen zu entscheiden. Erst mit der Inkraftsetzung im Amtsblatt (als bischöfliches Gesetz) werden die Kommissionsbeschlüsse rechtswirksam.
Und damit das auch wirklich hält, sind sämtliche Mitarbeitergremien - von der Mitarbeitervertretung über die jeweilige arbeitsrechtliche Kommission bis hin zum kirchlichen Arbeitsgericht - verpflichtet, die bischöfliche Gesetzgebung mit der verfassungswidrigen Verweigerung von Tarifverträgen zu akzeptieren. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung genauso wie jede MAV (Art. 8 S. 3 GrO, vgl. Art. 1 S. 2 MAVO) oder auch eine Arbeitsrechtliche Kommission wie die Zentral-KODA (Art. 7 Abs. 1 S. 5 GrO) würde ihre Kompetenz überschreiten, wenn Sie Verhandlungen zur Überleitung in das Tarifvertragssystem fordern und an diesen teilnehmen würden. Und einem kirchlichen Arbeitsgericht bliebe es verwehrt, dieses Verbot zu hinterfragen (§ 2 Abs. 4 KAGO). Diese Gremien und ihre Mitglieder müssen sich also zum "3. Weg" bekennen.
Eine Gewerkschaft, die entsprechende Verhandlungen einfordert, kann daher zunächst nur auf die Bischöfe als kirchliche Gesetzgeber und obersten Verwalter des Kirchenvermögens in den Diözesen zugehen.

Wir wissen, dass es vehemente Befürworter des "Dritten Weges" gibt:
Die stellvertretende Leiterin des Katholischen Büros Berlin, Uta Losem, verteidigt das kirchliche Arbeitsrecht als notwendigen Rahmen, um den Sendungsauftrag der Kirche zu erfüllen. In der aktuellen Sonderausgabe der Zeitschrift "Herder Korrespondenz" betonte Losem außerdem, dass das kollektive kirchliche Arbeitsrecht trotz des Wettbewerbsdrucks im Sozial- und Gesundheitswesen ausgesprochen gute Ergebnisse erziele: das Lohnniveau sei vergleichsweise hoch, eine gute betriebliche Altersvorsorge sei Standard und es herrsche eine "nahezu hundertprozentige" Tarifbindung in kirchlichen Einrichtungen.
(Quelle: katholisch.de unter Bezug auf eine Sonderausgabe der renommierten "Herder Korrespondenz").
Wir möchten diese Meinung auch nicht einfach als Erfüllung des beruflichen Auftrags zum Schalmeienklang abtun. Aber bereits der erste Blick zeigt, dass es bei den viel gepriesenen Leistungen nicht viel Eigenständiges gibt. Das "vergleichsweise hohe Lohnniveau" und die "gute betriebliche Altersversorgung" sind vom TVöD (kommmunal) abgeschrieben - mit zunehmender Verzögerung und Absenkungen insbesondere in den untersten Vergütungsgruppen. Dieses Niveau wird nur gehalten, weil die Arbeitgeber sonst bei der Personalgewinnung gegenüber anderen Trägern zunehmend Nachteile hätten.
Und die "gute betriebliche Altersversorgung" erweist sich bei näherem Hinsehen dann auch noch teilweise als von den Beschäftigten selbst finanziert - anders als bei anderen Wohlfahrtsverbänden wie etwa dem BRK. Während im entsprechenden (kommunalen) Tarifvertrag eine Eigenbeteiligung der MitarbeiterInnen nur bei den wenigen (ausdrücklich genannten) sanierungsbedürftigen Versorgungskassen vereinbart ist, bei denen der verantwortliche Aktuar einen Sanierungsbedarf testiert hat (§ 15 a Abs. 1 ATV-K), sind - etwa in Bayern - sogar bei der finanziell hervorragend ausgestatteten Bayerischen Versorgungskammer entsprechende Eigenleistungen in der entsprechenden Regelung von § 15a ABD Teil D / 10a auch ohne diesen Notlagenbezug ausdrücklich vereinbart. Und was im ABD geregelt ist, gilt im Grundsatz auch nach der ohnehin schon schwer verständlichen AVR-Caritas (vgl. Anlage 8, Versorgungsordnung A, § 1 a AVR Caritas).
So kann man versteckt die "teuerste Kopieranstalt Deutschlands" (die arbeitsrechtlichen Kommissionen) durch die Beschäftigten selbst finanzieren lassen und sich dann noch auf den fremden Federn der gewerkschaftlichen Errungenschaften ausruhen.
Und selbst mit der viel beschworenen "nahezu hundertprozentigen Tarifbindung" ist es - trotz dieser versteckten Absenkungen - nicht weit her. Wir hatten auch darüber schon mehrfach berichtet.

In unserem Beitrag vom 16. März haben wir dennoch ausgeführt:
Ein theologisch seriöser Umgang mit der Thematik könnte so aussehen, dass die Bischöfe einen gemeinsamen Diskussionsprozess mit den Gewerkschaften starten, in dem die Beschäftigten, die kirchlichen Arbeitsrechtsfunktionäre beider Seiten und die kirchlichen Sozialethiker, sowie politisch Verantwortliche einbezogen sind und die anstehenden Fragen diskutieren - inklusive der Frage, wie ein Übergang ins weltliche System aussehen könnte.
Dazu müssten die Bischöfe aber durch eine Beseitigung der jetzigen Blockadenormen die Voraussetzungen schaffen. Wir haben mehrfach - zuletzt Anfang März d.J. - auf die Verhandlungsbereitschaft der Kirchengewerkschaft im DGB (ver.di) hingewiesen. *) Solange sich die Bischöfe - wie bisher - konstruktiven Gesprächen verweigern, gibt es für eine starke Gewerkschaft nur zwei Wege:
die politisch-gesetzgeberische Initiative oder/und (als "ultima ratio", wenn sich alle andere Bemühungen als erfolglos zeigen) der Rückgriff auf die eigene Organisationsmacht der Mitglieder - bis hin zu Arbeitskampf oder gar einem Erzwingungsstreik **). Wer bei einem solchen "ultima ratio" Vorgang dann die gesellschaftliche Öffentlichkeit und auch den finanziell längeren Atem auf seiner Seite hätte, sollte angesichts des desolaten Erscheinungsbildes der Amtskirche keine Frage sein.
Und genauso wenig sollten darüber Zweifel bestehen, wer dann in der stärkeren Position wäre.
(weiter dann wieder am kommenden Samstag)


*) vgl. unseren Blogbeitrag vom 2. März d.J.

**) Dazu schon der Arbeitsrechtler Olaf Deinert in einem Beitrag der Hans-Böckler-Stiftung Ausgabe 05/2013:
„DAS WIRD NOCH EINIGEN STREIT GEBEN“

...
Könnten sich die Gewerkschaften Beteiligungsregeln erstreiken?
Das möchte ich meinen. Solange eine kirchenrechtliche Regelung den Anforderungen des BAG nicht genügt, so lange hat die Gewerkschaft das Recht, zu streiken. Ich denke, dass man deshalb auch einen Arbeitskampf um die Ausgestaltung des dritten Wegs führen darf – auch wenn das Gericht selbst dazu wieder einmal nichts gesagt hat. Die Mehrheitsmeinung im Arbeitsrecht geht allerdings davon aus, dass ein Streik nur um Tarifverträge geführt werden kann. Der Streik müsste in diesem Fall also darauf gerichtet sein, dass die Verfahrensfragen des dritten Wegs in einem Tarifvertrag geregelt werden.

Formal haben ver.di und der Marburger Bund die Verfahren vor dem BAG gewonnen, weil deren Streiks für zulässig erklärt wurden. ...
vgl. auch Dr. jur. Eva Kocher im Verfasssungsblog vom 13.08.2020:
Parität und Asymmetrie im Arbeitskampf
Gegen die Dynamik von „Aussitzen“ gegen „kollektives Betteln“
...
Der Streik sei das Mittel der Wahl, um Parität überhaupt erst zu ermöglichen. Aus Rn. 22 dieser Entscheidung (Anm.: BAG (GS) 10.6.1980 (1 AZR 168/79)) stammt das berühmte, Roger Blanpain zugeschriebene Zitat: „Bei diesem Interessengegensatz wären Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik im allgemeinen nicht mehr als ‚kollektives Betteln‘ (Blanpain)“.1)
An diese Feststellung knüpft das BVerfG nun in der Entscheidung vom 19. Juni mit der Feststellung an, die von den Gegnerinnen und Gegnern der Regelung „suggerierte Symmetrie entspricht nicht den Tatsachen.“ (Rn. 32). Denn die Arbeitgeberseite sei nicht in gleicher Weise wie die Gewerkschaften darauf angewiesen, durch den Einsatz von Arbeitskampfmitteln ausreichend Druck auf die Gegenseite erzeugen zu können. Hier weist das BVerfG auf die Möglichkeit hin, einen Streik „auszusitzen“ (Rn. 30) und versteht, dass der Gesetzgeber es nicht sehenden Auges zulassen könne, wenn Arbeitgeber*innen „die Folgen eines Arbeitskampfes nahezu folgenlos abfangen“ könnten (Rn. 27), wie dies mit Leiharbeit „insbesondere in Bereichen wie Lager und Einzelhandel“ möglich sei (Rn. 32).

Vor diesem Hintergrund ist es umso interessanter, dass die zweite Entscheidung vom 9. Juli in Rn. 14 den Satz vom „kollektiven Betteln“ nun sogar wörtlich zitiert, um die Erforderlichkeit des Streiks (oder „gleich effektive[r] Eskalationsstufen zur Herstellung von Kompromissfähigkeit“) zu visualisieren. Auch die Begründung des Ungleichgewichts mit der „Verfügungsgewalt [der Arbeitgeberseite] über Produktionsmittel, Investitionen, Standorte und Arbeitsplätze“ (19. Juni, Rn. 32) wird nun wiederholt (9. Juli, Rn. 10). Das BVerfG differenziert damit implizit und zutreffend zwischen dem Ungleichgewicht im Arbeitsverhältnis (auf individueller Ebene) und dem Ungleichgewicht in Tarifverhandlungen und im Arbeitskampf (auf kollektiver Ebene).

Samstag, 15. Januar 2022

Samstagsnotizen: Wie weiter mit unserer Kirche (3)

Die Vorsitzende der Münchner Aufarbeitungskommission - Psychologin Michaela Huber zweifelt an Reformbereitschaft der Kirche.
Sie müsse einsehen, "dass sie kein eigener Kosmos sein kann, der außerhalb der Gesellschaft existiert, der seine eigenen Rechte, seine eigene Justiz hat". Dies sei "nicht zeitgemäß". Zugleich zweifelt die 57-Jährige an der Reformbereitschaft der Kirche. Ein hierarchisches System von der Basis her zu verändern, sei fast unmöglich. "Das Einzige, das die Kirche tun kann, ist, dass sie sich sofort einem anderen Menschenbild verschreibt und sich oben an der Kirchenspitze etwas ändert."
berichtet "Kirche und Leben".

Sonntag, 25. April 2021

Sonntagsnotizen - die Caritas offenbart den Charakter "Dritter Weg", Marburger Bund beendet die Beteiligung in der AK-MAS

Diese Sonntagsnotizen sind zwei Vorgängen gewidmet, die mit wenigen Tagen zeitlichem Abstand den Dritten Weg der Caritas (und der Kirchen) aus unterschiedlichen Gesichtswinkeln beleuchten und aufzeigen, wie "tauglich" oder "untauglich" der kirchliche Sonderweg ist:

1. Weigerung der Arbeitgeberseite zum konstruktiven Dialog:
Mit der Veröffentlichung vom 19. d. M. offenbart die Caritas (Mitarbeiterseite) die Schwächen des Dritten Weges:
Der Antrag wurde nicht erneut behandelt. Mitarbeiterseite kritisiert Dienstgeber-Argumente.

Die Dienstgeberseite der Caritas hatte schon im Vorfeld der Online-Sitzung der Bundeskommission angekündigt, den Antrag zur Allgemeinverbindlicherklärung des „TV Altenpflege“ erneut abzulehnen oder ihn gar nicht erst behandeln zu wollen.
Im Endeffekt steht da also nichts anderes als:
"Wir wollen nicht, und Eure Argumente könnt ihr für Euch behalten - egal was ihr vorbringt, wir werden unsere Haltung nicht ändern."
Auch wenn die eine Seite (hier die Arbeitnehmer) die besseren Argumente auf ihrer Seite weiß - die bloß Ankündigung der Gegenseite, nicht diskutieren zu wollen und selbst bei guten Argumenten erneut abzulehnen (nicht anders kann man die Aussage interpretieren) zeigt die "Arroganz der Macht".

Damit hat die Arbeitgeberseite der Caritas demonstriert, dass die Regelungen des "Dritten Weges" weder die Qualität von Tarifverträgen haben und auch nicht mit diesen vergleichbar oder gar gleichgestellt werden können. Was die Arbeitnehmerseite in den Kommissionen macht, ist "kollektives Betteln" - und wenn die Arbeitgeber ankündigen, nicht zu wollen, dann wird auch noch auf das Betteln verzichtet.

2. Beendigung der Beteiligung des Marburger Bundes (MB) in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas:
In der Mitgliederzeitschrift MBZ Nr. 5 / 16.04.2021 erklärte dann auch der MB, dass das System des "Dritten Weges" letztendlich untauglich ist:
... Nach mehr als vier Jahren Mitwirkung fällt die Bestandsaufnahme aus unserer Sicht dann auch eindeutig aus: Das System der kollektiven Rechtsetzung der Caritas führt ... im Vergleich mit dem referenzierten Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA zu tendenziell schlechteren Ergebnissen, es ist aufgrund seiner Strukturen langsamer und weniger agil. Vor allen Dingen aber ist es nicht geeignet, eine Dynamik zu entfalten, die notwendig ist, um konfliktäre Situationen zu überwinden und damit ein wirksames Gegengewicht zur Arbeitgeberseite zu bilden.
...
Als Träger der Rechte aus Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes können wir nach nunmehr vier Jahren gut und aus erster Hand beurteilen, dass die von der Caritas aufgestellten Regelungen weder eine Gewähr für einen schonenden Ausgleich widerstreitender verfassungsrechtlich geschützter Interessen bieten, noch geeignet sind die weiteren, vom BAG aufgestellten Forderungen zu erfüllen. ...

Das System funktioniert nicht
...
Ergänzend: 
Es gibt eine BAG-Entscheidung vom 10.06.1980 Aktenzeichen: 1 AZR 168/79 (bestätigend zitiert duch Beschluss vom 09. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 des BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS), die diese Situation eindeutig beschreibt und damit belegt, warum AVR oder andere Regelungen des "Dritten Weges" keinen fairen und tatsächlichen Ausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern schaffen können.

Donnerstag, 25. März 2021

Wahlaufruf für die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas

hat die Mitarbeiterseite der AK Caritas auf Ihrer homepage veröffentlicht
Wahl der Mitarbeitervertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes für die Amtsperiode 2022 bis 2025 mit Beteiligungsmöglichkeit von Gewerkschaften

Bis zum 30. Oktober 2021 ist die Wahl der neuen Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes für die am 1. Januar 2022 beginnende Amtsperiode durchzuführen.
...
Der Wahlvorstand versendet spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung die vom Vorbereitungsausschuss erstellten Wahlunterlagen und die Wählerliste - spätestens bis zum 11. April 2021 - an die wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen.
Der Wahlausschuss legt den Zeitpunkt der Wahlversammlung fest, die spätestens bis zum 31. Oktober 2021 stattfinden muss.
Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Arbeitsrechtliche Kommission beteiligen wollen, müssen dies gegenüber dem Vorbereitungsausschuss über die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes Karlstr. 40 79104 Freiburg spätestens bis zum 1. April 2021 (zwei Monate nach diesem Wahlaufruf) schriftlich mitteilen.
Ver.di hat sich in der Vergangenheit an der AK Caritas nicht beteiligt, allerdings sind Kolleg*Innen, die Mitglieder von ver.di sind, auch in der AK Caritas vertreten. Und diese Mitglieder können selbstverständlich wie jedes ver.di Mitglied, die Unterstützung von ver.di für ihre Tätigkeiten in Anspruch nehmen.

Warum ist das so?

Donnerstag, 4. März 2021

Presseecho (3) zur Altenpflege: Beschluss der AK Caritas Bundeskommission - Machtmissbrauch in der / durch die Kirche?

siehe auch:
Presseecho (1) zur Altenpflege: Beschluss der AK Caritas Bundeskommission
Presseecho (2): Caritas erledigt Drecksarbeit


Bis jetzt findet der Beschluss der AK Caritas (Bundeskommission) immer weiter Kritik in den nichtkirchlichen Medien.

Der Deutschlandfunk wärmt eine etwa zwei Jahre alte Beitragsreihe wieder auf:
Denkfabrik: Gott im Grundgesetz, Teil 1
Wie Gott in die Präambel kam
und berichtet nun unter dem gleichen Titel:
Als der Zweite Weltkrieg endet, tut sich ein Machtvakuum in Deutschland auf. Die katholische Kirche nutzt dies geschickt und drückt der Verfassung ihren Stempel auf. So entstehen Privilegien, die in einer pluralen Gesellschaft immer problematischer werden.
...
Sonderrechte für Caritas und Diakonie

„Man kann danach fragen, ob es den Kirchen eigentlich gut zu Gesicht steht, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ganz grundlegende Freiheitsrechte zu verweigern: nämlich sich zu fusionieren, sich zu versammeln, für die eigenen Rechte einzutreten – oder ob das nicht dem christlichen Impuls, der die Kirchen auch bewegen sollte, widerspricht“, gibt Thomas Großbölting zu Bedenken.
Aktuell ist die Problematik dieser Sonderrechte wieder sichtbar geworden, als sich Caritas weigerte, den Verdi-Tarifvertrag mit Lohnerhöhungen für Pflegekräfte zu übernehmen. Der Grund: Sie wollen nicht Teil des weltlichen Tarifvertragssystems sein. Die Folge: eine flächendeckende Verbesserung der Einkommen von Pflegekräften wurde damit unmöglich gemacht.

Dienstag, 9. Februar 2021

Und noch ein Urteil: einstweiliger Verfügung gegen den von ver.di organisierten Streik abgewiesen

Das Urteil betrifft zwar den LEG-Konzern, bestätigt aber die seit Jahrzehnten geltende höchstrichterliche Rechtsprechung:
„Das Urteil heute bestätigt nur, was schon vorher klar war. Wir lassen uns nicht vom Verhandlungstisch klagen. Der Antrag des LEG Konzerns ist genauso überflüssig wie unser Streik. Wir sind sofort bereit, ernsthaft und im Sinne der Beschäftigten zu verhandeln und hoffen, dass der LEG Konzern nun endlich seine Verweigerungshaltung aufgibt und den Anspruch seiner Beschäftigten auf einen Tarifvertrag ernst nimmt.“
Quellen: Pressemitteilung von ver.di

Der erste Senat des BAG hat bereits am 10.06.1980 (1 AZR 168/79, Rd.Nr. 22) entschieden:
Seit Bestehen der Bundesrepublik sind die Produktivität und das Preisniveau ständig gestiegen, so daß den Gewerkschaften die Aufgabe zufiel, die notwendigen Anpassungen zu erreichen. Hingegen konnten die Arbeitgeber als ihre Tarifvertragspartner kein unmittelbares Interesse daran haben, z.B. die Löhne stärker anzuheben, die Arbeitszeit zu verkürzen, die Rationalisierung durch Schutzvorschriften zu erschweren. Bei diesem Interessengegensatz wären Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik im allgemeinen nicht mehr als "kollektives Betteln" (Blanpain). Soweit Tarifverträge überhaupt zustande kämen, beruhten sie nur auf dem einseitigen Willensentschluß einer Seite und böten daher nicht die Gewähr eines sachgerechten Ausgleichs der beiderseitigen Interessen.
Natürlich behauptet jeder Arbeitgeber gerne, dass in seinem Betrieb nicht gestreikt werden darf. Daraus wird aber noch lange keine Glaubenswahrheit und erst recht kein bindendes Gesetz, wenn ein Pfarrer oder ein Jurist aus einer oberpfälzischen Provinzhauptstadt diese Auffassung vertreten.
Wir haben dem Thema "Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen eine Reihe von Blogbeiträgen gewidmet. Weitere Blogbeiträge sind z.B.(Auswahl):
Bundesarbeitsgericht bestätigt Streikrecht in der Diakonie
Erste Presseberichte zu den Urteilsgründen der BAG-Urteile vom 20.11.2012 - und Anmerkungen zur ACU
Konsequenzen aus den BAG-Entscheidungen zum Streikrecht für die Kirchen und die Gewerkschaften - Referat von Prof. Dr. Heide Pfarr
Kommentare zum Bestätigenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Sonntag, 15. November 2020

Sonntagsnotizen - Amtsmissbrauch und kein Ende

EIN KOMMENTAR VON UNSEREM REDAKTIONSMITGLIED ERICH SCZEPANSKI


In der letzten Woche hat es mehrere Schlagzeilen gegeben, die ein Schlaglicht auf das Amtsverständnis kirchlicher Würdenträger werfen. Der "Kölner Stadtanzeiger" meint zum "Krisenthema im Vatikan":
Dubiose Finanzströme, wiederkehrende Missbrauchsskandale und ein geschasster Kardinal zeugen von Turbulenzen.

Gestern stellte die Neue Züricher Zeitung (NZZ) einen ausführlichen Bericht über einen "Machtkampf zwischen zwei Kardinälen, in dem es um Korruption und undurchsichtige Geschäfte geht" online.
Am 11.11. berichtete das Domradio
Der McCarrick-Bericht: Analyse vatikanischer Personalpolitik
Aufstieg und Fall eines begnadeten Bischofs und Kardinals
Mit dem "McCarrick-Report" legt der Vatikan eine ungewöhnliche Selbstanalyse der Verfahren seiner Personalpolitik vor. Wie valide diese ist und welche weiteren Lehren zu ziehen sind, muss sich noch zeigen.


Ein persönlicher Brief des damaligen Erzbischofs Theodore McCarrick im August 2000 an den päpstlichen Privatsekretär Stanislaw Dziwisz war eine entscheidende Wende, dass der smarte, engagierte US-Geistliche aus New York auch Kardinal und in der Folge einer der einflussreichsten und gefragtesten US-Kirchenvertreter werden konnte. Dies ist nur eine Erkenntnis aus dem am Dienstag veröffentlichten Untersuchungsbericht. In den 460 Seiten geht es gar nicht um McCarricks Fehlverhalten. Das Urteil über ihn ist schon gefällt: Entlassung aus dem Klerikerstand wegen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen. Der sogenannte "McCarrick-Report" soll vielmehr das Versagen der Kurie und der Kirche in den USA aufklären.
...

Deutlich wird, dass es nicht eine Entscheidung allein, nicht ein einzelner Verantwortlicher war - sondern dass auch das klerikale System Fehleinschätzungen beförderte und Hinweise auf Versagen unterdrückte.
...
(Link zum Bericht über den "McCarrick-Report" bei Radio Vatikan; der Bericht stützt sich auf Dokumente mehrerer Vatikanbehörden, vier US-Diözesen, zweier US-Seminare und der US-Botschaft des Vatikan. Er wertet Aussagen von 90 Personen aus, darunter auch von Missbrauchsopfern McCarricks
Link zum Leitartikel bei Radio Vatikan)

Mit dem im Domradio genannten päpstlichen Privatsekretär Stanislaw Dziwisz wird ein weiterer Name genannt, der - ebenfalls am 11.11. - zu einem Bericht der Tagesschau führte:
Missbrauchsskandal
Polens katholische Säulen wanken
Stand: 11.11.2020 11:34 Uhr

In Polen hat die katholische Kirche einen hohen Stellenwert - unantastbar ist sie aber längst nicht mehr. Eine Reportage greift nun den ehemaligen Privatsekretär von Papst Johannes Paul II. wegen mutmaßlicher Vertuschung und Bestechung an.

Von Jan Pallokat, ARD-Studio Warschau

Kardinal Stansilaw Dziwisz, dem jetzt eine Reportage abermals die Vertuschung von Missbrauch in der katholischen Kirche im großen Stil und sogar Bestechlichkeit vorwirft, ist in Polen nicht irgendwer: Er war der langjährige Privatsekretär von Papst Johannes Paul II. und nicht zuletzt deswegen gilt er als lebende Legende. Inzwischen rückt aber sogar das polnische Episkopat von dem 81-Jährigen ab.
...

"Wir sehen, wie vor unseren Augen der sogenannte 'Kulturkatholizismus' *) zusammenbricht", sagt der Theologe Jacek Prusak vom Krakauer Jesuiten-Kolleg "Ignatianum". "Johannes Paul II. gibt es nicht mehr, wohl aber die Probleme, die wir nach ihm übernommen haben und die wir mit ihm verdeckt haben, weil wir vor uns selbst flüchteten." Es werde jetzt die "Büchse der Pandora" geöffnet, erklärt Prusak weiter, später als in anderen Kirchen der Welt, aber man müsse sich darauf vorbereiten, dass es wehtun werde.
...
Aus Polen stammt auch die Nachricht, dass Kardinal Gulbinowicz Ehrenbürgerschaft und Orden verlieren soll, die dieser für seine Unterstützung der Gewerkschaft und Freiheitsbewegung Solidarnosc in den 80er Jahren erhalten hatte.

Und in Deutschland?

Am Samstag wurde bekannt, dass die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Tübingen dem Verdacht sexuellen Fehlverhaltens in ihren eigenen Reihen nachgeht.
Wie aus einer Email des Dekanats hervorgeht, soll es "in den vergangenen zehn Jahren zu sexuellem Grenzverletzungen und zu emotionalem Missbrauch gekommen" sein.

Das Bistum Aachen hat am Donnerstag (10:00 Uhr) ein Gutachten über sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche des Bistums im Rahmen einer öffentlichen Online-Pressekonferenz vorgestellt. Es geht um einen Zeitraum von über 50 Jahren, von 1965 bis 2019. Der Bericht sollte im Anschluss auf der Homepage der untersuchenden Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl veröffentlicht werden. **)

Sonntag, 27. September 2020

Sonntagsnotizen - Ist die katholische Kirche noch zu retten?

Mit dieser Überschrift hat sich die Tagesschau am 30. Januar dem Beginn des "Synodalen Weges" gewidmet. Auch in der letzten Woche fanden anlässlich der Herbstvollversammlung der Deutschen Bischöfe in Fulda wieder Beratungen über die zukünftige Entwicklung und Positionierung statt. Auch darüber hat die Tagesschau berichtet und dabei einen interessanten Hinweis gegeben:
Der Synodale Weg berge keine Spaltungsgefahr, sagte der Limburger Bischof. "Wir sind Kirche im Kontext der katholischen Weltkirche und werden das bleiben. Es gibt keine Tendenzen, uns als Nationalkirche abzuspalten."
...
Grundsätzlich gehe es bei dem Reformprozess darum, "Kirche zu verändern, sie so zu gestalten, dass sie den Menschen den Weg zum Evangelium öffnet", sagte der Bischofskonferenz-Vorsitzende Bätzing. "Wir wollen Blockaden, die es da gibt, aus dem Wege räumen, damit die Evangelisierung - das ist unser Grundauftrag als Kirche - eine Chance hat im Kontext einer säkularen Welt, in der wir uns gesellschaftlich bewegen."
Nach Einschätzung des Kirchenrechtlers Thomas Schüller übt der Vatikan erheblichen Druck auf die deutschen Bischöfe aus. "Rom ist erkennbar nervös und schickt den Kölner Kardinal Woelki und den Regensburger Bischof Vorderholzer vor, die allen zarten Pflänzchen von Reformen kategorisch den Riegel vorschieben." Dabei interessiere sich der allergrößte Teil der deutschen Katholikinnen und Katholiken sowieso nicht für den Synodalen Weg, weil faktisch niemand mehr mit Reformschritten rechne.
Und auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) fragt:
Streit über Ökumene:
Droht eine deutsche Nationalkirche?


Nicht nur Laien gehen auf Konfrontationskurs mit dem Vatikan. Auch immer mehr Bischöfe lassen sich das Denken und Sprechen nicht länger verbieten. Droht jetzt eine deutsche Nationalkirche? ...
Als ob die deutsche Katholische Kirche nicht schon längst zumindest arbeitsrechtlich (mit dem "Dritten Weg" und der theologischen Überhöhung *) einer irrationalen, historisch schwer belasteten "Dienstgemeinschaft") die Ökumene und damit die Spaltung von der Weltkirche vollzogen hätte.

Sonntag, 21. Juni 2020

Sonntagsnotizen - Marienhaus GmbH: uneigennützig und caritativ?

Den Kliniken der Marienhausgruppe *) haben wir schon mehrfach einen Blogbeitrag gewidmet. Jetzt mach dieser katholische Krankenhauskonzern erneut Schlagzeilen. Der SWR berichtet aktuell:
Krankenhaus Rodalben soll schließen
(Sendung vom Mi, 17.6.2020 12:00 Uhr, Am Mittag, SWR4 Radio Kaiserslautern)

Wie war das doch gleich wieder mit den kirchlichen Krankenhäusern?
Sie sind caritativ, also uneigennützig und ohne die Absicht der Gewinnerzielung tätig. Caritas sei nämlich eine "Wesensäußerung" der Kirche. Und deshalb sei der Staat verpflichtet, den Kirchen weitestgehende Freiheiten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu lassen **).

Aber was ist, wenn die Kirchen diese Freiheiten nutzen, um mit ihren Einrichtungen möglichst viel Gewinn zu erwirtschaften? Ist das dann immer noch christlich fundierte "Wesensäußerung der katholischen Kirche"?
Und lässt sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht auch eine Verpflichtung zum Gemeinwohl ableiten? ***)

Wer wie ein privater, rein auf Gewinn orientierter Konzern agiert, der muss sich auch gefallen lassen, dass er wie ein rein auf Gewinn orientierter Konzern behandelt wird.

Donnerstag, 30. Januar 2020

Synodaler Weg: Erste Wegmarke in Frankfurt - mit großem Anlauf wird zu kurz gesprungen.

heute kommt in Frankfurt erstmals die Synodalversammlung, das höchste Gremium bei der Reformdebatte, zusammen. Im Fokus der Versammlung stehen Themen wie "Missbrauch" und "Frauenweihe". Die dahinter liegende "klerikale Machtstruktur" hat zu allen möglichen und unmöglichen Debattenbeiträgen geführt.
 
 
Missbrauch: Theologen fordern Gewaltentrennung in der Kirche
 
Der Skandal des sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche erfordert ein ganzes Bündel an Reformen - angefangen von der Schaffung einer unabhängigen Gerichtsbarkeit und der Gewaltentrennung in der Kirche über eine Reform der Priesterausbildung bis hin zur Ausbildung einer Präventionskultur in Gemeinden und Gemeinschaften.
...
 
In aller Freundschaft - eine Gewaltentrennung haben wir bereits.

Montag, 20. Januar 2020

Unterschied zweiter- /dritter Weg am Beispiel Klinik-Ärzte (Entlastung)

Bereits am 2. und am 3. Januar mussten wir die ersten Blogbeiträge des Jahres den Kliniken widmen.
17.000 Pflegestellen nicht besetzt
hieß es am 2. Januar und einen Tag später informierten wir unter der Überschrift
Personalnot: Ärztepräsident fordert Klinikschließungen
von Überlegungen, eine Entlastung der Ärzteschaft durch die Schließung kleiner Krankenhäuser zu erreichen. Ärztepräsident Klaus Reinhardt hatte erklärt, unter seiner Führung werde die Ärzteschaft intensiver als bisher „politisch gegenhalten“, um die Ökonomisierung und Kommerzialisierung der Medizin zu stoppen.
Der ökonomische Druck in den Kliniken ist riesig. Die Arbeitsbedingungen in den Krankenhäusern machen Humanität und ärztliche oder pflegerische Zuwendung immer schwieriger. Für all diese Dinge, die einer Klinik kein Geld bringen, aber für die Genesung enorm wichtig sind, bleibt kaum noch Zeit. Die Kolleginnen und Kollegen sind zurecht maximal frustriert. ...
und als Lösung ein Hausarztmodell und die Schließung von "zu vielen Krankenhausstandorten in Ballungsgebieten" vorgeschlagen. (Quelle RND - klick)
Die genannten Probleme sind weitgehend gleich, egal welcher Träger ein Krankenhaus betreibt; egal ob kirchlich oder weltlich, egal ob privater oder öffentlicher Träger. Ein entscheidender Unterschied ist dagegen, wie an die Problemlösung herangegangen wird.

Montag, 31. Dezember 2018

Gedanken zu Silvester

Liebe Kolleg*Innen,

In diesem Jahr hat ver.di - besser: haben die Mitglieder der Gewerkschaft - viel erreicht. Wir möchten nur an die Tarifabschlüsse zum März des Jahres und den ersten Einstieg in die Tarifierung der Ausbildungsvergütung für den Sozial- und Erziehungsdienst (OPTI-PRAX) erinnern. In unserem Fachbereich hat die "Bewegung Entlastung" gezeigt, dass schon wenige Arbeitskämpfe ausreichen, um viel zu erreichen - auch politisch.

Aber die Erfahrung lehrt auch: Letztendlich kommt es auf das Engagement der Vielen an – die uns kein Nikolaus noch Weihnachtswünsche ersetzen kann. Arbeits- und Einkommensbedingungen verbessern sich nicht im Selbstlauf. Da hilft bekanntlich auch Weihnachten nicht – und schon gar nicht der ‚Dritte Weg‘ der Kirchen. "Tarifverhandlungen ohne Streikrecht sind nicht mehr als kollektives Betteln" hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahrzehnten festgestellt (BAG vom 10.6.1980 – Az. 1 AZR 822/79). Dass die Regelungen des "Dritten Weges" aber einmal den Tarifverträgen voraus sind, hat man in den letzten Jahrzehnten kaum festgestellt. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie hinken der Entwicklung in vergleichbaren Einrichtungen der öffentlichen Hand zunehmend länger hinterher.

Wenn also im kirchlichen Dienst ein Arbeitskampf vermieden werden soll, dann sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass gar nicht erst gestreikt werden muss.

Sonntag, 10. Dezember 2017

Adventsnotiz: was bedeutet der Advent für uns?

Am Freitag auf dem Weg zur Arbeit - im Autoradio sticht die Werbung mit den Supersonderangeboten aus der üblichen Klangwolke heraus. Und die Moderatorin weist auch noch darauf hin, dass das zweite Adventswochenende traditionell das große Einkaufswochenende ist. Dazwischen klingt dann "das Christkind" durch den Äther, und wer danach beim Sender anruft und als erstes >durchkommt<, erhält vom Sender auch noch Eintausend Euro, damit das Weihnachtsfest erschwinglicher wird.

Ist Weihnachten jetzt ganz dem Kommerz gewichen? Geht es nur noch darum, wie man am meisten Geld ausgibt? "Süßer die Kassen nicht klingeln" - während gleichzeitig in griechischen Lagern Flüchtlinge verzweifeln, im Mittelmeer Flüchtlinge ertrinken und sich in Libyen neue Sklavenmärkte bilden?

Wohin eine nur an Eigeninteressen orientierte "deal-Mentalität" in der Politik führt, zeigt uns ein weiterhin umstrittener US-Präsident immer wieder auf's Neue.

Dabei sollte die Adventszeit eine Zeit des Nachdenkens, der Selbstreflektion und der daraus resultierenden Vorbereitung auf das "Reich Gottes" sein.

Deshalb zurück zu den Punkten, die wir gemeinsam beeinflussen können - mit denen wir die Welt ein Stückchen besser machen können: