Die Aussetzung der Refinanzierung von Tariflöhnen in der Langzeitpflege fügt der Tarifbindung langfristig schweren Schaden zuQuelle: Facebook
Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wird die Anwendung von § 72 Abs. 3a und 3b SGB XI im Zeitraum vom 2. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030 ausgesetzt. In diesem Zeitfenster können Versorgungsverträge auch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die weder an Tarifverträge noch an kirchliche Tarifwerke gebunden sind. Nicht einmal die Einhaltung eines regionalen Lohnniveaus ist mehr vorgeschrieben. Die bestehenden Pflegeeinrichtungen und -dienste erhalten in den Jahren 2027 bis 2030 ihre Lohnkosten nur bis zur Grundlohngrenze refinanziert. Zwar dürfen Tariflöhne, die darüber liegen, nicht gekürzt werden, aber langfristig werden Tarifsteigerungen und Refinanzierung entkoppelt. Damit entfällt eine Regelung, um die seinerzeit lange und heftig gerungen wurde, nach noch nicht einmal vier Jahren – zunächst befristet. Damit entlasten sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Pflegekassen administrativ und finanziell. Die Beschäftigten in der Altenpflege sind die Leidtragenden einer politischen Inkonsequenz in Sachen Tarifbindung. Es passt nicht zusammen, wenn die Bundesregierung ein Tariftreuegesetz macht und in der Pflege Tarifbindung aussetzt. Es erscheint schwer vorstellbar, dass diese Regelung, die von vornherein eine Tariftreueregelung light war, je wieder reaktiviert wird. Die finanzielle Entlastungswirkung für die Kostenträger ist dafür viel zu attraktiv.
Der Tarifbindung in Deutschland wird langfristig weiteren schweren Schaden nehmen.
persönliche Anmerkung:
Wir plädieren schon seit Jahren dafür, dass die kirchlichen Wohlfahrtsverbände die arbeitsvertraglichen Hauptregelungen aus dem TVöD (Urlaub, Vergütung, Wochenarbeitszeit usw.) nicht nur einseitig kopieren, sondern mit einem "Anwendungstarifvertrag" übernehmen. Dann dürften die Voraussetzungen für eine "Allgemeinverbindlichkeitserklärung" nach Tarifvertragsgesetz (TVG) vorliegen. Das bedeutet, dass es eben keine "Billiganbieter" mit Lohndumping mehr geben kann.
Damit ist zugleich die Voraussetzung für einen fairen Qualitätswettbewerb gegeben, der eben nicht mehr über Dumpinglöhne und Arbeitsverdichtung durch "Schmutzkonkurrenz" ausgetragen wird.
Ein solcher "Anwendungstarifvertrag" macht die Arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht "arbeitslos". Im Gegenteil. Es gibt noch genug kirchenspezifische Fragen, die dann (endlich) auch angegangen werden können. Insbesondere kann dann auch das kirchliche Profil einer solchen kirchlichen Einrichtung herausgearbeitet und gestärkt werden. Kirchenspezifisch - das ist jedenfalls nicht für den Umfang der Arbeitszeit und die dafür zu leistende (Mindest-)Vergütung anzunehmen.

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