Auf Seiten der Gewerkschaften bedarf es des Streiks, um ihre strukturelle Verhandlungsschwäche auszugleichen. Ohne diese oder gleich effektive Eskalationsstufen zur Herstellung von Kompromissfähigkeit wären Kollektivverhandlungen nur „kollektives Betteln“ (grundlegend BAG, Urteil vom 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 -, juris, Rn. 96). Ein fairer und ausgewogener Ausgleich gegensätzlicher Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen beruht insoweit auf annähernd gleicher Verhandlungsstärke und Durchsetzungskraft (vgl. BVerfGE 84, 212 <229>; 146, 71 <127 f. Rn. 164>).zitiert aus BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 719/19 - und - 1 BvR 720/19 - vom 9. Juli 2020.
Etwas anderes mag für Beamte gelten, wo die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherren einen Arbeitskampf entbehrlich erscheinen lässt. Wer aber seine Dienstverhältnisse durch Privatisierungen oder in der freien Entscheidung für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis dem normalen Arbeitsrecht unterwirft, der nimmt auch Arbeitskämpfe billigend in Kauf.
Das gilt auch für die Kirchen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen ebenfalls bestätigt hat (wir berichteten). Und auch wenn die kirchlichen Arbeitgeber das anders behaupten: Selbst Sympathie- bzw. Solidaritätsstreiks sind im allgemeinen erlaubt: BAG, Urteil vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06.
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