Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist zu vernehmen, dass die wachsende Kritik an sachgrundlosen Befristungen in kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen bei kirchlichen Arbeitgebern (und anderen) auf fruchtbaren Boden gefallen ist.
Man habe Möglichkeiten entwickelt, gänzlich auf dieses Instrument zu verzichten:
Mit gleichzeitig mit dem Dienstvertrag unterschriebenen Auflösungsverträgen lassen sich befristete Verträge generell vermeiden und darüber hinaus der Begrenzung sachgrundloser Befristungen auf zwei Jahre wirksam begegnen.
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